Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Beschluss vom 14.05.2012 – 120 F 12944/11
ECLI:DE:AGBETK:2012:0514.120F12944.11.0A
Orientierungssatz
Grundsätzlich sind die Anrechte des verstorbenen Ehemanns zugunsten der überlebenden früheren Ehefrau auszugleichen, während die Anrechte der überlebenden Ehefrau nicht auszugleichen sind, denn etwaige Erben haben kein Anrecht auf Wertausgleich. Allerdings darf die frühere Ehefrau durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich insgesamt durchgeführt worden wäre, weshalb der Umfang des Ausgleichs der Anrechte unter Umständen zu beschränken ist.(Rn.6)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 5. Juni 2013, XII ZB 635/12, Beschluss
nachgehend KG Berlin Senat für Familiensachen, 25. September 2012, 17 UF 122/12, Beschluss
Tenor
1. Die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10.05.1991 (Aktenzeichen 158 F 9791/90) über den Versorgungsausgleich zwischen den früheren Ehegatten wird ab dem 01.07.2011 abgeändert.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes im Vorverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 6,985 Entgeltpunkten auf das vorhandene ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.1990, übertragen. Im Übrigen unterbleibt der Ausgleich dieses Anrechts.
3. Der Ausgleich des Anrechts des früheren Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) unterbleibt.
4. Der Ausgleich des Anrechts der früheren Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., unterbleibt.
5. Der Ausgleich des Anrechts der früheren Ehefrau bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse () unterbleibt.
6. Die Gerichtskosten tragen beide früheren Ehegatten je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Das Amtsgericht Charlottenburg hat durch Beschluss vom 10.05.1991 (Aktenzeichen 158 F 9791/90) den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten durchgeführt. Die frühere Ehefrau ist nach § 226 FamFG antragsberechtigt und hat die Abänderung der Entscheidung mit Schreiben vom 07.06.2011, eingegangen bei Gericht am 08.06.2011, beantragt. Aus einem ausgleichspflichtigen Anrecht wird bereits eine Rente bezahlt. Damit ist die nach § 226 Abs. 2 FamFG geforderte Rentennähe gegeben. Die Beteiligten haben am.04.1974 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am.09.1990 zugestellt. Die Ehezeit begann somit am 01.04.1974 und endete am 31.08.1990 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
In der Vorentscheidung wurde u. a. ausgeglichen:
- Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des Ehemannes im Vorverfahren.
Ausgleichswert bei Eingang des Antrags
168,85 DM (= 86,33 Euro)
Ausgleichswert bei Ehezeitende
128,44 DM
Die absolute Änderung beträgt 168,85 - 128,44 = 40,41 DM oder 20,66 Euro. Sie unterschreitet damit nicht die Grenze des § 225 Abs 1 FamFG bei Ehezeitende von 32,90 DM oder 16,82 Euro. Die relative Änderung beträgt (168,85 - 128,44)/128,44 = 31%. Sie unterschreitet damit nicht die Grenze des § 225 Abs 1 FamFG von 5%. Der Antrag auf Abänderung ist deshalb zulässig. Über den Versorgungsausgleich der ausgeglichenen Anrechte ist nach neuem Recht erneut zu befinden.
Der frühere Ehemann ist am 29. oder 30.06.1997 verstorben. Gemäß § 31 Abs. 1 VersAusglG ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich deshalb gegen die Erben des früheren Ehemanns geltend zu machen. Die Erben haben hingegen kein Recht auf Wertausgleich. Etwaige Erben waren deshalb an dem Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen.
Als zu beteiligende Erbin konnte Frau N. ermittelt werden.
Ausgeglichene Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Ehemann:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 18,0790 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,0395 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 70.904,95 DM oder 36.253,13 Euro.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
2. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 21,58 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 13,54 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 7.720,37 DM oder 3.947,36 Euro.
Die Ehefrau:
Gesetzliche Rentenversicherung
3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,9914 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,9957 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 23.497,98 DM oder 12.014,33 Euro.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
4. Bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,2 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,27 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 338,05 DM oder 172,84 Euro.
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 54.789,29 DM oder 28.013,32 Euro zu Lasten des Ehemannes im Vorverfahren zu erfolgen.
Ausgleich:
Grundsätzlich sind die Anrechte des früheren Ehemanns zugunsten der Ehefrau auszugleichen, während die Anrechte der früheren Ehefrau wegen § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG nicht auszugleichen sind, denn etwaige Erben haben kein Anrecht auf Wertausgleich. Allerdings darf die frühere Ehefrau durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich insgesamt durchgeführt worden wäre, § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG. Vorliegend dürfen Anrechte des früheren Ehemanns zugunsten der früheren Ehefrau folglich nur in einem Umfang ausgeglichen werden, dass sie im Ergebnis einem Kapitalwert von 28.013,32 Euro entsprechen. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich heranzuziehen sind, § 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG.
Hier hat sich das Gericht entschieden, das Anrecht des früheren Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg mit einem Ehezeitanteil von 18,0790 Entgeltpunkten zum Ausgleich heranzuziehen, dieses jedoch nicht in Höhe der vorgeschlagenen 9,0395 Entgeltpunkte auszugleichen, weil die frühere Ehefrau sonst einen zu hohen Kapitalwert erhielte. Der Ausgleich war deshalb auf den tenorierten Umfang zu beschränken, um die Ehefrau nicht besserzustellen, als wenn der Versorgungsausgleich insgesamt durchgeführt worden wäre.
Im Übrigen hatte ein Wertausgleich wegen des Besserstellungsverbotes nicht stattzufinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.