Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Beschluss vom 18.10.2012 – 155 F 1879/11
ECLI:DE:AGBETK:2012:1018.155F1879.11.0A
Orientierungssatz
Übersteigen die durch die Einschaltung eines Terminsvertreters angefallenen Mehrkosten die ersparten Terminreisekosten des Verfahrensbevollmächtigten nicht oder nur um bis zu 10%, sind diese Mehrkosten in voller Höhe erstattungsfähig.(Rn.3)
Verfahrensgang
nachgehend KG Berlin Senat für Familiensachen, 10. Januar 2013, 25 WF 120/12, Beschluss
Tenor
Nach dem Vergleich des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18.01.2012 sind von dem Antragsgegner die gemäß Kostenrechnungen vom 21.02.2012 und 07.03.2012 berechneten und gemäß nachstehender Ausgleichungsberechnung ausgeglichenen Kosten in Höhe von
1.698,25 EUR (eintausendsechshundertachtundneunzig 25/100 EURO)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.03.2012 zu erstatten.
Der zugrundeliegende Vergleich ist rechtswirksam.
Ausgleichungsberechnung:
Gerichtskosten sind nicht zu berücksichtigen, weil keine Gerichtskosten eingezahlt worden sind.
An außergerichtlichen Kosten berechnen:
1.
der Antragsteller
3.271,99 EUR
Hiervon können nur geltend gemacht werden
2.793,88 EUR
2.
der Antragsgegner
1.588,65 EUR
Mithin sind auszugleichen
4.382,53 EUR
Hiervon trägt der Antragsteller 25 % mit
1.095,63 EUR
Die eigenen Kosten betragen
2.793,88 EUR
Der Antragsgegner hat zu erstatten
1.698,25 EUR
Insgesamt sind festzusetzen zugunsten des Antragstellers
1.698,25 EUR
Gründe
Begründung für die Absetzung bei Ziffer 1 der Ausgleichungsberechnung:
Die durch die Einschaltung eines Terminvertreters angefallenen Mehrkosten sind insoweit erstattungsfähig, als sie die ersparten fiktiven Terminsreisekosten des auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (§ 91 RVG). Als wesentlich nimmt der BGH an, wenn die Mehrkosten die ersparten fiktiven Terminsreisekosten um mehr als 10 % übersteigen.
D. h. übersteigen die durch die Einschaltung des Terminsvertreters angefallenen Mehrkosten die ersparten Terminsreisekosten des Verfahrensbevollmächtigten nicht oder nur um 10 %, so sind diese Mehrkosten in voller Höhe erstattungsfähig. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Eine Erstattung der Mehrkosten des Terminsvertreters kann hier nur in Höhe der fiktiven Terminsreisekosten des Verfahrensbevollmächtigten erfolgen.
Die Kosten des Antragstellers einschließlich der fiktiven Terminsreisekosten des Verfahrensbevollmächtigten berechnen sich wie folgt:
1,3 Verfahrensgebühr RVG Nr. 3100 (Wert: 10.523,43 EUR)
683,80 EUR
1,2 Terminsgebühr RVG VV Nr. 3104 (Wert: 10.523,43 EUR)
631,20 EUR
1,0 Vergleichsgebühr RVG VV Nr. 1000,1003
526,00 EUR
Postentgeltpauschale RVG VV Nr. 7002
20,00 EUR
Tagegeld (bis 10 Stunden) RVG VV Nr. 7005
60,00 EUR
Umsatzsteuer 19 % RVG VV Nr. 7008
364,99 EUR
An- und Abfahrt zum Flughafen Stuttgart (Taxi) brutto
72,86 EUR
Flug Stuttgart-Berlin-Stuttgart brutto
368,03 EUR
An- und Abfahrt zum Flughafen Berlin Brandenburg (Taxi) brutto
67,00 EUR
gesamt:
2.793,88 EUR
Der Antragsteller kann daher gegenüber dem Antragsgegner seine außergerichtlichen Kosten nur in Höhe von 2.793,88 EUR geltend machen.