Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Beschluss vom 19.11.2018 – 31 M 2329/18
ECLI:DE:AGBETK:2018:1119.31M2329.18.00
Orientierungssatz
1. Ist über einen Vollstreckungsschutzantrag bereits durch Beschluss entschieden, stellt sich ein erneuter Antrag zum gleichen Sachverhalt als unzulässig dar.(Rn.5)
2. Auch wenn eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine große Belastung für den Betroffenen darstellt, ist sie nicht ohne weiteres sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit ist nicht nur nach dem Empfinden des Betroffenen zu beurteilen, sondern auch nach objektiven Gesichtspunkten.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Schuldners K. vom 31.10.2018 auf Freigabe von 2.020,16 € auf dem Pfändungsschutzkonto IBAN DE... BIC ... bei der G-Bank, das durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18.09.2017 gepfändet wurde, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Gründe
Der Schuldner K. hat am 31.10.2018 die Freigabe eines abweichenden pfändungsfreien Betrages im Sinne von § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 765 a ZPO beantragt.
Der Antragsgegner wurde zu dem Antrag gehört. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
Der Antrag ist zulässig und in vollem Umfang unbegründet.
Der Schuldner kann nach § 765a ZPO eine abweichende Festsetzung des nach § 850k Abs. 1, 2 ZPO unpfändbaren Betrages wegen des Erhaltes einer Nachzahlung beantragen. Von dem Schuldner wurde bereits unter dem 08.06.2018 ein Vollstreckungsschutzantrag über den Betrag gestellt, worüber mit Beschluss vom 29.06.2018 entschieden wurde (Az. 32 M 1210/18). Der Antrag ist fristgebunden, so dass eine Antragstellung innerhalb der Frist gemäß § 835 Abs. 4 ZPO erforderlich ist, da der Drittschuldner das der Pfändung unterlegene Guthaben sodann an den Gläubiger auskehrt. Der Antrag war verspätet erfolgt, so dass dieser zurückzuweisen war. Der Zurückweisungsbeschluss wurde von der Rechtskraft abhängig gemacht. Mangels bisheriger Erteilung eines rechtskräftigen Beschlusses konnte die Drittschuldnerin den Betrag noch nicht an die Gläubigerin auskehren.
Mit Antrag des Schuldners vom 31.10.2018 wurde erneut die Freigabe des Guthabens aus den Zahlungen im April 2018 (Nachzahlungen aus Sozialleistungen und Gutschriften von gekündigten Versicherungen) begehrt. Über die Freigabe des Guthabens wurde demnach bereits mit Beschluss vom 29.06.2018 entschieden, sodass eine Entscheidung in diesem Verfahren nicht möglich ist. Der Schuldner hätte Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen müssen.
Im Übrigen ist der Antrag auch nach § 765a ZPO nicht begründet. Das Vollstreckungsgericht kann gemäß § 765a ZPO eine Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise nur dann aufheben, wenn die Maßnahmen unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers für den Schuldner wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Als absolute Ausnahmevorschrift und Härteklausel ist die Vorschrift eng auszulegen. Voraussetzung ist demnach, dass sich der Schuldner in einer Ausnahmesituation befindet und die angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Hierbei ist die Sittenwidrigkeit nicht nur nach dem Empfinden der Betroffenen zu beurteilen, sondern auch nach objektiven Gesichtspunkten. Es muss das Ergebnis der Vollstreckung von der Allgemeinheit als sittenwidrig empfunden werden. Eine Zwangsvollstreckung aufgrund eines vollstreckbaren Titels wird nicht dadurch sittenwidrig, dass sie überhaupt stattfindet. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist stets eine große Belastung für den Betroffenen selbst, nicht jedoch die besondere Einzelsituation, auf die § 765a ZPO abstellt.
Die Generalklausel des Schuldnerschutzes setzt mithin das Vorliegen ganz besonderer Umstände voraus, die dazu führen, dass die einzelne Maßnahme der Zwangsvollstreckung für den Schuldner auch dann eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, wenn die Interessenabwägung unter voller Würdigung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers erfolgt. Härten, die die Zwangsvollstreckung mit sich bringen, müssen hingenommen werden. Die für die Beurteilung des Falles wesentlichen Umstände müssen eindeutig sein und so stark zugunsten des Schuldners sprechen, dass für Zweifel kein Raum bleibt. Für die Anwendung des § 765a ZPO genügen weder allgemein wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Wie schon der Wortlaut des § 765a ZPO nahe legt, kommt den Interessen des Gläubigers bei der vorzunehmenden Abwägung ein besonderes Gewicht zu, denn sein Recht ist im Erkenntnisverfahren bereits festgestellt und als gerechtfertigt anerkannt. Das Bedürfnis, den Schuldner vor der Härte der Vollstreckungsmaßnahme zu schützen, muss eindeutig und wesentlich stärker sein, als das Interesse des Gläubigers bei der Durchsetzung seiner Rechte. Der Schuldner hat seinen Freigabeantrag darauf gestützt, dass das Guthaben für Aufwendungen aus seiner selbstständigen Tätigkeit freigegeben werden soll. Darin wird keine besondere Härte nach § 765a ZPO gesehen, da die Rechnungen durch den Schuldner bereits vollumfänglich beglichen worden sind. Weiter kann dem Gläubiger nicht nachteilig entgegengehalten werden, dass der Schuldner unvorhergesehene Aufwendungen hat.
Eine sittenwidrige Härte nach § 765a ZPO kann somit nicht begründet werden. Der Antrag war vollumfänglich zurückzuweisen.