Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Beschluss vom 30.08.2013 – 166A F 522/13

ECLI:DE:AGBETK:2013:0830.166AF522.13.0A

Orientierungssatz

1. Eine Uneinigkeit zwischen Eltern, die das Kind zum Zankapfel zwischen den Eltern zu machen droht mit der Folge, dass wiederholt gerichtliche Entscheidungen zu treffen sind, führt zu Belastungen, die dem Wohl des Kindes abträglich sind.(Rn.14)

2. Haben Eltern nicht die erforderliche Kooperationsbereitschaft und Konsensfähigkeit, um die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entsprechend auszuüben, da sie sich seit der Geburt ihres Kindes in einem dauerhaften Konflikt befinden, ihre Kommunikation gestört und ihr Verhältnis von gegenseitigem Misstrauen und gegenseitigen Anschuldigungen geprägt ist, kann dem Kindesvater, der mit Ausnahme der mangelnden Bindungstoleranz uneingeschränkt erziehungsfähig ist, das alleinige Sorgrecht zu übertragen sein, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.(Rn.15)

Verfahrensgang

nachgehend KG Berlin, 23. Dezember 2014, 3 UF 111/13, Beschluss

Tenor

Die elterliche Sorge für das Kind wird dem Vater allein übertragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Elternteil selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Aus einer Beziehung der Kindeseltern ist der derzeit 13jährige Sohn M. hervorgegangen. Eine gemeinsame Sorgeerklärung haben die Kindeseltern nicht abgegeben.

2

Bis August 2012 lebte M. bei der Kindesmutter, es gab Umgangskontakte zum Kindesvater. Bereits seit November 2000 streiten die Eltern vor Gericht über Sorge- und Umgangsfragen. In dem Zeitraum bis Sommer 2012 gab es 6 entsprechende Gerichtsverfahren.

3

Am 6. August 2012 kam es zu einem hocheskalierten Streit zwischen M. und seiner Mutter, nachdem die Mutter M. mehrfach mit einem Ledergürtel geschlagen hatte. Durch die Amtsärztin wurden rote Flecken am Hals und Rücken des Jungen festgestellt. M. wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Jugendhilfeeinrichtung in Berlin untergebracht.

4

Durch einstweilige Anordnung vom 16. August 2012 (Az. 166A F 525/13, vormals 174 F 14049/12) wurde dem Kindesvater mit Zustimmung der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Schulbestimmung sowie das Recht der Gesundheitssorge allein übertragen.

5

Seitdem lebt M. beim Kindesvater in Bayern. M. wurde zunächst in die 7. Klasse eines Gymnasiums in R. eingeschult. Nach schulischen Problemen wurde er vergangenen Herbst in die 6. Klasse zurückversetzt.

6

Umgang zwischen M. und der Kindesmutter fand lediglich in der Form statt, dass die Mutter M. schreiben konnte. Am 21. Januar 2013 fand eine Interaktionsbeobachtung des Sachverständigen zwischen Mutter und Sohn im Jugendamt R. statt. Ansonsten kam es zu keinen persönlichen Kontakten.

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Der Vater beantragt, ihm die elterliche Sorge für das Kind allein zu übertragen.

8

Die Mutter widerspricht dem Antrag.

9

Die Anhörung der Eltern, des Kindes, des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes durch das Gericht ist erfolgt (§§ 159, 160, 162 FamFG).

10

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. L. vom 26. Januar 2013 Bezug genommen.

11

Dem Antrag ist gemäß § 1671 Abs.2 Nr.2 BGB stattzugeben.

12

Eine gemeinsame Sorge kommt nicht in Betracht; es ist zu erwarten, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

13

Die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge kommt nicht in Betracht.

14

Ein gemeinsames Sorgerecht setzt voraus, dass die Eltern zum Wohle des Kindes bereit und in der Lage sind, die Belange des Kindes gemeinsam wahrzunehmen. Erforderlich sind neben einer gleichermaßen bestehenden Erziehungseignung beider Eltern deren Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit. Dazu muss ein Grundkonsens der Eltern in Angelegenheiten mit erheblicher Bedeutung für das Kind bestehen. Denn eine Uneinigkeit, die das Kind zum Zankapfel zwischen den Eltern zu machen droht mit der Folge, dass wiederholt gerichtliche Streitentscheidungen zu treffen sind, führt zu Belastungen, die dem Wohle des Kindes abträglich sind.

15

Die Anhörung der Eltern hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass sie nicht die erforderliche Kooperationsbereitschaft und Konsensfähigkeit haben, um die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entsprechend auszuüben. Die Eltern sind nicht in der Lage, gemeinsame Verantwortung für das Kind zu tragen. Die Eltern befinden sich, wie die zahllosen Gerichtsverfahren zeigen, seit der Geburt von M. in einem dauerhaften Konflikt. Ihre Kommunikation ist gestört. Das Verhältnis der Eltern ist nach wie vor von gegenseitigem Misstrauen geprägt. Die zwischen den Eltern bestehenden Missverständnisse und gegenseitigen Anschuldigungen zeigen, dass die Eltern nicht in der Lage sind, dem Kindeswohl entsprechende Einigungen zu erzielen. Auch im Begutachtungsprozess ist es nicht gelungen, Einvernehmen der Eltern bezüglich der zukünftigen Ausgestaltung der elterlichen Sorge herzustellen. Die Kindesmutter kann den Lebensmittelpunkt des Kindes beim Vater nicht akzeptieren, so dass auch der Aufenthalt streitig ist. Ferner streiten die Eltern über den korrekten Informationsaustausch und den Kontakt zwischen Mutter und Sohn. Allein die Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern mit dem Sachverständigen oder unter Zuhilfenahme anderer Institutionen genügt nicht, für die Begründung einer gemeinsamen Sorge. Nach Einschätzung des Sachverständigen müssen die Eltern einen Weg finden, in einem ständigen Kontakt zu sein. Dies könne nur mit Hilfe von Dritten geschehen. Ein direkter regelmäßiger Kontakt sei derzeit nicht möglich.

16

Eine Grundlage für die vom Sachverständigen empfohlene gemeinsame Sorge, auch wenn diese wünschenswert wäre, ist derzeit nicht ersichtlich. Auch beide Elternteile können sich eine gemeinsame elterliche Sorge derzeit nicht vorstellen. Im Hinblick auf die Vorgeschichte, die Eltern haben bereits über Jahre Beratungs- und Unterstützungsangebote in verschiedener Form ohne sichtbaren Erfolg angeboten bekommen und wahrgenommen, sieht das Gericht aber auch keinen Anlass mit einer Entscheidung weiter zuzuwarten. Der Elternkonflikt, unter dem M. natürlich leidet, muss derzeit als gegeben bewertet werden.

17

Da bei dieser Sachlage eine gemeinsame Sorgerechtsausübung zur Zeit nicht in Betracht kommt, ist dem Kindesvater die elterliche Sorge allein zu übertragen. Dies entspricht am besten dem Kindeswohl.

18

Das Kindeswohl ist unter Berücksichtigung des Förderungsgrundsatzes, des Kontinuitätsgrund-satzes sowie der Bindungen und dem Willen des Kindes zu bestimmen. Nach dem Förderprinzip ist die elterliche Sorge demjenigen Elternteil zu übertragen, der am besten zur Betreuung des Kindes geeignet erscheint und von dem es vermutlich die meiste Unterstützung beim Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann. Durch den Kontinuitätsgrundsatz soll die Stetigkeit der Betreuung und Erziehung sichergestellt werden. Anzustreben ist Stabilität bezüglich der Person, die das Kind umsorgt, der Erziehungsgrundsätze und des sozialen Umfeldes.

19

M. lebt seit einem Jahr beim Vater. Er hat sich im väterlichen Haushalt und seinem neuen Umfeld gut integriert. M. hat sowohl in der Begutachtung als auch bei seiner persönlichen Anhörung sehr deutlich gemacht, dass er weiter beim Vater leben will. Dieser Wunsch ist nach der Einschätzung des Sachverständigen auch authentisch und angesichts der vergangenen Jahre folgerichtig.

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Schließlich verfügt der Vater auch über die für die Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge erforderliche Erziehungsbereitschaft und -fähigkeit. Er hat im letzten Jahr gezeigt, dass er sich der Verantwortung der alleinigen elterlichen Sorge bewusst ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist der Kindesvater mit Ausnahme der mangelnden Bindungstoleranz uneingeschränkt erziehungsfähig.

21

In den letzten Schriftsätzen zog die Kindesmutter die Erziehungsfähigkeit des Vaters erneut in Frage. Sie bezweifelte insbesondere die ausreichende schulische Förderung und Notwendigkeit der im letzte Jahr erfolgten Rückstufung. Ferner monierte sie den mangelhaften Informationsfluss. Die Strafanzeige des Kindesvaters gegen sie wegen der Schläge entspräche nicht dem Kindeswohl. Dieses Fokussieren auf etwaiges Fehlverhalten des Vaters entspricht genau den im Sachverständigengutachten beschriebenen Verhaltensmustern.

22

Beide Eltern zeigen ein zu geringes Maß an Bindungstoleranz. Auch der Kindesvater ist nicht in der Lage, Kontakte zwischen M. und der Mutter vorurteilslos zuzulassen. Beide Eltern müssen sich im Klaren sein, dass ihr Verhalten zu einem Loyalitätskonflikt bei M. führt. Die Kindes-mutter hat erste Schritte unternommen, ihre Defizite abzubauen, fällt aber immer noch in die alten Verhaltensmuster zurück. Dem Vater wird dringend angeraten, auch an einem Elternkurs teilzunehmen. Eine wichtige Funktion zur Entlastung von M. in diesem Konflikt wird den Beratungsgesprächen im Rahmen des vereinbarten begleiteten Umgangs zukommen.

23

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 81 FamFG, § 45 FamGKG.