Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil vom 26.06.2014 – 18 C 294/13
ECLI:DE:AGBETK:2014:0626.18C294.13.0A
Orientierungssatz
1. Als eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG ist grundsätzlich die Geltendmachung von Unterlassungsanspruch und Gegendarstellungs-/Widerrufsanspruch gegen dieselbe Berichterstattung abzurechnen. Erscheinen sowohl die Gegendarstellung als auch die Geltendmachung des Widerrufsanspruchs und des Unterlassungsbegehrens eher schlicht, wäre es dem geschädigten Kläger aufgrund der Einfachheit der Sache möglich gewesen, seine Ansprüche auch einer einheitlichen verfahrensrechtlichen Handhabung zuzuführen.(Rn.19)
2. Der zugrunde zu legende Streit- bzw. Gegenstandswert ist bei vermögensrechtlichen Ansprüchen im Presserecht - Unterlassung, Gegendarstellung, Berichtigung - in aller Regel für alle Ansprüche identisch.(Rn.20)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 17. November 2015, VI ZR 493/14, Urteil
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, welcher Senator in Berlin ist, nimmt die Beklagte, welche Verlegerin und Herausgeberin der Online- und Printausgabe der “Berliner Morgenpost” ist, auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für die Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen wegen einer Berichterstattung der Beklagten in Anspruch.
In der Print- und Onlineausgabe der “Berliner Morgenpost” vom 22.04.2013 verbreitete die Beklagte einen Artikel, in welchem es unter anderem hieß, der Kläger habe gegenüber der Presse erklärt, er habe die Kerze gelöscht und er habe ein Vergleichsangebot der Staatsanwaltschaft ausgeschlagen. Wegen des genauen Inhalts der Artikel wird auf die Anlage 1, Bl. 25 f und Anlage 2, Bl. 27 f d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2013 (Anlage K3, Bl. 28 d.A.) ließ der Kläger die Beklagte zur Verbreitung einer Gegendarstellung sowie eines Widerrufs bezüglich beider Artikel auffordern. Die Beklagte verbreitete die Gegendarstellung und widerrief ihre Falschmeldung bezüglich der brennenden Kerze; im Übrigen blieb sie bei ihrer Darstellung (Anlagen 4 und 5, Bl. 34 f d.A.).
Mit weiterem Schreiben vom 22.04.2013 (Anlage 6, Bl. 36 d.A.) ließ der Kläger die Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten auffordern, die streitgegenständlichen Äußerungen nicht weiter zu verbreiten und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Da die Beklagte dieser Aufforderung teilweise nicht nachkam, erwirkte der Kläger mit Datum vom 14.06.2013 eine einstweilige Verfügung des Kammergerichts, mit welcher der Beklagten untersagt wurde, zu verbreiten, der Kläger habe ein Vergleichsangebot der Staatsanwaltschaft ausgeschlagen (Anlage 8 Bl., 40 ff d.A.).
Schließlich ließ der Kläger die Beklagte durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.07.2013, Anlage 9, Bl. 43 f d.A.) auffordern, eine Abschlusserklärung abzugeben, welches die Beklagte anschließend tat. Ferner wurde die Beklagte aufgefordert, die dem Kläger entstandenen Kosten zu zahlen. Mit Schreiben vom 02.08.2013 wurde der Beklagten eine Zahlungsfrist zum 15.08.2013 gesetzt.
Die Beklagte zahlte 1.204,16 EUR sowie 638,79 EUR, mithin insgesamt 1.842,95 EUR an den Kläger.
Der Kläger ist der Auffassung, der Streitwert sei hinsichtlich der Gegendarstellung auf 10.000,00 für die online-Berichterstattung und auf 20.000,00 EUR hinsichtlich der Printausgabe festzusetzen. Hinsichtlich der Unterlassung sei der Streitwert auf 40.000,00 EUR und hinsichtlich der Richtigstellung auf 60.000,00 EUR festzusetzen. Ferner sei für das Widerrufs- und Gegendarstellungsbegehren die Festsetzung einer 1,5 Gebühr angemessen. Schließlich habe der Kläger nach einer entsprechenden Aufklärung über die hieraus resultierenden Folgen seinem Prozessbevollmächtigten verschiedene Aufträge erteilt und diese auch gebührenrechtlich als selbständige Angelegenheiten behandeln lassen, da dieses den sichereren und schnelleren Weg dargestellt habe.
Der Kläger hat zunächst Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 2.521,22 EUR verlangt, wegen deren genauer Berechnung auf Bl. 3 ff d.A. Bezug genommen wird.
Nach einer teilweisen Umstellung der Berechnung auf die damals noch gültige Fassung des RVG (wegen der Einzelheiten der neuen Berechnung wird auf Bl. 175 fd.A. verwiesen) beantragt der Kläger nun unter Rücknahme der weitergehenden Klage,
1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in Höhe von 2.178,15 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB pro Jahr seit dem Tage der Klagezustellung an freizustellen.
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in Höhe von 334,75 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB pro Jahr seit dem Tage der Klagezustellung an freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist bezüglich der Bemessung des Gegenstandswertes darauf hin, dass die vorliegend beanstandete schriftliche Berichterstattung in einer Regionalausgabe mit einer Druckauflage von ca. 128.000 Stück erschienen sei, die online-Berichterstattung sei lediglich 564 Mal aufgerufen worden. Damit seien die angesetzten Streitwerte zu hoch und allenfalls auf insgesamt 50.000,00 EUR festzusetzen. Mit Nichtwissen bestreitet sie, dass der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten den expliziten Auftrag erteilt habe, wegen aller in Betracht kommenden presserechtlichen Ansprüche separat vorzugehen. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Geschädigter die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nur dann von dem Schädiger ersetzt verlangen könne, sofern diese zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen seien. Die Aufspaltung der Ansprüche sei vorliegend weder erforderlich noch zweckmäßig gewesen. Vorsorglich bestreitet die Beklagte, dass die Bearbeitung der vorliegenden Angelegenheit derart umfangreich und/oder schwierig gewesen sei, dass eine Überschreitung des Gebührensatzes von 1,3 in Betracht komme.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte über die bereits von dieser gezahlten 1.842,95 EUR kein weiterer Anspruch auf Freistellung von den Gebührenforderungen seines Prozessbevollmächtigten zu.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weiteren Freistellungsanspruch aus §§ 823 Abs.1, 249, 280, 286 BGB i. V. m. Art. 1 GG, da sein dem Grunde nach unstreitig bestehender Schadenersatzanspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die falsche Berichterstattung der Beklagten durch die Zahlungen der Beklagten in voller Höhe erloschen ist. Denn die vom Klägervertreter berechneten Gebühren sind zu hoch angesetzt, vielmehr ist nur eine 1,3 Gebühr nach einem Gesamtstreitwert von 50.000,00 EUR zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer, d.h. in Höhe von 1.641,96 EUR entstanden, welcher durch die Zahlungen der Beklagten erloschen ist.
Es handelt sich gebührenrechtlich im vorliegenden Fall um eine einheitliche Angelegenheit. Die Kosten für die Abmahnung (Unterlassung) und Aufforderungsschreiben (Gegendarstellung/Widerruf) hätten nicht separat, sondern einheitlich abgerechnet werden müssen. Die Geltendmachung von Unterlassungsanspruch und Gegendarstellungs-/Widerrufsanspruch gegen dieselbe Berichterstattung ist einheitlich als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG abzurechnen. Die Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (so z. B. BGH NJW 2010, 3035; AfP 2011, 360, NJW 2011, 784 m. w. N., zitiert nach Juris) erfüllt sein müssen, um eine einheitliche Angelegenheit im Gebührensinn anzunehmen, sind hier erfüllt; denn es kommt eine getrennte Kostenerstattung nur dann in Betracht, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind: Unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne des Gebührenrechts; Aufklärung durch den Anwalt über das Kostenrisiko bei einer getrennten Vorgehensweise und die Möglichkeit einer einheitlichen Vorgehensweise, die kostengünstiger ist; getrenntes Vorgehen aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt eine getrennte Kostenerstattung nicht in Betracht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die anderen Voraussetzungen vorliegen, im vorliegenden Fall mangelt es jedenfalls an der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit eines getrennten Vorgehens aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte. Hier ist die Prüfung objektiv vorzunehmen, d.h. ob ein Geschädigter im Sinne der §§ 133, 157 BGB die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit bejaht hätte. Dies ist nicht der Fall. Aufgrund der Schadensminderungspflicht des § 254 BGB hat derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Dinge erforderlich scheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, stets den Verlust oder zumindest die Kürzung seines Schadensersatzanspruches hinzunehmen. Die Ansprüche hätten in einem Schreiben geltend gemacht werden können und müssen, da sie unschwer verfahrensrechtlich zusammengefasst hätten werden können. Vertretbare sachliche Gründe, die es für den Kläger unbedingt erforderlich gemacht hätten, getrennt vorzugehen, da sie ihm einen erheblichen Vorteil hätten einräumen können, liegen nicht vor. Es lag keine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit vor, insbesondere da die angegriffenen Artikel inhaltlich identisch sind. Sowohl die Gegendarstellung als auch die Geltendmachung des Widerrufsanspruchs und des Unterlassungsbegehrens erscheinen eher schlicht, so dass es dem Kläger aufgrund der Einfachheit der Sache möglich gewesen wäre, seine Ansprüche auch einer einheitlichen verfahrensrechtlichen Handhabung zuzuführen (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 14.05.2013, 27 S 17/12).
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 23 Abs.1 RVG, § 48 GKG), insbesondere von Umfang und Bedeutung der Sache, erscheinen die vom Kläger veranschlagten Gegenstandswerte als zu hoch. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass vorliegend nur eine auf den Raum Berlin/Brandenburg begrenzte Berichterstattung erfolgte und die online-Ausgabe nur selten benutzt wird, ist das Interesse des Klägers an dem begehrten Anspruch als nicht außergewöhnlich gewichtig anzusehen. Wäre die Berichterstattung im gesamten Bereich der Bundesrepublik erfolgt, wäre ein höherer Wert anzusetzen gewesen. Grundsätzlich ist bei vermögensrechtlichen Ansprüchen im Pressrecht - Unterlassung, Gegendarstellung, Berichtigung - der zugrunde zu legende Streit- bzw. Gegenstandswert in aller Regel für alle Ansprüche identisch. Eine besondere Erhöhung bezüglich des Widerrufsbegehrens erscheint deshalb nicht gerechtfertigt, da sich die Geltendmachung des Widerrufsbegehrens im vorliegenden Fall nur in folgender Aufforderung realisiert: “Sie haben weiter die Falschmeldung zu widerrufen. Das können Sie erledigen, in dem Sie unter die Gegendarstellung schreiben “Herr Dr. N. hat recht, die Redaktion”. Ein Ansatz von 60.000,00 EUR erscheint für den Widerruf deshalb nicht als angemessen. Vielmehr ist ein Gesamtstreitwert von 50.000,00 EUR (15.000,00 EUR + 15.000,00 EUR + 20.000,00 EUR) - wie von der Beklagten in ihrer Zahlung angesetzt - als angemessen anzusehen.
Schließlich ist auch kein höherer Gebührensatz als eine 1,3 Gebühr angemessen. Die auch hier erforderliche Einzelfallbetrachtung lässt die vorgenommene Bearbeitung nicht als überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig erscheinen. Vielmehr sind sowohl im tatsächlichen als auch im rechtlichen Bereich sowohl hinsichtlich Gegendarstellung als auch Widerruf keine über dem Durchschnitt liegenden Probleme ersichtlich (vgl. Landgericht Berlin aaO). Vielmehr ging es nur um einen Normalfall, welcher keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.