Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Beschluss vom 28.09.2012 – 150 AR 88/12, 170 F 10013/11
ECLI:DE:AGBETK:2012:0928.150AR88.12.0A
Orientierungssatz
Eine Terminsgebühr nach Nr. 1000, 1003 RVG-VV entsteht nur dann, wenn in der Verhandlung zwischen den Anwälten in einem sachlich-rechtlichen Streitpunkt eine Einigung herbeigeführt wurde. Die Verfahrenserledigung durch bloße übereinstimmende Erledigungserklärungen stellt keine Einigung nach Nr. 1000 RVG-VV dar, die Erledigungserklärungen besagen nur, dass die Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts keine Interesse mehr haben.
Tenor
Die Erinnerung des Beteiligten vom 15.08.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10.08.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Eine Terminsgebühr ist nicht entstanden. Ein Verhandlungstermin hat nicht stattgefunden. Auch haben die Beteiligten nicht beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, wie es nach Nr. 1000, 1003 VV RVG Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr ohne Termin ist. Übereinstimmende Erledigungserklärungen beider Beteiligter sind als solche bloße Parteiprozesshandlungen. Sie beenden lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche unmittelbar und besagen nur, dass die Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts kein Interesse mehr haben. Wenn die Beteiligten nicht gleichzeitig in einem sachlich rechtlichen Streitpunkt eine Einigung erzielen, liegt nach einer unstreitigen Erledigung in den bloßen übereinstimmenden Erledigungserklärungen keine Einigung nach Nr. 1000 VV RVG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 27 bei “Erledigung der Hauptsache”). Das erklärte Einverständnis mit einer Kostenaufhebung reicht für die Annahme einer Einigung über einen sachlich rechtlichen Streitpunkt nicht aus.