Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Beschluss vom 29.01.2013 – 139 F 13696/12
ECLI:DE:AGBETK:2013:0129.139F13696.12.0A
Orientierungssatz
1. Hatte ein Unterhaltsberechtigter einen Unterhaltsanspruch anhand einer konkreten Bedarfsberechnung ermittelt, die nicht den Altersvorsorgeunterhalt erfasste, kann der Vorsorgeunterhalt ohne weiteres rechnerisch nachträglich festgesetzt werden, ohne dass ein zuvor ermittelter Elementarunterhalt hierdurch hinfällig würde. Der Vorsorgeunterhalt als unselbstständiger Bestandteil des Trennungsunterhalts kann in unterschiedlichen Verfahren im Wege der Teilklage geltend gemacht werden.(Rn.14)
2. Leben die Beteiligten schon eine geraume Zeit voneinander getrennt, ohne dass der Unterhaltsberechtigte jemals Vorsorgeunterhalt gefordert hat, kann der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt für einen gewissen Zeitraum wegen illoyal verspäteter Geltendmachung verwirkt sein.(Rn.16)
Verfahrensgang
nachgehend KG Berlin Senat für Familiensachen, 19. Juli 2013, 13 UF 56/13, Beschluss
nachgehend BGH, 19. November 2014, XII ZB 478/13, Beschluss
Tenor
1. Der Versäumnisbeschluss vom 30.10.2012 bleibt insoweit aufrecht erhalten, als der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin über den im Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – Familiengericht – vom 07.12.2010, Aktenzeichen 139 F 17837/09, abgeändert durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – Familiengericht – vom 08.05.2012, Aktenzeichen 139 F 22049/11, festgesetzten Trennungs-Elementarunterhalt hinaus einen Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.11.2011 in Höhe von monatlich 569,61 EUR, für die Zeit vom 01.12.2011 bis 08.12.2011 in Höhe von 147,00 EUR, für die Zeit vom 09.12.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von 467,34 EUR und für die Zeit ab dem 01.01.2012 in Höhe von monatlich 629,90 EUR zu zahlen.
2. Im Übrigen wird der Versäumnisbeschluss vom 30.10.2012 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 80 %, der Antragsgegner 20 %.
4. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie sind noch nicht rechtskräftig geschieden.
Mit Schreiben vom 02.06.2009 forderte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin den Antragsgegner auf, zur Überprüfung seiner Trennungsunterhaltspflicht Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen.
Der Antragsgegner wurde durch dieses Gericht durch Beschluss vom 16.11.2010 – 139 F 17837/09 – zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 2.074,19 EUR verpflichtet. Für die Zeit ab dem 09.12.2011 wurde er durch inzwischen rechtskräftigen Beschluss vom 08.05.2012 –– zu einem Trennungsunterhalt von 2.295,55 EUR verpflichtet. Den Unterhaltstiteln liegt auf Antrag der Antragstellerin eine konkrete Bedarfsberechnung zugrunde, in der Aufwendungen für Altersvorsorge nicht berücksichtigt waren.
Die Antragstellerin macht in diesem Verfahren gegen den Antragsgegner Altersvorsorgeunterhalt geltend.
Durch Beschluss vom 30.10.2012, dem Antragsgegner zugestellt am 08.11.2012, erging ein Versäumnisbeschluss mit folgendem Inhalt in der Hauptsache:
„Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin über den im Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – Familiengericht – vom 07.12.2010, Aktenzeichen 139 F 17837/09, abgeändert durch noch nicht rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – Familiengericht – vom 08.05.2012, Aktenzeichen festgesetzten Trennungs-Elementarunterhalt hinaus einen Altervorsorgeunterhalt für die Zeit vom 01.06. bis 31.12.2009 in Höhe von monatlich 719,76 EUR, für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2010 in Höhe von monatlich 675,95 EUR, für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.2011 in Höhe von monatlich 669,69 EUR, für die Zeit vom 01.10. bis 30.11.2011 in Höhe von monatlich 865,22 EUR, für den Monat Dezember 2011 in Höhe von 825,48 EUR, für die Zeit vom 01.01. bis 31.08.2012 in Höhe von monatlich 806,15 EUR und ab dem 01.09.2012 bis zur Rechtskraft der Scheidung jeweils monatlich im voraus einen in Höhe von monatlich 806,15 EUR zu zahlen.“
Der Antragsgegner erhob mit Schriftsatz vom 16.11.2012, eingegangen am gleichen Tag, Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss und beantragt,
den Versäumnisbeschluss vom 30.10.2012 aufzuheben und den Antrag auf Altersvorsorgeunterhalt als unzulässig zu verwerfen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – Familiengericht – vom 30.10.2012 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an sie über den im Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – Familiengericht – vom 07.12.2010 – Az.: -, abgeändert durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg – Familiengericht – vom 08.05.2012 – Az.: – festgesetzten Trennungs-Elementarunterhalt hinaus einen Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit vom 01.06. bis 31.12.2009 in Höhe von monatlich 719,76 EUR, für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2010 in Höhe von monatlich 675,95 EUR, für die Zeit vom 01.01. bis 30.11.2011 in Höhe von monatlich 669,69 EUR, für die Zeit vom 01. bis 08.12.2011 in Höhe von 172,82 EUR, für die Zeit vom 09. bis 31.12.2011 in Höhe von 567,08 EUR, für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2012 in Höhe von monatlich 746,21 EUR und ab dem 01.01.2013 bis zur Rechtskraft der Scheidung jeweils monatlich im Voraus einen Trennungs-Vorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 746,21 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner trägt vor, dass der Altersvorsorgeunterhalt nur ein unselbständiger Teil des Trennungsunterhalts sei und dass daher über den geltend gemachten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Zumindest sei der Anspruch größtenteils verwirkt. Auch dürfe die Antragstellerin bei ihrer Berechnung des Vorsorgeunterhalts keine fiktiv zugerechneten Nettoeinkünfte als Teil der Bemessungsgrundlage heranziehen. Der Altersvorsorgebedarf sei außerdem zu reduzieren in Hinblick auf ihren früheren Miteigentumsanteil an der Wohnung Ostendorfstraße 60, welcher der Alterssicherung gedient habe.
II.
Der form- und fristgerecht eingegangene Einspruch des Antragsgegners vom 16.11.2012 gegen den Versäumnisbeschluss vom 30.10.2012 hat teilweise Erfolg.
Der Antrag der Antragstellerin auf Altersvorsorgeunterhalt ist zulässig. Über den zugrunde liegenden Anspruch ist nicht durch die vorherigen Entscheidungen des Amtsgerichts zum Trennungsunterhalt rechtskräftig entschieden worden.
Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB ist unselbständiger Teil eines einheitlichen Anspruchs auf Trennungsunterhalt. Wird Trennungsunterhalt ohne nähere Aufschlüsselung in Elementar- und Vorsorgeunterhalt geltend gemacht, so ist im Zweifel zu vermuten, dass der volle einheitliche Unterhaltsanspruch geltend gemacht und rechtshängig wird. Allerdings kann trotz der Unselbständigkeit des Anspruchs nachträglich Vorsorgeunterhalt geltend gemacht werden, wenn im Vorprozess entweder ausdrücklich ein Teilanspruch geltend gemacht oder wenigstens erkennbar eine Nachforderung vorbehalten wurde. Die Geltendmachung von Quotenunterhalt schließt die Annahme eines erkennbaren Vorbehalts der Nachforderung von Vorsorgeunterhalt aus (BGH, FamRZ 1985, S. 690). Vorliegend hatte die Antragstellerin im Verfahren 139 F jedoch keinen Quotenunterhalt gefordert, sondern einen Unterhaltsanspruch anhand einer konkreten Bedarfsberechnung ermittelt. Diese umfasste sämtliche Positionen, aus denen sich der Elementarunterhalt üblicherweise zusammensetzt, nicht aber den Altersvorsorgeunterhalt. Es war daher eindeutig, dass Altersvorsorgeunterhalt nicht Bestandteil der Unterhaltsberechnung im Verfahren 139 F war. Anders als bei einer Unterhaltsberechnung nach Quote, bei der in einem ersten Schritt der Vorsorge- und erst anschließend der Elementarunterhalt festzustellen ist, kann bei einer konkreten Bedarfsberechnung der Vorsorgeunterhalt ohne weiteres rechnerisch nachträglich festgesetzt werden, ohne dass ein zuvor ermittelter Elementarunterhalt hierdurch hinfällig würde. Aus diesen Umständen folgt, dass erkennbar eine Nachforderung des Altersvorsorgeunterhalts offenblieb. Dem steht nicht kategorisch entgegen, dass der Vorsorgeunterhalt nur unselbständiger Bestandteil des Trennungsunterhalts ist, weil auch ein einheitlicher Anspruch in unterschiedlichen Verfahren im Wege von Teilklagen geltend gemacht werden kann. Der vorliegende Fall ist anders zu beurteilen als der Sachverhalt, welcher der Entscheidung des OLG Karlsruhe in FamRZ 1995, S. 1498, zugrunde lag, da dort im Vorprozess ein nicht näher spezifizierter Gesamtunterhalt eingeklagt worden war.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB.
Der Anspruch auf rückständigen Vorsorgeunterhalt für die Zeit bis 30.06.2011 ist wegen illoyal verspäteter Geltendmachung verwirkt.
Der Antragsgegner hat gegen den Anspruch der Antragstellerin den Verwirkungseinwand erhoben.
Die Verwirkung erfordert ein Zeit- und ein Umstandsmoment.
Beim Unterhalt können an das Zeitmoment keine strengen Anforderungen gestellt werden. Von einem Unterhaltsgläubiger, der laufend auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, ist eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen zu erwarten, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs bemüht. Das Zeitmoment ist daher in der Regel – und auch vorliegend – bereits für Zeitabschnitte, die mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit des Antrags zurückliegen, zu bejahen. Eine Verwirkung in Bezug auf seitdem entstandene Ansprüche oder gar auf laufenden Unterhalt trat jedoch nicht ein.
Das Umstandmoment erfordert besondere Umstände, auf Grund derer sich der Unterhaltsverpflichtete nach Treu und Glauben darauf einrichten kann, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend macht. Diese Umstände liegen vor. Die Beteiligten leben schon geraume Zeit voneinander getrennt, ohne dass die Antragstellerin vor Einleitung dieses Verfahrens jemals Vorsorgeunterhalt vom Antragsgegner gefordert hat. Dieser konnte sich umso mehr darauf verlassen, von einem derartigen Anspruch verschont zu bleiben, als die Antragstellerin ihn nicht zum Gegenstand der von ihr bisher zum Trennungsunterhalt geführten Verfahren gemacht hat, obwohl dies schon aus Gründen der Prozessökonomie nahegelegen hätte.
Es ergeben sich folgende Unterhaltsbeträge:
Monatlicher Altersvorsorgeunterhalt bis 08.12.2011
Elementarunterhalt
2.074,19 EUR
fiktives Brutto nach der Bremer Tabelle
2.862,38 EUR
Altersvorsorgeunterhalt = 19,9 %
569,61 EUR
Monatlicher Altersvorsorgeunterhalt ab 09.12.2011
Elementarunterhalt
2.295,55 EUR
fiktives Brutto nach der Bremer Tabelle
3.213,77 EUR
Altersvorsorgeunterhalt = 19,6 %
629,90 EUR
Ebenso wie Elementarunterhalt nur geschuldet wird, soweit die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten für den Lebensunterhalt nicht reichen, besteht kein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte aus eigenen Einkünften Altersvorsorge betreiben kann. Daher bleiben tatsächliche oder fiktive Einkünfte der Antragstellerin bei der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts außer Betracht.
Der Altersvorsorgebedarf der Antragstellerin verringert sich nicht aufgrund ihres Miteigentumsanteils an der Ehewohnung bzw. des für dessen Übertragung auf den Antragsgegner erhaltenen Vermögens. Das mietfreie Wohnen in der Ehewohnung erfüllte unterhaltsrechtlich den Zweck, zusätzlich zu dem titulierten Barunterhalt den Lebensbedarf der Antragstellerin zu decken. Es kann daher nicht zur Reduzierung des anhand des Barunterhalts ermittelte Altersvorsorgeunterhalts führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf billigem Ermessen gemäß § 243 FamFG. Hierbei war nicht nur das Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, dass die Antragstellerin in nicht nachvollziehbarer Weise zusätzliche Kosten dadurch verursacht hat, dass sie den Altersvorsorgeunterhalt getrennt vom Elementarunterhalt geltend gemacht hat.