Rechtsprechung / Amtsgericht Tiergarten
Amtsgericht Tiergarten Urteil vom 16.05.2012 – 610 C 796/11, 610 C 796/11 WEG
ECLI:DE:AGBETG:2012:0516.610C796.11.0A
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe eines Betrages von 30,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.7.2011 aufgrund der Rechnung der Sicherheitstechnik vom 5.2.2010, Rechnung Nr. 2039560 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
Zwischen den Parteien ist ein Auftragsverhältnis zu Stande gekommen.
Denn die Beklagte bat die Klägerin am 16. Dezember 2009 um Aushändigung eines Schlüssels, um Zugang zu den Garagen zu erhalten. Hierauf teilte die Klägerin mit, einen Notschlüssel für die Durchfahrt zu besitzen, von dem bis zum 20. Januar 2010 ein Nachschlüssel gefertigt werden könne. Mit einem an die Hausverwaltung gerichteten Schreiben vom gleichen Tag bat die Beklagte daher, den Nachschlüssel zu besorgen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hierdurch kein Auftragsverhältnis mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Stande gekommen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte sich an diese als Verwalterin des gemeinschaftlichen Eigentums gewendet hat. Schlüssel, die zu einer das ganze Haus betreffenden Schließanlage gehören, sind zwingend als gemeinschaftliches Eigentum anzusehen, da die Schließanlage in ihrer Gesamtheit dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient, § 5 Abs. 2 WEG (OLG Hamm Beschl. v. 28.10.2003 -15 W 203/02, NJW-RR 2004,1310). Aber erst wenn die Wohnungseigentümer Regelungen über die Nachfertigung von Schlüsseln, etwa durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss, getroffen haben, handelt es sich um eine Verwaltungsangelegenheit, zu deren Ausführung die Verwalterin verpflichtet ist (vgl. dazu Schmid, MDR 2010, 1367, 1369). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer mit der Bitte um Anfertigung eines Nachschlüssels an die Verwalterin herantritt. Erklärt sich der Verwalter - wie hier die Klägerin - in einem solchen Fall bereit, kommt konkludent ein Auftragsverhältnis zwischen beiden zu Stande (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 15.7.2011 - V ZR 21/11, NZM 2012, 30 zu einem Vertragsverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter bei Überlassung von Verwaltungsunterlagen außerhalb der Geschäftsräume ohne entsprechende Verpflichtung). Dem kann auch nicht mit dem Argument der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutungslosigkeit der vorliegenden Angelegenheit, die vom BGH nur zur Abgrenzung gegenüber der bloßen Gefälligkeit bemüht wurde, begegnet werden. Im Übrigen ist es nun gerade die Beklagte, die versucht, aus der angeblich verspäteten Herstellung des Nachschlüssels Schadensersatzan-sprüche herzuleiten.
Für die Frage, zwischen wem das Auftragsverhältnis zu Stande gekommen ist, ist es schließlich unerheblich, ob der verauslagte Betrag tatsächlich dem Verwaltungsvermögen entnommen worden ist oder ob die Klägerin die Beklagte aufgefordert hat, den Rechnungsbetrag dem WEG-Konto zu erstatten. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass es sich dabei lediglich um einen nachträglich intern getätigten Verrechnungsvorgang handelt.
Der Aufwendungsersatzanspruch ist auch nicht durch Zahlung seitens der Beklagten erfüllt worden. Die entsprechenden Darlegungen der Beklagten beziehen sich erkennbar auf eine andere Rechnung der Sicherheitstechnik, nämlich derjenigen vom 24. Januar 2010 zur Rechnung Nr. 2039463.
Da die Zahlung des streitgegenständlichen Rechnungsbetrages seitens der Beklagten bestritten worden ist und auch eine entsprechende Begleichung des Rechnungsbetrages durch die Klägerin nicht nachgewiesen wurde, ist der Anspruch nur auf Freistellung gerichtet. Die seitens der Klägerin zur Umwandlung des Freistellungsanspruches in einen Zahlungsanspruch zitierte Rechtsprechung ist vorliegend nicht einschlägig, da hier kein Schadensersatzanspruch streitgegenständlich ist.