Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Beschluss vom 09.11.2011 – 70a II 1220/11, 70 a II 1220/11

ECLI:DE:AGBETK:2011:1109.70AII1220.11.0A

Orientierungssatz

Stellt ein bedürftiger Antragsteller einen Beratungshilfeantrag gerichtet auf Kostenübernahme für ein zahnmedizinisches Kurzgutachten, weil er einen zahnärztlichen Behandlungsfehler vermutet, so ist dem Antrag stattzugeben, da nur ein entsprechender Sachverständiger Behandlungsfehler und deren Folgen feststellen kann. Einem medizinischen Laien mangelt es an den notwendigen Fachkenntnissen. Erst nach Feststellung von Behandlungsfehlern durch einen Sachverständigen kann ein Rechtsanwalt auch konkret über Rechtsfolgen und Handlungsmöglichkeiten beraten.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 9. August 2011, XX, Beschluss

Tenor

In Abänderung des Beschlusses vom 9. August 2011 wird auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 17. August 2011 festgestellt, dass die Einholung eines zahnmedizinischen Kurzgutachtens im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe zu folgenden Beweisfragen erforderlich ist:

1. Erfolgte die Modellgussversorgung im Zahnbereich 14 - 21 im Juli 2010 auf der Grundlage des vorliegenden Röntgenbildes vom Oktober 2009 fachgerecht oder hätte zur fachgerechten Durchführung der Behandlung ein aktuelles Röntgenbild erstellt werden müssen?

2. War die Präparation am Zahn 13 zum Gaumen hin Mitte August 2010 medizinisch notwendig?

3. Hat es zur Kariesuntersuchung am 23. März 2010, die die Modellgussversorgung vorbereitete, ausgereicht, die Zähne abzuklopfen oder hätten die Zähne einzeln mit der Sonde untersucht werden müssen?

4. Wurde bei der Kariesuntersuchung am 23. März 2010 die Karies am Zahn 38 übersehen?

5. Hat die mangelhafte Kariesuntersuchung zu Prozessen des Nervabsterbens an Zahn 38 geführt?

6. Hat der abgestorbene Zahnnerv an Zahn 38 zum Austritt von Keimen geführt?

7. Haben diese ausgetretenen Keime zum Abbau des Kieferknochens geführt?

8. Hat ein Kieferknochenabbau zu einem nicht Passen der Prothese geführt?

9. Hätte es Alternativen zur Versorgung mit dem Gaumenbügel gegeben?

10. Wurde der Stiftaufbau im Zahn 22 durch unsachgemäße Behandlung beim wiederholten, nicht fachgerechten Entfernen des Provisoriums zur Anprobe der Prothese zerrissen? Ist der Zahn 22 frakturiert?

Die Kostengrenze für das einzuholende Kurzgutachten wird auf 400,00 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der zulässigen Erinnerung war nach dem weiteren konkretisierenden Sachvortrag der Antragstellerin stattzugeben, da ihr nur ein zahnmedizinisches Kurzgutachten die Möglichkeit bietet, festzustellen, ob die Behandlung - wie von ihr vermutet - zu den im Tenor aufgeführten Beweisfragen fehlerhaft war und sie daraus Erstattungs- und Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt herleiten kann. Ärztliche Behandlungsfehler und deren Folgen können nur von einem zahnmedizinischen Sachverständigen festgestellt werden, da es dem medizinischen Laien an den notwendigen Fachkenntnissen mangelt. Erst nach Feststellung von Behandlungsfehler durch einen Sachverständigen kann aber der Rechtsanwalt auch konkret über die sich daraus für die Antragstellerin ergebenden Rechtsfolgen und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten beraten.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 BerHG, 81 FamFG.