Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Beschluss vom 13.02.2014 – 161 F 1620/14

ECLI:DE:AGBETK:2014:0213.161F1620.14.0A

Orientierungssatz

1. Hat ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes jedenfalls nicht vor Eingang des Antrags des Kindesvaters, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das  Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, stattgefunden, bleibt das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig.(Rn.24)

2. Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist zu prüfen, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein mehrfacher Aufenthaltswechsel eines Kindes - vorliegend ein Wechsel zwischen einem Aufenthalt in Berlin und einem Aufenthalt in Hamburg - bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach Möglichkeit vermieden werden sollte.(Rn.27)

3. Ausschlaggebend für die vorläufige Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht kann der Umstand sein, dass der Elternteil, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird, die Kontinuität des sozialen Umfelds des Kindes gewährleisten kann.(Rn.31)

Tenor

1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind M., geboren am ....2011, wird dem Kindesvater allein übertragen.

2. Die gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens werden dem Vater und der Mutter je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

4. Dem Kindesvater wird Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet.

Gründe

I.

1

Die Kindeseltern waren nie miteinander verheiratet und haben das gemeinsame Sorgerecht für M..

2

Am 30.04.2012 beantragte die Kindesmutter eine Wegweisung des Kindesvaters nach dem Gewaltschutzgesetz (161 F 7952/12). Die Kindeseltern hätten sich am 18.04.2012 getrennt. Der Kindesvater sei drogen- und alkoholabhängig (Cannabis). Nach einer dreimonatigen Therapie sei der Kindesvater rückfällig geworden und habe die Kindesmutter per SMS grob beleidigt und rufe sie seit dem 28.04.2012 permanent an. Im Anhörungstermin am 05.06.2013 einigten sich die Beteiligten darauf, wegen der Frage des Umgangs die Beratung des Jugendamts in Anspruch zu nehmen. Die Kindesmutter erklärte, sie mache sich große Sorgen wegen des Drogenproblems des Kindesvaters. Der Kindesvater erklärte außer im Rahmen einer etwaigen Umgangsregelung den Kontakt zur Kindesmutter zu meiden. Darüber hinaus berichtete er, noch in einer Nachsorge zu seiner Drogentherapie zu sein. Die Kindesmutter berichtete, vor ca. 8 Jahren ein größeres Problem mit Drogen (Heroin) gehabt zu haben. Sie habe das Problem aber in den Griff bekommen.

3

Im Oktober 2012 beantragten sowohl der Kindesvater als auch dessen Mutter die gerichtliche Regelung ihres Umgangs mit M. (161 F 19838/12 und 161 F 19938/12). Trotz der Beratung beim Jugendamt finde kein Umgang statt. Die Kindesmutter begründe dies damit, dass der Kindesvater ein Alkoholproblem habe. Noch vor dem Anhörungstermin am 04.12.2012 teilte das Jugendamt mit, die Eltern hätten sich über den Umgang geeinigt und wollten den Umgang selbst regeln. Die Mutter habe in einer Aussprache mit dem Vater glaubhaft ihre Bedenken zurückgestellt. Die Kindeseltern nahmen ihre Beziehung wieder auf und der Kindesvater übernahm die Betreuung von M. in der Zeit, in der die Kindesmutter arbeiten musste allein. Dies war von Montag bis Mittwoch jeweils nachmittags und an drei Samstagen im Monat. Am 19.03.2013 gaben die Kindeseltern eine gemeinsame Sorgeerklärung ab.

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Anfang September 2013 kam es während eines gemeinsamen Aufenthalts auf Mallorca zu erneuten Trennung der Eltern. Während der Kindesvater zunächst die Betreuung des Kindes an den Arbeitstagen der Kindesmutter aufkündigte, ließ die Kindesmutter den Umgang unter Hinweis auf das Alkoholproblem des Kindesvaters nicht mehr zu. Am 30.09.2013 beantragte sie eine Wegweisung des Kindesvaters nach dem Gewaltschutzgesetz wegen per SMS erfolgter Beleidigungen und Beschimpfungen (161 F 17812/13). Außerdem beantragte sie die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich, da sie befürchte, dass der Kindesvater M. betrunken von der Tagesmutter abhole (161 F 17813/13).

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Mit Beschluss vom 10.11.2013 (161 F 19565/13) regelte das Gericht den Umgang des Kindesvaters mit M. dahingehend, dass der Kindesvater Montag- und Mittwochnachmittags und samstags ganztägig Umgang mit M. hatte. Gleichzeitig beraumte das Gericht einen Anhörungstermin auf den 03.12.2013 an.

6

Bereits im November begann die Kindesmutter mit der Suche nach Wohnung und Arbeit in Hamburg, ohne den Kindesvater davon in Kenntnis zu setzen.

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Der Beschluss vom 10.11.2013 wurde der Kindesvatervertreterin am 14.11.2013 und dem Kindesmuttervertreter am 16.11.2013 zugestellt. Der erste Umgang fand am 23.11.2013 statt. Die weiteren Umgänge fanden entsprechend der im Beschluss getroffenen Regelung statt, mit der Ausnahme, dass die Eltern vereinbarten, dass der Kindesvater M. an den Nachmittagen in der Woche bereits um 14.00 Uhr bei der Tagesmutter abholt und um 18.00 Uhr zur Kindesmutter zurückbringt, woran sich die Kindeseltern auch gehalten haben. Im Anhörungstermin vom 03.12.2013 haben die Eltern zudem vereinbart, dass der Kindesvater M. statt am 07.12.2013 am 10.12.2013 zu sich nimmt. Die Tagesmutter berichtete dem Jugendamt am 03.12.2013 auf Nachfrage, dass der Kindesvater M. in der letzten Woche pünktlich bei ihr abgeholt hat. Außerdem habe sie beim Kindesvater keine Anzeichen bemerkt, die auf Alkoholkonsum hindeuten. Der Vater hat im Anhörungstermin am 03.12.2013 versichert, dass er während der Umgänge keinen Alkohol zu sich nehmen wird. Er wurde auf die Bedeutung dieser Zusicherung ausdrücklich hingewiesen, insbesondere darauf, dass dies für den gesamten Umgangszeitraum gilt. Das Jugendamt hat darauf hingewiesen, dass es den Umgangsprozess weiterhin begleiten wird und dabei auch ein besonderes Augenmerk auf den Alkoholkonsum des Vaters richten wird. Der Vater müsse auch mit unangekündigten Hausbesuchen rechnen.

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Im Anhörungstermin am 03.12.2013 erklärte der Kindesvater im Verfahren 161 F 17813/13, dass er damit einverstanden sei, dass M. seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter hat. Daraufhin nahm die Kindesmutter ihren Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurück. Dass sie einen Umzug nach Hamburg plante, erwähnte sie nicht. Erst im Verlauf der Erörterungen zum Umgang erwähnte sie, dass sie eine Mutter-Kind-Kur plane, die bald bevorstehe. Einen konkreten Termin kenne sie noch nicht.

9

Mit Beschluss vom 04.12.2013 (161F 19565/13) regelte das Gericht den Umgang dahingehend, dass der Vater in jeder zweiten Woche von Donnerstag bis Freitag und in den dazwischen liegenden Wochen von Freitag bis Montag sowie an jedem Dienstag Umgang mit M. hat.

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Die Kindesmutter erhielt spätestens mit Schreiben vom 20.12.2013 die Mitteilung, dass sie am 23.12.2013 eine stationäre Behandlung in einer Klinik in X antreten könne. Mit Schreiben vom 21.12.2013 – bei Gericht eingegangen am 27.12.2013 - teilte sie dies dem Gericht mit. Als der Kindesvater M. am 23.12.2013 pünktlich um 8.30 Uhr nach einem Umgangswochenende zur Kindesmutter zurückbrachte, teilte sie ihm nicht mit, dass sie wenige Stunden später den Klinikaufenthalt in X antreten werde. Erst als der Kindesvater seinen Sohn am 25.12.2013 zu dem vom Gericht festgesetzten Umgangstermin abholen wollte, traf er niemanden an. Auf eine SMS seiner Mutter teilte die Mutter der Kindesmutter ebenfalls per SMS mit, dass die Kindesmutter „zur Kur“ sei. Wenn er wissen wolle, wo die Kindesmutter sei, könne er sich an das Familiengericht wenden. Dies tat der Kindesvater am 27.12.2013, wandte sich dann an die Klinik und brachte in Erfahrung, dass es sich nicht – wie von der Kindesmutter im Gerichttermin angegeben – um eine Mutter-Kind-Kur handelte, sondern ausschließlich um eine Kur für die Kindesmutter. Die Kindesmutter berichtete dem Gericht in drei handschriftlichen Schreiben vom 30.12.2013, 05.01.2014 und vom 19.01.2014 über das Verhalten des Kindesvaters im Zusammenhang mit den Übergaben des Kindes während der Kur, wobei sie im Schreiben vom 19.01.2014 vortrug, nach dem Umgang sei der komplette Inhalt der Wickeltasche in Bier getränkt gewesen. Der Aufforderung des Gericht vom 03.01.2014, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, wie lange die Kur in X dauern werde, kam sie nicht nach. Mit Schreiben vom 28.01.2014 (Poststempel vom 29.01.2014) teilte die Kindesmutter dem Kindesvater mit, der Umgang am Wochenende 31.01. bis 03.02.2014 könne nicht stattfinden „wegen unserem Umzug nach Hamburg“. Darüber habe sie das Gericht bereits in Kenntnis gesetzt. Als Alternative biete sie das Wochenende am 07.02.2014 an. Der zukünftige Wohnsitz sei „...weg, Hamburg“.

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Am 31.01.2014 beantragte der Kindesvater, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen.

12

Mit Beschluss vom 31.01.2014 änderte das Gericht den Beschluss vom 31.01.2014 auf Antrag des Vaters einmalig dahingehend ab, dass der Vater vom 07.02.2014 bis zum Anhörungstermin am 12.02.2014 Umgang mit M. hat. Gleichzeitig wurde sowohl im Umgangsverfahren als auch im Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Anhörungstermin auf den 12.02.2014 bestimmt.

13

Am 03.02.2014 ging ein Schreiben der Kindesmutter bei Gericht ein, mit dem sie mitteilte, dass sie aus beruflichen Gründen nach Hamburg umziehe. Sie habe in Hamburg die Möglichkeit zu einer Umschulung zur Steuerfachgehilfin, die Mitte Juni beginne. Außerdem habe sie eine 52 m²-große Wohnung mit schöner Gartenterrasse. M. habe einen Kitaplatz in der Einrichtung „...“. Sie könne mit dem Kindesvater kein vernünftige Gespräch führen, ohne dass er sie bedrohe, beleidige und ihr gegenüber aggressiv werde. Sie wolle M. einen gewissen Lebensstandard ermöglichen ohne ein Umfeld von Armut und Hartz IV. Dies sei nur möglich, wenn sie sich beruflich weiterentwickle und einen Beruf habe, der Privatleben und Arbeit gut unter einen Hut bringe. Sie bitte um Zustimmung für den Umzug. Natürlich stehe sie dem Umgang zwischen Vater und Sohn weiterhin nicht im Wege.

14

Vom 07.02. bis zum Anhörungstermin hatte der Vater Umgang mit M..

15

Der Kindesvater ist der Ansicht,

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die Kindesmutter beabsichtige, den Umgang zu vereiteln.

17

Der Kindesvater beantragt,

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ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn M., geboren am 14.09.2011 allein zu übertragen.

19

Die Kindesmutter stimmt der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. auf den Vater nicht zu.

20

Sie möchte mit M. in Hamburg leben. Der Vater könne Umgang mit M. haben. Der Vater konsumiere Alkohol und Haschisch und sei daher ungeeignet zur Ausübung der elterlichen Sorge.

21

Das Jugendamt hat sich für die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater ausgesprochen. Dieser gewährleiste, dass M. vorerst in seinem bisherigen sozialen Umfeld in Berlin bleibe, insbesondere zu seiner langjährigen Tagesmutter zurückkehren könne.

22

Ein Verfahrensbeistand wurde nicht bestellt.

23

M. konnte im Vorfeld und zu Beginn des Termins im Zusammenspiel mit seinen Eltern beobachtet werden.

II.

1.

24

Das Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg ist örtlich zuständig. Gemäß § 152 Abs. 2 FamFG ist in Kindschaftssachen das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Antragseingang. Nach dem Grundsatz der perpetuatio fori bleibt die einmal gegebene Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 2 FamFG bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten (vgl. Engelhardt in Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 152 Rn. 2). Der gewöhnliche Aufenthalt liegt dort, wo sich das Kind unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass es an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, und wo der Schwerpunkt seiner persönlichen Bindungen liegt. Ein Kleinkind hat denselben gewöhnlichen Aufenthalt, wie die Person, die es ständig betreut. Im Fall des Wechsels des Aufenthaltsortes wird der gewöhnliche Aufenthalt ausnahmsweise schon durch die bloße Aufenthaltsnahme begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an dem neuen Ort auf längere Zeit angelegt ist und der neue Ort der neue Daseinsmittelpunkt sein soll (Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 152 Rn. 6).

25

Vorliegend ist der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts am 31.01.2014 gegen 10.00 Uhr bei Gericht eingegangen. Jedenfalls bis zum diesem Zeitpunkt hatte M. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin. In Berlin hatte M. bis zum Klinikaufenthalt der Kindesmutter in X, den sie am 23.12.2013 antrat, sein soziales Umfeld. Dort lebte er in der mütterlichen Wohnung und hatte seine Tagesmutter. Darüber hinaus lebt hier sein Vater, der ihn bis August 2013 regelmäßig betreut hat und ab November 2013 Umgang mit ihm hat. Durch den Klinikaufenthalt der Kindesmutter wurde ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet, so dass der Lebensmittelpunkt in Berlin erhalten blieb. Nach dem Ende des Klinikaufenthalt am 27.01.2014 begab sich die Kindesmutter zunächst mit M. zu ihrer Mutter nach Erfurt. Nach dem bestrittenen Vortrag der Kindesmutter verbrachte sie die Zeit vom 28. bis zum 31.01.2014 mit M. bei einer Freundin in Hamburg und übernachtete erstmals vom 31.01. auf den 01.02.2014 in der neuen Wohnung in Hamburg, die an diesem Tag erst fertig eingerichtet wurde. Am selben Tag wurden die letzten Möbel aus der Wohnung in Berlin abgeholt. Eine Aufenthaltsnahme in Hamburg kann selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Kindesmutter frühestens am Abend des 31.01.2014 in der neuen Wohnung in Hamburg festgestellt werden. Soweit die Kindesmutter im Anhörungstermin vom 10.02.2014 eine Meldebestätigung vorgelegt hat, nach der sie bereits am 29.01.2014 in die neue Wohnung eingezogen ist, kommt dem für die Aufenthaltsnahme keine entscheidende Bedeutung zu, da es nicht auf die Anmeldung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Schließlich kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Kindesmutter im Verfahren 161 F 19565/13 am 06.02.2014 vorgetragen hat, sie habe ihren ständigen Wohnsitz (erst) seit dem 01.02.2014 in Hamburg. Erst nach Erteilung des Hinweises vom 07.02.2014 hat sie ihren Vortrag umgestellt und nunmehr behauptet, die Wohnsitznahme sei bereits am 29.01.2014 erfolgt. Dies ist wenig glaubhaft. Darüber hinaus steht aufgrund des vom Kindesvater im Anhörungstermin vorgelegten Rückbriefes fest, dass die Post der Kindesmutter einen am 31.01.2014 abgestempelten Brief nicht zugestellt hat, da der Empfänger an der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Insoweit erscheint der Vortrag der Kindesmutter, den Briefkasten an ihrer neuen Anschrift bereits am 31.01.2014 beschriftet zu haben, zweifelhaft. Ein etwaige Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts von Berlin nach Hamburg hat daher jedenfalls nicht vor Eingang des Antrags des Kindesvaters stattgefunden, so dass das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig geblieben ist.

2.

26

Nachdem sich die Eltern im Anhörungstermin nicht über den Aufenthalt für M. einigen konnten, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. antragsgemäß auf den Kindesvater zu übertragen.

27

Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist zu prüfen, welche Regelungen hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts bis zum voraussichtlichen Ende eines, soweit ersichtlich, noch nicht anhängig gemachten, aber für beide Elternteile möglichen Hauptsacheverfahrens dem Wohl der Kinder am besten entspricht (vgl. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Als wesentliche Aspekte sind dabei die Kontinuität der Erziehung und des Umfelds, die Förderung der Entwicklung des Kindes, die Bindungen des Kindes an seine Eltern, sowie, soweit beachtlich und mit dem eigenen Wohl vereinbar, am geäußerten Willen des Kindes zu orientieren. Darüber hinaus ist im einstweiligen Anordnungsverfahren zu berücksichtigen, dass ein mehrfacher Aufenthaltswechsel eines Kindes bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach Möglichkeit vermieden werden sollte.

28

Zu beachten ist auch, dass die durch eine vorläufige Entscheidung dem einen oder anderen Elternteil eingeräumte Möglichkeit zur Wahrnehmung der Elternverantwortung unter dem Aspekt der Kontinuität faktisch die endgültige Sorgerechtsregelung beeinflussen kann. Eine den Grundrechten der beiden Elternteile und des Kindes gerecht werdende Entscheidung kann daher nur aufgrund einer - im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein gebotenen - summarischen Prüfung der Umstände des Einzelfalls erfolgen. Soweit zu deren abschließender Klärung die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein sollte, hat eine solche Begutachtung in der Regel und auch im vorliegenden Verfahren erst im Hauptsacheverfahren zu erfolgen. Die Abwägung im Anordnungsverfahren hat sich nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren (vgl. BverfG FamRZ 2009, 189 – 191; OLG Celle, FamRZ 2013, 48; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1588). Zwar sind im Falle eines Umzugs eines Elternteils die Motive für den Umzug grundsätzlich nicht zu überprüfen, verfolgt der Elternteil mit dem Umzug jedoch auch den Zweck, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, steht die Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils und somit seine Erziehungseignung in Frage. Gleiches gilt für den Fall, dass mit dem Umzug schädliche Folgen für das Kind verbunden sind (vgl. BGH, NJW 2010, 2805, 2807).

29

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. auf den Kindesvater zu übertragen, da dies dem Kindeswohl für die Zeit bis zu einer Hauptsacheentscheidung am besten entspricht.

30

Beide Eltern haben eine gute Bindung zu M.. Hiervon konnte sich das Gericht vor dem Termin überzeugen. Die Eltern kamen bereits ca. eine halbe Stunde zu früh zum Termin und hielten sich mit M. im Bereich vor dem Richterzimmer auf. Dabei rannte M. fröhlich vom einen zum anderen und suchte den Kontakt zu beiden Eltern, was beide Eltern auch zuließen. Einen Willen, der für die Entscheidung von Bedeutung sein könnte, kann M. aufgrund seines Alters von jetzt 2 Jahren und 4 Monaten noch nicht äußern. Die Förderung der Entwicklung des Kindes kann grundsätzlich von beiden Eltern gewährleistet werden. Die dauerhafte Erziehungseignung beider Eltern kann letztlich nur durch ein Sachverständigengutachten im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Bei beide Eltern liegt eine Drogenproblematik vor. Während die Kindesmutter vor mittlerweile über 9 Jahren Heroinabhängig war, hat der Kindesvater Anfang 2012 eine Therapie wegen Alkoholmissbrauchs gemacht. Beide Eltern werfen sich gegenseitig die Abhängigkeit von Alkohol vor. Die Kommunikationsfähigkeit beider Eltern erscheint derzeit stark eingeschränkt und muss durch Beratung gestärkt werden. Insoweit hat der Vater einen „Kind-im-Blick“-Kurs begonnen. Die Kindesmutter versucht eher die Kommunikation mit dem Vater zu vermeiden. Dies erscheint zum Teil verständlich, da der Kindesvater ihr gegenüber zu impulsivem Verhalten neigt. Die impulsiven Ausbrüche des Vaters werden jedoch andererseits durch das Zurückhalten von Informationen durch die Kindesmutter ausgelöst beziehungsweise verstärkt. Bedenklich erscheint, dass die Eltern dazu neigen, einander abzuwerten. Dennoch gelingt es den Eltern immer wieder, auf die Sachebene zurückzufinden und am Wohl von M. orientierte Vereinbarungen zum Umgang zu treffen, so auch am Ende des Anhörungstermins vom 12.02.2014. Die Bindungstoleranz der Kindesmutter erscheint derzeit erheblich eingeschränkt, da sie große Schwierigkeiten damit hat, den Umgang zwischen dem Vater und M. zuzulassen. So konnte sie sich auf keine Einigung zum Umgang zwischen dem Vater und M. einlassen. Insoweit sind in der Zwischenzeit drei Umgangsbeschlüsse ergangen. Die Umsetzung durch die Kindesmutter erfolgt nur recht widerwillig. Die Kindesmutter muss zusätzlich immer wieder dazu angehalten werden, den Umgang zu gewähren, sei es durch das Gericht, sei es durch die Kindesvatervertreterin. Nahezu nach jedem Umgangstermin wendet sich die Kindesmutter mit Schreiben an das Gericht, in denen sie sich über von diesem bestrittenes Verhalten des Kindesvaters beklagt. Im Anhörungstermin vom 12.02.2014 gab sie zunächst an, dass der Vater aus ihrer Sicht nur einmal im Monat Umgang mit M. haben sollte, obwohl ihr aus den vorangegangenen Anhörungsterminen klar gewesen sein muss, dass bei Kindern im Alter von M. der Umgang häufiger stattfinden müsste. Es lässt sich daher derzeit jedenfalls nicht ausschließen, dass die Kindesmutter den Umzug nach Hamburg auch deswegen plante und umsetzte, um den Umgang zwischen Vater und Sohn zu erschweren, wenn nicht auf Dauer zu vereiteln. Dies lässt in Bezug auf die Bindungstoleranz erhebliche Zweifel an ihrer Erziehungseignung aufkommen. Auf Seiten des Vaters ist bedenklich, dass dieser zu impulsiven Ausbrüchen neigt, die er noch nicht einmal im Rahmen einer Gerichtsverhandlung in Zaum zu halten weiß. Auch erscheint sein Umgang mit Alkohol zumindest insoweit problematisch, als er trotz der von ihm absolvierten Therapie mit der Thematik wenig offen umgeht.

31

Ausschlaggebend für die vorläufige Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der Umstand, dass der Vater die Kontinuität des sozialen Umfelds des Kindes gewährleisten kann, indem er M. in seine dem Kind bekannte Wohnung nimmt und ihn wieder bei der Tagesmutter anmeldet, die M. kennt und die ihn gerne wieder aufnehmen wird. Für den Fall einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache, würde M. insoweit nur einen Wechsel vornehmen müssen, wenn in der Hauptsache das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Mutter wechseln würde. Umgekehrt müsste M., sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig der Mutter übertragen, zunächst nach Hamburg wechseln und, sofern das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Hauptsacheverfahren dem Vater übertragen würde, wieder zurück nach Berlin wechseln. Da M. bislang erst eine Woche in Hamburg war, entspricht sein Verbleib in Berlin, den der Vater sicherstellen würde, daher dem Grundsatz, dass mehrfache Aufenthaltswechsel eines Kindes bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren möglichst vermieden werden sollten. Dem steht auch nicht entgegen, dass M. bereits seit dem 04.09.2013 in den Zeiten, in denen er nicht bei seiner Tagesmutter war, überwiegend von der Mutter betreut wurde und erst seit Ende November 2013 wieder Umgang mit dem Vater hat. M. hat eine gute Bindung zum Vater. Nachdem die Kindesmutter M. zunächst Ende Dezember 2013 zum Kuraufenthalt nach X mitnahm und von dort über Erfurt nach Hamburg brachte, gewinnt die Kontinuität im sozialen Umfeld, das M. bei seinem Vater in Berlin, unter anderem durch seine Tagesmutter, die ärztliche Versorgung und sein Umfeld hat, an Bedeutung und lässt die Betreuungskontinuität durch die Mutter in den Hintergrund treten.

32

Der Umgang zwischen M. und seiner Mutter ist durch die Vereinbarung der Eltern am Ende des Anhörungstermins vom 12.02.2014 gesichert.

3.

33

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 81 FamFG, 41, 45 FamGKG sowie §§ 76 FamFG, 114 ff. ZPO. Gemäß § 40 Abs. 1 FamFG wird der Beschluss mit Bekanntgabe wirksam. Der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit bedarf es hierzu nicht.