Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Beschluss vom 22.04.2013 – 160 F 16064/12

ECLI:DE:AGBETK:2013:0422.160F16064.12.0A

Orientierungssatz

In einem Sorgerechtsverfahren hat die Mutter genügend Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln, wenn dieser das Sachlichkeitsgebot nicht hinreichend beachtet, indem er der Mutter ein Minimum an elterlicher Dialogbereitschaft abspricht, weil sie nicht gemeinsam mit dem Vater an einer "lösungsorientierten" Begutachtung mitwirken will.(Rn.1)

Tenor

Das von der Mutter gegen den Sachverständigen Prof. Dr. X angebrachte Ablehnungsgesuch wird für begründet erklärt.

Gründe

1

Aus Sicht der Mutter liegen genügend objektive Gründe vor, die nach der Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln, denn er hat das Sachlichkeitsgebot nicht hinreichend beachtet.

2

In seinem schriftlichem Gutachten tut der Sachverständige durch die Wahl scharfer, pointierter Formulierungen wiederholt, von der Vorbemerkung bis zur Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung, negative Stimmungen kund, nämlich seine Unzufriedenheit darüber, dass ihm als lösungsorientierten Gutachter, als der er sich ausdrücklich selbst bezeichnet (Gutachten, Seite 3), eine Mutter begegnet, die sich auf eine lösungsorientierte Begutachtung partout nicht einlassen wolle (vgl. Gutachten, Seite 6, zur ersten Begegnung des Sachverständigen mit der Mutter: „Erstmals höre ich von der Mutter, dass sich kategorisch weigere, sich mit dem Vater an einen Tisch zu setzen, um gemeinsam die schwierige Lage zu besprechen.“).

3

Besonders deutlich wird diese Kundgabe negativer Stimmungen auf Seite 3 des Gutachtens, wo es heißt (kursive Hervorhebungen wie im Gutachten):

4

„Obwohl Vater und Mutter in vielerlei Hinsicht grundverschieden und auch in völlig unterschiedlichen Lebensbezügen verankert sind, liebt das Kind beide gleichermaßen. Hier wie dort fühlt es sich vertraut und geborgen.

5

Eine solche Ausgangslage ist im Grunde die beste Voraussetzung für eine lösungsorientierte Begutachtung, damit gemeint ist die von beiden Eltern gemeinsam betriebene Suche nach einer Gestaltung der Nachscheidungsfamilie, die dem Kind ein Maximum an familialer und emotionaler Konstanz sichert. Doch das geht nur, wenn wenigstens ein Minimum an elterlicher Dialogbereitschaft besteht. Insofern scheitert hier die beste Lösung für E am bedingungslosen Widerstand ihrer Mutter, sich auf einen gemeinsamen Lösungsversuch mit dem Vater einzulassen.“

6

Bei der Mutter muss dies so ankommen, dass der Sachverständige ihr nicht einmal ein Minimum (!) an elterlicher Dialogbereitschaft zugesteht. Die Mutter ist vernünftigerweise besorgt, dass der Sachverständige ihr nicht unvoreingenommen gegenübersteht, weil zwischen den verschiedenen Formen der Kommunikation getrennt lebender Eltern (Telefon, Mail, SMS, gemeinsame Gespräche „an einem Tisch“, Skype, Einzel- und/oder getrennte Elternberatung, Zusammentreffen vor dem Jugendamt und vor Gericht) nicht in der gebotenen sachlichen Form differenziert wird und weil die verschiedenen Möglichkeiten der Kommunikation mit dem Wohl des vom Elternkonflikt konkret betroffenen Kindes E auch nicht in Beziehung gesetzt werden.

7

Rechtfertigt bereits dies die Ablehnung wegen Befangenheit, kommt es auf die weiter vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht an.