Rechtsprechung / Amtsgericht Tiergarten

Amtsgericht Tiergarten Urteil vom 30.09.2013 – (256 Ds) 232 Js 3662/12 (88/13)

ECLI:DE:AGBETG:2013:0930.256DS232JS3662.12.0A

Orientierungssatz

Veranlasst ein (mutmaßlicher) nichtehelicher Vater zwecks Vermeidung der Feststellung seiner Vaterschaft im Rahmen der gerichtlich angeordneten Erstellung eines Abstammungsgutachtens seinen Bruder, sich unter Vorlage seines diesem übergebenen Personalausweises Probematerial entnehmen und einen Daumenabdruck sowie Fotos von sich machen zu lassen und den anhand des Personalausweises erstellten Identitätsnachweis zu unterschreiben, so macht sich der nichteheliche Vater wegen versuchter mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit versuchter Personenstandsfälschung, versuchten Betruges und Missbrauchs von Ausweispapieren, und der Bruder wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauchs von Ausweispapieren strafbar.(Rn.8) (Rn.14)

Tenor

Der Angeklagte O. O. wird wegen versuchter mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit versuchter Personenstandsfälschung, versuchten Betruges und Mißbrauchs von Ausweispapieren zu einer

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 Euro

verurteilt.

Der Angeklagte M. O. wird wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren zu einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro

verurteilt.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Bzgl. O. O.: §§ 169, 263 Abs. 1 und 2, 271 Abs. 1 und 4, 281 Abs. 1, 22, 23, 52 StGB

Bzgl. M. O.: §§ 263 Abs. 1 und 2, 267 Abs. 1 und 2, 281 Abs. 1, 22, 23, 27, 52 StGB.

Gründe

1

(Abgekürzte Fassung gem. § 267 Abs. 4 Strafprozessordnung)

I.

2

Die beiden Angeklagten sind Brüder.

II.

3

Am ... gebar die Zeugin E. I. das Kind D. I.. Mit Antrag vom 15. Juni 2012 beantragte der AWO Landesverband Berlin e.V. als Beistand des Kindes gem. §§ 1712 ff. BGB und die Kindsmutter beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – Familiengericht – die Feststellung der Vaterschaft des Angeklagten O. O. (gerichtliches Aktenzeichen: 181 F 11056/12).

4

Der Angeklagte O. O. äußerte sich zu dem Antrag nicht.

5

Das Familiengericht ordnete mit Beschluss vom 2. August 2012 an, dass zur Frage, ob der Angeklagte O. O. der Kindsvater ist, ein schriftliches Abstammungsgutachten auf DNA-Basis eingeholt werden soll und beauftragte mit der Begutachtung den Sachverständigen Dr. F..

6

Dieser bestellte den Angeklagten O. O. für den 27. August 2012 zur Durchführung der Probenmaterialentnahme ein.

7

Der Angeklagte O. O., der zutreffend davon ausging, Vater des Kindes zu sein, sich aber darüber ärgerte, dass die Kindesmutter ihm von der Schwangerschaft monatelang nichts erzählt hatte und auch jetzt nicht mit ihm reden wollte, ließ zu, dass der Angeklagte M. O., der dies selbst angeregt hatte, an seiner Stelle zu diesem Termin ging und sich dabei mit dem Personalausweis des O. O. als die zu untersuchende Person ausgab. Er wollte verhindern, als Vater des Kindes in Geburtenregister und Geburtsurkunde eingetragen zu werden und als grundsätzlich unterhaltspflichtig erfasst zu werden. Dabei wollte ihm der Angeklagte M. O. helfen. Beide stellten sich bei ihrer Vorgehensweise vor, dass die Untersuchung ergeben werde, dass der Angeklagte O. O. nicht als Kindsvater festgestellt werden könne und damit von jeglicher Verantwortung für das Kind freigestellt werde, einschließlich der damit zwangsläufig verbundenen Frage von Kindesunterhalt, dem dadurch die Grundlage entzogen worden wäre.

8

Der Angeklagte M. O. gab am 27. August 2012 unter Vorlage des Personalausweises des Angeklagten O. O. an, er sei der Angeklagte O. O., wobei ihm bewusst war, dass er damit über seine Identität täuschte und die Vaterschaftsfeststellung seines Bruders nebst deren rechtlichen Konsequenzen verhindern wollte: Er ließ auf dem Formular zur „Niederschrift über Blutentnahme und Identitätsnachweis“, der unter den Personalien des O. O. nach Vorlage des entsprechenden Personalausweises ausgestellt wurde, den Abdruck seines linken Daumens nehmen, unterschrieb rechts und links vom Daumenabdruck mit dem Namen O. O., unterschrieb die Erklärung selbst mit dem Namen O. O. – wodurch er bestätigte, die genannte Person zu sein -, unterschrieb den „Aufklärungsbogen entsprechend Gendiagnostikgesetz für die Durchführung einer gerichtlich angeordneten Abstammungsuntersuchung“ mit dem Namen O. O., ließ ein Foto von sich machen, dass er ebenfalls mit dem Namenszug des O. O. zeichnete und ließ sich einen Schleimhautabstrich nehmen.

9

Der Sachverständige stellte – wie von den Angeklagten beabsichtigt – fest, dass die untersuchte Person nicht der Erzeuger des Kindes D. sein könne, kam aber zu dem Schluss, es sei möglich, dass ein naher Blutsverwandter der Erzeuger sein könne. Bei einem Vergleich der Fotos und Unterschriften auf dem für die Unterlagen kopierten Personalausweis des O. O. mit den am 27. August 2012 vom Angeklagten M. O. gefertigten Foto und seinen Unterschriften fielen dem Sachverständigen Abweichungen auf, weswegen er beim Familiengericht anregte zu prüfen, ob der Angeklagte O. O. einen Bruder habe und ob die Kindsmutter anhand des am 27. August 2012 gefertigten Fotos den Kindsvater identifizieren könne.

10

Am 7. November 2012 identifizierte die Kindsmutter die auf dem am 27. August 2012 dargestellte Person als den Angeklagten M. O..

11

Das Familiengericht setzte für den 30. Januar 2013 einen Termin und eine direkte Probenentnahme im Termin an. Zu diesem Termin erschien der Angeklagte O. O. selbst. Die Kindsmutter bestätigte, dass er O. O. ist und ausschließlich als Kindsvater in Frage kommen würde. Der Angeklagte O. O. wollte sich zur Frage, ob er am 27. August 2012 beim Sachverständigen gewesen war, nicht äußern. Er gab an, er glaube nicht, dass er der Vater des Kindes sei und beantragte die Zurückweisung des Feststellungsantrags. Durch den Sachverständigen Dr. F. wurde eine erneute Probenentnahme (Mundschleimhautabstrich) durchgeführt bei der Kindsmutter und dem Angeklagten O. O..

12

Das Gutachten des Sachverständigen vom 11. Februar 2013 kam zu dem Ergebnis, das nach der Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit mit einem Wert von 99,9999926 von Hundert (EM-Koeffizient 2,8719) die Vaterschaftswahrscheinlichkeit dem Prädikat „Vaterschaft praktisch erwiesen“ zuzuordnen war. Damit waren die Angeklagten mit ihrem Vorhaben gescheitert.

13

Mit Beschluss vom 22. März 2013 stellte das Familiengericht die Vaterschaft des Angeklagten O. O. fest. Der Beschluss ist seit dem 7. Mai 2013 rechtskräftig.

III.

14

Der Angeklagte O. O. hat sich wegen versuchter mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit versuchter Personenstandsfälschung, versuchten Betruges und Missbrauchs von Ausweispapieren (in Form der missbräuchlichen Überlassung seines Ausweispapiers an deinen Dritten zur Täuschung im Rechtsverkehr) gem. §§ 169 Abs. 1 und 2, 271 Abs. 1, Abs. 4, 281 Abs. 1 2. Alt., 22, 23, 52 StGB schuldig gemacht.

15

Der Angeklagte M. O. hat sich der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren (in Form der missbräuchlichen Verwendung des für einen anderen ausgestellten Ausweispapiers) gem. §§ 263 Abs. 1, 2, 267 Abs. 1, 281 Abs. 1 1. Alt., 22, 23, 27, 52 StGB schuldig gemacht.

16

Bei der Strafzumessung konnte das Gericht bei beiden Angeklagten deren freimütige und glaubhafte Geständnisse berücksichtigen, die durch die verlesenen Urkunden und den in der Hauptverhandlung durch das Gericht selbst vorgenommenen Vergleich der vom Sachverständigen in seiner Aktennotiz vom 11. Februar 2013 einander gegenübergestellten Daumenfingerabdrücke und die Inaugenscheinnahme der Fotos im Personalausweis des Angeklagten O. O. und vom 27. August 2012 bestätigt wurden. Gegen die Angeklagten sprachen jeweils ihre Vorstrafen.

17

Unter Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte verhängte das Gericht für den Angeklagten O. O. eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 Euro, wobei die an sich gesamtstrafenfähige, aber wegen erledigter Strafvollstreckung nicht mehr einbeziehungsfähige Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 8. März 2013 im Wege des Härteausgleichs Berücksichtigung fand.

18

Gegen den Angeklagten M. O. verhängte das Gericht unter Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungskriterien eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

19

Die Kostenentscheidung folgte aus § 465 Abs. 1 Strafprozessordnung.