Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil vom 06.05.2014 – 13 C 49/14

ECLI:DE:AGBETK:2014:0506.13C49.14.0A

Orientierungssatz

Das wohnwerterhöhende Merkmal "rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss (Nutzung ohne zusätzliche vertragliche Bindung des Mieters mit Dritten)” setzt lediglich voraus, dass dem Mieter generell die Nutzungsmöglichkeit des Internets ohne zusätzlichen Vertrag möglich gemacht wird. Dass ein entsprechender Vertrag über die Nutzung des Internets mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, berührt die Anwendbarkeit des Merkmals nicht.(Rn.15) (Rn.16)

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung S- Straße 44, 3. Obergeschoss rechts, Berlin, Mietvertragsnummer 1000/ 04510-0008-02 von bisher 336,03 € monatlich 28,41 € auf nunmehr monatlich 364,44 € mit Wirkung ab dem 1. November 2013 zuzustimmen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Beklagten sind Mieter der im Rubrum näher bezeichneten Wohnung, welche eine Fläche von 123,54 m² aufweist.

2

Die Wohnung wurde vor 1918 bezugsfertig und verfügt über eine Sammelheizung oder Bad und ein Innen-WC.

3

Die Merkmalgruppen 1, 2, 4 und 5 werden von den Parteien unstreitig als negativ eingestuft. Die Wohnung verfügt zudem über eine unzureichende Elektroinstallation, die Waschmaschine ist wieder in Bad noch Küche stellbar oder anschließbar. Auf der anderen Seite hat die Wohnung einen großen geräumigen Balkon oder eine Terrasse. Die Wohnung ist zudem mit einem rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss ausgestattet.

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Die Klägerin verlangte von den Beklagten mit Schreiben vom 23. August 2013, der Erhöhung der Nettokaltmiete auf 364,44 € mit Wirkung ab dem 1. November 2013 zuzustimmen. Mit Schreiben vom 5. September 2013 erteilten die Beklagten eine Teilzustimmung auf einen Betrag von 346,03 €. Wegen des genauen Inhalts des Mieterhöhungsverlangens wird auf die Anlage K1 (Blatt 5-9 der Akte) Bezug genommen.

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Mit der am 24. Februar 2014 zugestellten Klage beantragt die Klägerin,

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die Beklagten zu verurteilen, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung S- Straße 44, 3. Obergeschoss rechts, Berlin, Mietvertragsnummer 1000/ 04510-0008-02 von bisher 336,03 € monatlich 28,41 € auf nunmehr monatlich 364,44 € mit Wirkung ab dem 1. November 2013 zuzustimmen.

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Die Beklagten beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagten sind der Ansicht, das Merkmal des rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses sei nicht gegeben, da die Nutzung des Internets nicht ohne gesonderten Vertrag mit einem Anbieter möglich sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 558 b Abs. 2 BGB, 270 Abs. 3 ZPO zulässige Klage ist begründet.

12

Die formalen Voraussetzungen für ein wirksames Mieterhöhungsverlangen sind gegeben. Das Verlangen der Klägerin vom 23. August 2013 ist gemäß § 558 a BGB in einer für die Beklagten als Mieter nachvollziehbaren Weise unter Bezugnahme auf das zutreffende Mietspiegelfeld J 1 des Berliner Mietspiegels 2013 begründet worden.

13

Die Klage ist auch begründet. Das Verlangen der Klägerin übersteigt die ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne von § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.

14

Maßgeblich für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist das Mietspiegelfeld J 1 des Berliner Mietspiegels 2013, dessen Spanne von 4,00 €/m² bis 6,62 €/m² reicht. Hiervon abzuziehen sind jedoch noch weitere 1,28 €, da die Wohnung lediglich mit Sammelheizung oder Bad sowie einem Innen-WC ausgestattet ist.

15

Vom so ermittelten Mittelwert von 3,89 € ist jedoch lediglich ein Abschlag von 80 % gerechtfertigt, was einen Wert von 2,95 € pro Quadratmeter ergibt, da die Merkmalgruppe drei neutral zu werten ist, während die restlichen drei Merkmalsgruppen unstreitig negativ zu werten sind. Das wohnwerterhöhende Merkmal "rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss (Nutzung ohne zusätzliche vertragliche Bindung des Mieters mit Dritten)” setzt lediglich voraus, dass dem Mieter generell die Nutzungsmöglichkeit des Internets ohne zusätzlichen Vertrag möglich gemacht wird. D.h. der Vermieter muss dafür Sorge tragen, dass eine rückkanalfähige Breitbandkabeldose in der Wohnung des Mieters vorhanden ist und der Mieter hierfür nicht mit Mietkosten eines Internetanbieters belastet wird. Das ist vorliegend der Fall.

16

Dass dann ein entsprechender Vertrag über die Nutzung des Internets - genau wie ein entsprechender Telefonvertrag - selbstverständlich mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, berührt die Anwendbarkeit des Merkmals nicht. Würde man der Ansicht der Beklagten folgen, so müsste der Vermieter, um das wohnwerterhöhende Merkmal geltend machen zu können, dem Mieter generell kostenloses Internet zur Verfügung stellen. Dies ist jedoch weder nach Sinn und Zweck des Merkmals noch nach dem Wortlaut erforderlich.

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Die weiteren Voraussetzungen des § 558 BGB wurden ebenfalls eingehalten.

18

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.