Rechtsprechung / Amtsgericht Tiergarten
Amtsgericht Tiergarten Urteil vom 23.03.2011 – (281 Ds) 34 Js 5355/10 (222/10), 281 Ds 222/10
ECLI:DE:AGBETG:2011:0323.281DS34JS5355.10.0A
Tenor
Die Angeklagte wird
freigesprochen.
Der Angeklagte, geboren am in, wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin, geboren am in, 11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. März 2011 zu zahlen. Diesbezüglich ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Von der Entscheidung der von dem Adhäsionskläger gegen beide Angeklagte und gestellten Adhäsionsanträge vom 4. März 2011 und von der Entscheidung des von der Adhäsionsklägerin gegen die Angeklagte gestellten Adhäsionsantrages vom 4. März 2011 wird abgesehen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des gegen die Angeklagte gerichteten Verfahrens und deren notwendige Auslagen. Die durch die gegen beide Angeklagte und gerichteten Adhäsionsanträge des Adhäsionsklägers vom 4. März 2011 angefallenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen der Angeklagten und trägt der Adhäsionskläger. Die durch den gegen die Angeklagte gerichteten Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin vom 4. März 2011 angefallenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Adhäsionsklägerin.
Gründe
(bezüglich der Angeklagten abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
I.
1. Mit Anklageschrift vom 22. Dezember 2010 hat die Staatsanwaltschaft Berlin - 34 Js 5355/10 - den Angeklagten und zur Last gelegt, in Berlin am 9. Juli 2010 gemeinschaftlich handelnd in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher oder durch die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregten.
Konkret wirft die Staatsanwaltschaft Berlin den Angeklagten und folgendes vor:
Beide Angeklagte hätten am 9. Juli 2010 gegen 18.00 Uhr den Zeugen und den in ihrem Besitz befindlichen PKW VW Golf V 2.0 GTI, Fahrgestellnummer ..., amtliches Kennzeichen BB-... ... zum Preis von 11.000,00 € verkauft. Gemäß ihrem zuvor gefassten Tatplan hätten die Angeklagten bei Abschluss dieses Kaufvertrages wahrheitswidrig angegeben, der Angeklagte sei der Eigentümer des Fahrzeuges, obwohl ihnen bewusst gewesen sei, dass die Angeklagte den Wagen zuvor habe von der Volkswagen Bank finanzieren lassen, der PKW aufgrund einer Restschuld von 15.300,00 € noch im Sicherungseigentum der VW-Bank gestanden habe, diese das Darlehen gegenüber der Angeklagten gekündigt und sowohl sie als auch den Angeklagten aufgefordert habe, das Fahrzeug bis zum 18. Juni 2010 zurückzugeben. Die Zeugen und hätten den Angeklagten und das Fahrzeug nebst Schlüssel übergeben und dafür im Vertrauen auf die vom Angeklagten behauptete Stellung als Eigentümer sowie auf dessen Versprechen, die noch fehlende Zulassungsbescheinigung Teil II nachzureichen, 11.000,00 € in bar übergeben.
Nachdem die Zeugen und auch nach mehrmaligen Nachfragen die Zulassungsbescheinigung Teil II vom angeklagten nicht erhalten habe, hätten sie im August 2010 Kontakt mit der Volkswagen AG aufgenommen. Dort habe man sie über die wahre Sachlage aufgeklärt und angekündigt, man werde das unrechtmäßig erworbene Fahrzeug in Kürze abholen lassen.
2. Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Beschluss vom 27. Januar 2011 die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2010 - 34 Js 5355/10 - unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Tiergarten - Strafrichter - zur Hauptverhandlung zugelassen.
II.
Der gegen die Angeklagte erhobene Tatvorwurf hat sich in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Würdigung sämtlicher in der Hauptverhandlung festgestellten Umstände ist der Angeklagten der angeklagte Betrug nicht nachzuweisen.
1. Die Hauptverhandlung führte zu folgenden Feststellungen:
Die Mutter des Angeklagten, Frau, geboren am in, wohnhaft, kaufte den PKW VW Golf V 2.0 GTI, Fahrgestellnummer ..., amtliches Kennzeichen BB-... ..., Erstzulassung 3/2005, am oder kurz vor dem 17. August 2009 für 16.590,00 €. Einen Teilbetrag dieses Kaufpreises in Höhe von 13.970,00 € ließ Frau durch die Volkswagen Bank finanzieren. Mit dem am 17. August 2009 abgeschlossenen Darlehensvertrag übereignete sie das vorgenannte Fahrzeug an die Volkswagen Bank zur Sicherheit für die gegen sie bestehenden Darlehensrückzahlungsansprüche. Das Fahrzeug wurde dann auf den Angeklagten zugelassen, die Zulassungsbescheinigung Teil II ging an die Volkswagen Bank. Nachdem Frau mit der Tilgung der Raten in Zahlungsverzug geraten war, kündigte die Volkswagen Bank am 2. Juni 2010 den Darlehensvertrag und forderte sie auf, das Fahrzeug bis zum 18. Juni 2010 an sie herauszugeben. Unter dem gleichen Datum schrieb die Volkswagen Bank den Angeklagten unter der Anschrift, an und forderte ihn auf, das vorgenannte Fahrzeug herauszugeben. Unter der Anschrift, hat der Angeklagte nie gewohnt.
Ob der Angeklagte seiner Mutter im Jahr 2009 den von ihr mit der Volkswagen AG vereinbarten Kaufpreis erstattet hat und ob ihm vor dem 9. Juli 2010 der zwischen seiner Mutter und der Volkswagen Bank am 17. August 2009 abgeschlossene Darlehensvertrag einschließlich Sicherungsübereignung des PKW VW Golf V 2.0 GTI, Fahrgestellnummer ..., bekannt war, konnte in der Hauptverhandlung nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls veräußerte der Angeklagte der Zeugin und Adhäsionsklägerin (im folgenden kurz Adhäsionsklägerin) am 9. Juli 2010 gegen 18.00 Uhr den in seinem Besitz befindlichen PKW VW Golf V 2.0 GTI, Fahrgestellnummer ..., amtliches Kennzeichen BB-... ... zum Preis von 11.000,00 €. In der über diesen Kauf von beiden Vertragsparteien errichteten und unterschriebenen Vertragsurkunde heißt es auszugsweise wörtlich:
„Der Verkäufer sichert zu, dass er Eigentümer des Fahrzeugs und das Fahrzeug frei von Rechten Dritter ist.“
Die Adhäsionsklägerin erhielt das Fahrzeug nebst Schlüssel/Fahrzeugschein übergeben und zahlte an den Angeklagten im Vertrauen auf dessen Versprechen, die noch fehlende Zulassungsbescheinigung Teil II nachzureichen, 11.000,00 € in bar. Bei der den Verkaufsverhandlung vorangehenden Probefahrt und bei den Verkaufsverhandlungen selbst war die Angeklagte anwesend. Auf ihren Vorschlag hin tauschten die Vertragsparteien Kopien ihrer Personalausweise aus, die sie - ebenso wie Kopien der Vertragsurkunde - angefertigt hat.
Mittlerweile hat die Adhäsionsklägerin auf Aufforderung der Volkswagen Bank das Fahrzeug an diese herausgegeben.
Im Hauptverhandlungstermin am 23. März 2011 hat der Angeklagte den von der Adhäsionsklägerin am im Strafverfahren anhängig gemachten Adhäsionsantrag auf Rückzahlung der von ihr an den Angeklagten am 9. Juli 2010 übergebenen 11.000,00 € nebst Zinsen anerkannt. Das Gericht hat daraufhin das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 153a Abs. 2 StPO mit dessen Zustimmung und Zustimmung der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt und dem Angeklagten auferlegt, an die Adhäsionsklägerin bis zum 30. Juni 2011 11.200,00 € mit der Maßgabe zu zahlen, dass alle Zahlungen auf das verkündete Anerkenntnisurteil angerechnet werden.
2. Die zu II. 1. getroffenen Feststellungen zur Eigentumslage an dem PKW VW Golf V 2.0 GTI, Fahrgestellnummer ..., beruhen auf dem gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Kaufvertrag vom 9. Juli 2010, dem verlesenen Darlehensvertrag vom 17. August 2009, dem verlesenen, an Kündigungsschreiben/Herausgabebegehren der Volkswagen-Bank vom 2. Juni 2010 und dem verlesenen, an den Angeklagten gerichteten Herausgabebegehren der Volkswagenbank vom 2. Juni 2010. Die Vertragsverhandlungen und die Veräußerung des vorgenannten Fahrzeuges am 9. Juli 2010 haben die Adhäsionsklägerin und der Angeklagte inhaltlich übereinstimmend so wie oben unter II. 1. dargestellt, geschildert. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, er habe seiner Mutter unmittelbar nach deren Erwerb des Fahrzeugs im August 2009 den Kaufpreis in bar erstattet und sei daher bei Veräußerung des Fahrzeugs am 9. Juli 2010 an die Adhäsionsklägerin davon ausgegangen, Eigentümer des Fahrzeugs gewesen zu sein, konnte die Richtigkeit dieser Darstellung offen gelassen werden, weil er für die Frage der Strafbarkeit der Angeklagten nicht von Bedeutung war.
3. Die oben unter II. 1. mitgeteilten Feststellungen tragen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges schon deswegen nicht, weil keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür existieren, dass die Angeklagte - die dies in Abrede stellt - überhaupt von der Sicherungsübereignung des fraglichen PKW VW Golf V 2.0 GTI durch die Mutter des Angeklagten an die Volkswagenbank am 17. August 2009 und damit dem fehlenden Eigentum des Angeklagten Kenntnis hatte. Sie ist daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
III.
1. Der Angeklagte war auf den Adhäsionsantrag vom 4. März 2011 hin ohne sachliche Prüfung der Rechtslage im Umfang seines Anerkenntnisses zur Zahlung von 11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. März 2011 an die Adhäsionsklägerin zu verurteilen, § 406 Abs. 2 StPO.
a) Der Erlass eines Anerkenntnisurteils ist vorliegend zulässig.
Ob ein (isoliertes) Anerkenntnisurteil im Adhäsionsverfahren auch ergehen darf, wenn es an einer strafrechtlichen Verurteilung des Angeklagten/Adhäsionsbeklagten fehlt, ist streitig. Dagegen spricht, dass nach § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Verurteilung nur im Fall eines Schuldspruches in Betracht kommen soll und dass bei Aufhebung des Schuldspruchs in der Rechtsmittelinstanz auch der Ausspruch über den Adhäsionsantrag aufgehoben wird, auch wenn gegen diesen kein Rechtsmittel eingelegt wurde, § 406a Abs. 3 Satz 2 StPO. Dafür könnte sprechen, dass der das Anerkenntnis regelnde § 406 Abs. 2 StPO eine § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO entsprechende Einschränkung gerade nicht enthält und damit als Spezialvorschrift vorgeht. Soweit ersichtlich, ist der Streit höchstrichterlich bisher nicht entschieden. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Frage kontrovers diskutiert (dagegen wohl Meyer – Goßner Strafprozessordnung § 406 RdNr. 4; dafür Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfahrens (1. Auflage 2008), RdNr. 167). Sie ist dahingehend zu beantworten, dass § 406 Abs. 2 StPO im Verhältnis zu § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO als lex specialis anzusehen ist, so dass auch ein isoliertes Anerkenntnisurteil ohne gleichzeitige strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten/Adhäsionsbeklagten ergehen darf. Für diese Auffassung spricht entscheidend ein grammatisch-teleologisches Argument: Gesetzliche Vorschriften sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie sinnvoll und nicht in sich widersprüchlich sind sowie, dass ihnen ein eigenes Anwendungsfeld verbleibt. Würde man aber vorliegend davon ausgehen, dass § 406 Abs. 2 StPO keinen Spezialfall regelt, sondern fordern, dass die Voraussetzungen des § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO kumulativ neben § 406 Abs. 2 StPO vorliegen müssen, käme man bereits rein sprachlich zu einem unauflösbaren Widerspruch. Denn während § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO die Verurteilung im Adhäsionsverfahren zulässt, „soweit der Anspruch wegen dieser Straftat begründet ist“, verlangt § 406 Abs. 2 StPO eine Verurteilung gemäß dem Anerkenntnis, also gerade ohne dass eine Begründetheitsprüfung stattfindet. Letztlich würde, wollte man § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO und § 406 Abs. 2 StPO kumulativ nebeneinander anwenden, § 406 Abs. 2 StPO immer komplett leer laufen. Die Vorschrift wäre überflüssig, wie folgender Beispielsfall zeigt: A, der gefährlichen Körperverletzung angeklagt, erkennt in der Hauptverhandlung den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch von 10.000,00 € an. Nach Durchführung der Hauptverhandlung spricht ihn das Gericht der gefährlichen Körperverletzung schuldig, meint aber, es sei allenfalls ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € gerechtfertigt. Geht man jetzt von § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO aus, kann lediglich eine Verurteilung über 4.000,00 € erfolgen, da nur in dieser Höhe „der Anspruch wegen dieser Straftat begründet ist“. Dass zuvor der A anerkannt hat, wäre völlig bedeutungslos. § 406 Abs. 2 StPO hätte kein eigenes Anwendungsfeld, da das Sachprüfungserfordernis des § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO („soweit der Anspruch wegen dieser Straftat begründet ist“) die durch ein Anerkenntnis eröffnete Möglichkeit, gerade ohne Prüfung der Sach- und Rechtsklage zu entscheiden, verschließt.
b) Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313b Abs. 1 ZPO analog abgesehen.
2. Von der Entscheidung der von dem Adhäsionskläger gegen beide Angeklagte und gestellten Adhäsionsanträge vom 4. März 2011 war abzusehen, da dem Adhäsionskläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 11.000,00 € gegen die Angeklagten zusteht. Da der Kaufvertrag über den fraglichen PKW VW Golf V 2.0 GTI alleine zwischen der Adhäsionsklägerin und dem Angeklagten geschlossen wurde und lediglich die Adhäsionsklägerin 11.000,00 € an den Angeklagten zur Erfüllung des diesem zustehenden Kaufpreisanspruchs gezahlt hat, kann auch nur die Adhäsionsklägerin aus §§ 433, 435, 437 Ziffer 2., 440, 326 Abs. 5, 346 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises vom Angeklagten verlangen.
3. Von der Entscheidung des von der Adhäsionsklägerin gegen die Angeklagte gestellten Adhäsionsantrages vom 4. März 2011 war schließlich ebenfalls abzusehen, da ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 11.000,00 € gegen die Angeklagten, die weder ihre Vertragspartnerin war noch eine Straftat zu Ihrem Nachteil begangen hat bzw. an einer solchen beteiligt war, zusteht.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Adhäsionshauptsacheentscheidung rechtfertigt sich aus § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 708 Nr. 1 ZPO, die alleine die Angeklagte betreffende Kosten- und Auslagenentscheidung aus §§ 467 Abs. 1, 472a Abs. 2 StPO. Soweit das Gericht darüber hinaus von der Entscheidung über die gegen beide Angeklagte und gerichteten Adhäsionsanträge des Adhäsionsklägers vom 4. März 2011 abgesehen hat, beruht die Auslagenentscheidung ebenfalls auf § 472a Abs. 2 StPO.