Rechtsprechung / Amtsgericht Tiergarten
Amtsgericht Tiergarten Beschluss vom 10.06.2020 – (348 Gs) 271 Js 3939/19 (1453/20), 348 Gs 1453/20
ECLI:DE:AGBETG:2020:0610.348GS1453.20.00
Orientierungssatz
Waren die Voraussetzungen für die Beiordnung des Pflichtverteidigers zum Zeitpunkt des Beiordnungsantrags gegeben und wurde der Beiordnungsantrag vom Verteidiger rechtzeitig gestellt, so können Verzögerungen im Bereich der Justiz (hier: eingeschränkter Dienstbetrieb aufgrund der Corona-Pandemie) weder dem Beschuldigten noch dem Verteidiger angelastet werden mit der Folge, dass auch eine nachträgliche Beiordnung in Betracht kommt.(Rn.1)
Tenor
In dem vormaligen Ermittlungsverfahren … / …
wegen Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz
wird d. verstorbenen Beschuldigten … auf entsprechenden Antrag vom 21.01.2020
Rechtsanwalt ...
rückwirkend bereits für das Vorverfahren zum Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe
Es lag gemäß § 140 Abs.1 Nr. 7 und Abs. 2 StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Eine Begutachtung d. Beschuldigten mit dem Ziel der Klärung der Voraussetzungen des §§ 63, 64 SPO war mit Schreiben vom 16.01.2020 (Bl. 72) bereits in Auftrag gegeben worden. Die Beiordnungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Antragstellung vor. Über den Anträge wäre gemäß §§ 141 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 142 Abs. 2 StPO zeitnah zu entscheiden gewesen. Wie sich Bl. 86 R der Akten entnehmen lässt, war ein entsprechender Antrag seitens der Staatsanwaltschaft am 20.02.2020 auch bereits verfügt worden. Erst nach dem Tod d. Beschuldigten, der zwischenzeitlichen Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO und im Anschluss an eine vom Verteidiger eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde sind die Akten mit Verfügung vom 26.03.2020 dem Ermittlungsrichter übersandt worden. Aufgrund des im Rahmen der Auswirkungen der sog. „Corona-Pandemie“ (SARS Cov-2) stark eingeschränkten Dienstbetriebs sowohl des Amtsgerichts Tiergarten als auch der Staatsanwaltschaft lagen die Akten dem Ermittlungsrichter erst wieder auf die Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25.05.2020 zur Entscheidung vor.
Der Beiordnungsantrag ist seinerzeit vom Verteidiger rechtzeitig (auch vor dem Tod d. Beschuldigten) gestellt worden. Die Beiordnungsvoraussetzungen lagen vor. Im Bereich der Justiz liegende Verzögerungen können weder d. Beschuldigten noch dem Verteidiger angelastet werden (vgl. hierzu auch LG Bonn Beschl. v. 28.4.2020 – 21 Qs-225 Js 2164/19-25/20, BeckRS 2020, 7166).