Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Beschluss vom 12.02.2014 – 173 F 327/14

ECLI:DE:AGBETK:2014:0212.173F327.14.0A

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 15. Juli 2015, XII ZB 30/15, Beschluss

Tenor

Für das Kind , geboren am  28. September 1998 wird Vormundschaft angeordnet.

Von der Erhebung der Kosten des Verfahrens ist abzusehen.

Gründe

1

Das Gericht ist international zuständig, denn das Kind hält sich gewöhnlich in Deutschland auf (siehe Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003).

2

Die Entscheidung über die Anordnung der Vormundschaft richtet sich wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Inland nach deutschem Recht (Art. 2 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen) und ist wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit des Kindes gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 10 RPflG dem Richter vorbehalten.

3

Das Kind ist persönlich angehört worden (§ 159 FamFG).

4

Gem. § 1773 BGB erhält ein minderjähriges Kind einen Vormund, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht.

5

Nach bisherigen Erkenntnissen sind die Sorgeberechtigten verstorben. Gemäß § 1774 Abs. 1 BGB ist Vormundschaft anzuordnen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 FamFG