Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Beschluss vom 14.03.2014 – 163 F 18219/13
ECLI:DE:AGBETK:2014:0314.163F18219.13.0A
Orientierungssatz
1. Die vorläufige Zuweisung einer Ehewohnung auf einen Ehegatten ist grundsätzlich nicht anzuordnen, wenn dieser über eine Wohnung verfügt und deshalb auf die Ehewohnung nicht angewiesen ist. Auch der Umstand, dass der Ehegatte sowohl die Ehewohnung als auch seine Wohnung finanziert, begründet keine unbillige Härte, die für eine Zuweisung spricht. Das gilt erst recht, wenn das Jugendamt zum Wohle des Kindes der Parteien die Beibehaltung der aktuellen Wohnsituation angeraten hat.(Rn.27)
2. Die Festsetzung einer Nutzungsvergütung für die Nutzung der Ehewohnung durch die getrennt lebende Ehefrau entspricht grundsätzlich nicht der Billigkeit, wenn der Ehemann für die Frau und das Kind außer, dass er die Wohnungskosten trägt, keinerlei Unterhaltsleistungen erbringt.(Rn.29)
Verfahrensgang
nachgehend KG Berlin Senat für Familiensachen, 25. Februar 2015, 3 UF 55/14, Beschluss
Tenor
Die Anträge des Antragstellers vom 13.06.2013 werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Verfahrenswert wird auf insgesamt 10.785,12 EUR festgesetzt, wobei auf den Hauptantrag 3.000,00 EUR entfallen und auf den mit entschiedenen Hilfsantrag 7.785,12 EUR (= 12 x 648,81 EUR).
Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind getrennt lebende Ehegatten. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der am 20.10.1998 geborene K. und der am 24.10.2002 geborene E..
Im Verfahren 136 F yyy/12 einigten sich die Beteiligten im Termin am 12.12.2012, in dem die Verfahren 136 F yyy/12 und 136 F xxx/12 im Einverständnis der Beteiligten gemeinsam verhandelt wurden, darauf, dass das Kind K. ab 01.01.2013 seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt des Vaters und das Kind E. seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter hat und vereinbarten eine Umgangsregelung ab Januar 2013.
Der (hiesige) Antragsteller erklärte im Termin am 12.12.2012, dass er zwar im Moment eine neue Wohnung angemietet habe (B.Str. 30a, ... Berlin), diese sei ca. 62 qm groß und habe nur zwei Zimmer. Er möchte aber in jedem Fall zurück in die alte, ca. 100 qm große Wohnung, die für die (hiesige) Antragsgegnerin zu groß und auch viel zu teuer sei. Sie könnten die Wohnungen ja tauschen. Der Antragsteller legte im Termin eine Mitteilung des Beamten-Wohnungs-Verein Berlin eG vom 24.08.2012 vor, aus dem u.a. hervorgeht, dass allein der Antragsteller vertraglicher Wohnungsnutzer der Wohnung B.Str. 23 ist und seine Ehefrau seinerzeit nur eine Bürgschaft übernommen hat. Die Antragsgegnerin erklärte im Termin am 12.12.2012, dass sie nicht bereit sei, aus der Ehewohnung auszuziehen, sie habe schon einen Genossenschaftsanteil gekauft.
Die Beteiligten schlossen dann im Verfahren 136 F xxx/12 ebenfalls am 12.12.2012 einen Vergleich, in dem sich beide verpflichteten, es für die Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, sich dem jeweils anderen und der Wohnung des jeweils anderen Beteiligten auf eine Entfernung von weniger als 50 Metern zu nähern und jegliche Kontaktaufnahme zu dem anderen zu unterlassen - ausgenommen kindbezogene Nachrichten über SMS. Ausgenommen von dieser Regelung wurden auch die Aufenthalte des Kindesvaters im Rahmen der Regelung aus dem Vergleich vom 15.04.2012 zum Aktenzeichen 161 F zzz/12.
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Familiengericht, bestimmte am 14.12.2012 im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 214 FamFG i.V.m. § 2 GewSchG zum Geschäftszeichen 136 F xxx/12, dass der (hiesige) Antragsteller vorläufig die gemeinsam genutzte Wohnung in B.Str. 23, ... Berlin der (hiesigen) Antragsgegnerin ab dem 01.01.2013 zur alleinigen Benutzung zu überlassen und die Wohnung zu verlassen und dass er der Antragsgegnerin sämtliche zur Wohnung gehörenden Schlüssel herauszugeben hat.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wurde der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Familiengericht, vom 14.12.2012 geändert und der Antrag der (hiesigen) Antragsgegnerin vom 19.07.2012, im Wege einstweiliger Anordnung anzuordnen, dass der (hiesige) Antragsteller ihr die Wohnung B.Str. 23, ... Berlin sofort zur alleinigen Nutzung zu überlassen, die Wohnung sofort zu verlassen und an sie sämtliche zur Wohnung gehörenden Schlüssel herauszugeben hat, zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren begehrt nunmehr der Antragsteller die Zuweisung der Wohnung B.Str. 23, ... Berlin zur alleinigen Nutzung während der Dauer des Getrenntlebens.
Er trägt hierzu vor, dass es der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse durchaus zuzumuten sei, die Wohnungen, wie vom Antragsteller vorgeschlagen, mit diesem zu tauschen. Sie würde in der derselben Straße wohnen bleiben, so dass sich das Umfeld nicht verändern würde. Die Wohnung könne von ihr auch ggf. nach einer Ehescheidung beibehalten und finanziert werden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Mitglied die Dauernutzungsverträge für die Ehewohnung geschlossen habe und insoweit zur Leistung der Nutzungsvergütung herangezogen werde. Unberücksichtigt bleiben könne auch nicht das Verhalten der Antragsgegnerin, die durch zwei Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz, die allein dazu dienten, den Antragsteller aus der ihm von der Genossenschaft überlassenen Wohnung zu entfernen, von der Nutzung der Ehewohnung abgehalten hat.
Der Antragsteller beantragt:
a)
Die eheliche Wohnung B.Str. 23 in ... Berlin, 1. OG rechts (Wohnung Nr. 080.0113.02 des Beamten-Wohnungs-Verein zu Berlin eG, Lutherstraße 11, 12167 Berlin) wird bis zur Rechtskraft der Scheidung dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
b)
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Wohnung sofort zu räumen. Der Antragsteller kann einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der die Antragsgegnerin aus dem Besitz setzt. Bei der Vollstreckung ist § 885 Abs. 2 - 4 ZPO nicht anzuwenden.
c)
Der Antragstellerin wird verboten, die Wohnung danach wieder zu betreten. Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag des anderen Beteiligten.
d)
Die Antragsgegnerin hat die in ihrem Besitz befindlichen Haus-, Wohnungs-, Briefkasten- und Kellerschlüssel an den Antragsteller herauszugeben.
e)
Der Antragsteller ist berechtigt, nach Ablauf der Räumungsfrist das Schloss für die Wohnungstür auszuwechseln.
f)
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
g)
Die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an die Antragsgegnerin wird angeordnet.
h)
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Hilfsweise beantragt der Antragsteller,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Nutzungsgebühr einschließlich Nebenkosten und sonstige Entgelte der Wohnung im Haus B.Str. 23, ... Berlin, Wohnungsnummer 080.0113.02 des Beamten-Wohnungs-Verein zu Berlin eG in jeweiliger Höhe zu tragen, bis einschließlich Juni 2013 monatlich 639,75 EUR (452,75 EUR Kaltmiete, 121,00 EUR Vorauszahlung Betriebskosten, 66,00 EUR Vorauszahlung f. Wärmeversorgung), ab dem 1. Juli 2013 monatlich 648,81 EUR (461,81 EUR Kaltmiete, 121,00 EUR Vorauszahlung Betriebskosten, 66,00 EUR Vorauszahlung f. Wärmeversorgung).
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Wegweisung des Antragstellers aufgrund Gewalttätigkeiten gegenüber der Antragsgegnerin erfolgt sei. Es sei daher völlig unrichtig, dass die Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz darauf abgezielt hätten, den Antragsteller aus der Ehewohnung zu vertreiben.
Es sei vielmehr so, dass der Antragsteller hoffe, dass er, wenn er die größere und ehemalige Ehewohnung innehabe, E. überreden könne, auch bei ihm zu wohnen. Für E. sei es jedoch aufgrund seiner psychischen Situation unerlässlich, den derzeitigen Zustand hinsichtlich der Wohnung beizubehalten. Anderenfalls würde auch nach Auffassung des Jugendamts das Wohl von E. beeinträchtigt. Des weiteren sei seitens des Antragstellers innerhalb von sechs Monaten nach dessen Auszug keine ernstliche Rückkehrabsicht geäußert worden, so dass der Antragsgegnerin das alleinige Nutzungsrecht an der Wohnung zustehe.
Das Jugendamt Neukölln von Berlin ist angehört worden (§ 205 FamFG) und hat empfohlen, es bei der derzeitigen Situation zu belassen, da E. sehr empfindlich auf jegliche Art von Veränderung reagiere und sich daher ein Umzug auf das Kind schlecht auswirken würde, selbst wenn sein Umfeld als solches im Falle des vom Antragsteller vorgeschlagenen Wohnungstausches erhalten bleiben würde.
Die Akten 161 F zzz/12, 136 F xxx/12, 136 F yyy/12 und 163 F aaa/13 (vormals 136 F bbb/13) des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg sind zu Informationszwecken beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Der Antrag des Antragstellers nach § 1361 b BGB auf alleinige Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung ist nicht begründet.
Gemäß § 1361 b BGB kann das Gericht eine Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten zur alleinigen Nutzung nur dann anordnen, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise die Zuweisung unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten erforderlich ist, um eine unbillige Härte abzuwenden. Dass bei dem Antragsteller eine unbillige Härte einträte, würde man ihm die Wohnung nicht zuweisen, kann das erkennende Gericht jedoch nicht feststellen. Er hat bereits seit längerem eine neue Wohnung angemietet und ist daher auf die Nutzung der Ehewohnung nicht angewiesen. Auch die aus der Finanzierung beider Wohnungen resultierende finanzielle Belastung stellt keine unbillige Härte im Sinne des § 1361 b BGB dar, da sich die Schutzfunktion des § 1361 b BGB auf die bei Gewalttaten betroffenen Rechtsgüter (Körper, Gesundheit und Freiheit) beschränkt und Vermögensinteressen nicht geschützt sind. Maßgeblich zu berücksichtigen war schließlich, dass das Jugendamt Neukölln ausdrücklich empfohlen hat, die derzeit bestehende Wohnungssituation mit Rücksicht auf das Wohl des Kindes E., welches zusammen mit der Antragsgegnerin in der Ehewohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt hat und gemäß der Ausführungen des Jugendamts Neukölln im Termin am 27.02.2014 auf jegliche Art von Veränderung sehr empfindlich reagiert, weshalb aus dortiger Sicht ein Umzug zu Irritationen bei E. führen würde. Solche Irritationen wiederum würden bei E. erfahrungsgemäß zu Aggressivität und Kommunikationsproblemen führen. Dies sei im wohlverstandenen Kindesinteresse unbedingt zu vermeiden. Dieser Einschätzung des Jugendamts schließt sich das erkennende Gericht an. Eine Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsteller kam danach nicht in Betracht.
Der Hilfsantrag des Antragstellers auf Festsetzung einer Nutzungsvergütung ist ebenfalls nicht begründet.
Die Festsetzung einer Nutzungsvergütung entspricht unter den gegebenen Verhältnissen nicht der Billigkeit, und zwar deshalb nicht, weil der Antragsteller unstreitig für die Antragsgegnerin und das Kind E. außer, dass er die Wohnungskosten trägt, keinerlei Unterhaltsleistungen erbringt. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Antragsgegnerin ihrerseits an das beim Antragsteller lebende Kind K. keinen Unterhalt zahlt. Es erscheint gleichwohl nicht nur zweckmäßig, sondern notwendig, die Vergütungsfrage mit der Unterhaltsfrage zu verknüpfen, denn die Billigkeit der Nutzungsentschädigung hängt von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten ab, die vorliegend selbst bei Zurechnung fiktiver Einkünfte nicht gegeben ist, wie aus dem Verfahren 136 F ccc/13 ersichtlich ist. Es bietet sich daher vorliegend an, die Überlassung der Wohnung im Rahmen des Trennungsunterhalts als Teil der Unterhaltsleistung zu bewerten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Sie entspricht nach dem Sach- und Streitstand der Billigkeit. Alle Verfahren dieser Art sind Ausfluss eines familiären Streits. Deshalb entspricht es regelmäßig - so auch hier - die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.