Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil vom 02.02.2012 – 16 C 316/11

ECLI:DE:AGBETK:2012:0202.16C316.11.0A

Orientierungssatz

1. Bei einem Mietzinsanspruch handelt es sich um eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO, und nicht um eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn der Anspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.(Rn.13)

2. Für die Einordnung eines Mietzinsanspruchs als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit kommt es nicht auf die Fälligkeit des Anspruchs an, sondern nur auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, d.h. den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der tatsächlichen Überlassung der Mietsache zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums.(Rn.16)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Vermieter, die A-GmbH Mieter von Gewerberäumen im Hause T-Damm Berlin.

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Über die A-GmbH wurde am 01.10.2010 um 13.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

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Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung der Miete Oktober 2010 in Höhe von 4.284,00 €.

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Der Kläger ist der Auffassung, bei der Oktobermiete 2010 handele es sich um eine Masseschuld, weil die Mietforderung entsprechend der Regelung im Mietvertrag erst mit Beginn des dritten Werktages des jeweiligen Monats fällig geworden sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.284,00 € nebst 8 % Zinsen seit dem 05.10.2010 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, dass es sich um eine Insolvenzforderung handele, die zur Tabelle angemeldet werden müsse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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Der Kläger kann die grundsätzlich unstreitige Mietzinsforderung für den Monat Oktober 2010 nicht im Klagewege geltend machen, weil § 108 Abs. 3 InsO eine solche Klage ausschließt. Nach dieser Vorschrift können Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur als Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO geltend gemacht werden. Dies geschieht jedoch nicht im Klagewege, sondern durch Anmeldung zur Tabelle gem. § 174 InsO.

13

Bei der Mietzinsforderung des Klägers handelt es sich um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO und nicht - wie der Kläger meint - um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

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Das Gericht folgt insoweit der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Spandau in einem Parallelverfahren (Urteil vom 30.11.2011 - 13 C 376/11) :

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Eine Insolvenzforderung liegt vor, wenn die Forderung vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind dagegen Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Speziell für Mietverhältnisse über Räume ist insoweit in § 108 Abs. 1 InsO geregelt, dass diese mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen.

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Der Mietzinsanspruch des Klägers für den Monat Oktober 2010 bestand zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits seit 13 Stunden und ist daher den Insolvenzforderungen zuzurechnen. Der Mietzinsanspruch entsteht durch den Vertragsschluss und die tatsächliche Überlassung der Mietsache zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraumes (so die insolvenzrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, NJW 2007, 1588; GE 2007, 286; GE 2007, 288). Dies war bei Eröffnung unstreitig der Fall. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für die Einordnung als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit nicht auf die Frage an, wann der Anspruch fällig geworden ist, sondern nur auf die Entstehung des Anspruchs. Die Insolvenzforderung unterscheidet zwischen beiden Begriffen, was sich u.a. in § 41 Abs. 1 InsO zeigt, der eine gesetzliche Fiktion für bereits entstandene aber noch nicht fällige Ansprüche regelt.

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Den vorstehenden, im wesentlichen zitierten Rechtsausführungen des Amtsgerichts Spandau ist nichts hinzuzufügen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.