Rechtsprechung / Amtsgericht Tiergarten

Amtsgericht Tiergarten Beschluss vom 13.07.2020 – (429 Ds) 287 Js 249/20 (13/20) Jug, 429 Ds 13/20 Jug

ECLI:DE:AGBETG:2020:0713.429DS287JS249.20.00

Orientierungssatz

Ein Fernbleiben von der Hauptverhandlung ist nicht genügend entschuldigt, wenn dem Angeklagten mehrere Wochen vorher (hier: sieben) eine Ladung unter der Meldeanschrift zugestellt wird. Dies gilt auch, wenn er sich laut Aussagen der Mitbewohner im Ausland (hier: Rumänien) aufhält, denn er müsste von dort aus eine Terminswahrnehmung organisieren. (Rn.7)

Verfahrensgang

nachgehend LG Berlin, 6. August 2020, 508 Qs 16/20

nachgehend KG Berlin 4. Strafsenat, 9. Oktober 2020, 4 Ws 80/20, ..., Beschluss

Tenor

In der Strafsache ... wird gemäß § 230 Abs. 2 StPO Untersuchungshaft angeordnet.

Gründe

1

Sie ist angeklagt,

in Berlin in der Zeit vom 14.01.2019 bis zum 07.08.2019

als Jugendliche mit Verantwortungsreife durch vier selbständige Handlungen

jeweils die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschlichen zu haben, das Entgelt nicht zu entrichten.

2

Der Angeklagten wird Folgendes zur Last gelegt:

3

Sie benutzte jeweils wissentlich unbefugt ein Verkehrsmittel der Berliner Verkehrsbetriebe BVG, indem sie das nach den Beförderungsbedingungen erforderliche Fahrtentgelt nicht entrichtete und dieses auch nicht wollte, und benutzte sodann in den nachfolgend bezeichneten Fällen ein BVG-Verkehrsmittel und zwar:

4

1.  14.01.2019 um 17:09 Uhr die U-Bahn Linie 7, Feststellort: Bahnhof Jakob-Kaiser-Platz, Fahrgeld: 2,80 Euro,

2.  29.01.2019 um 10:10 Uhr die U-Bahn Linie 8, Feststellort: Bahnhof Schönleinstraße, Fahrgeld: 2,80 Euro,

3.  06.08.2019 um 11:19 Uhr die U-Bahn Linie 7, Feststellort: Bahnhof Neukölln, Fahrgeld: 2,80 Euro und

4.  am 07.08.2019 um 13:39 Uhr die U-Bahn Linie 8, Feststellort: Bahnhof Alexanderplatz, Fahrgeld: 2,80 Euro.

5

Vergehen, strafbar nach §§ 265a Abs. 1, 248a, 53, 77, 77b StGB, §§ 1, 3 JGG.

6

Strafantrag ist form- und fristgerecht gestellt worden; im Übrigen wurde von der Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

7

Die Angeklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung, ohne ihr Ausbleiben genügend entschuldigt zu haben, zur heutigen Hauptverhandlung nicht erschienen. Die Ladung erfolgte unter der o.g. aktuellen Meldeanschrift der Angeklagten am 26. Mai 2020 (Postzustellungsurkunde). Das Gericht hatte kurz zuvor polizeiliche Hausermittlungen durchführen lassen, die ergeben hatten, dass Mitbewohner aus derselben Wohnung erklärt hätten, die Angeklagte wohne noch dort, wäre jedoch zur Zeit in Rumänien. Die Angeklagte hatte somit hinreichend Zeit, nach der vor sieben Wochen unter ihrer Meldeanschrift erfolgten und auch ihren gesetzlichen Vertretern zugestellten Ladung eine Terminswahrnehmung auch bei einem derzeitigen Aufenthalt in Rumänien zu organisieren.

8

(x)  Eine polizeiliche Vorführung wurde nicht angeordnet, weil nach Mitteilung des Verteidigers vom gestrigen Tage die Angeklagte sich im Ausland aufhalte, so dass die Anordnung einer polizeilichen Vorführung nicht erfolgversprechend wäre.

9

(x)  Der Erlass eines Haftbefehls ist verhältnismäßig, weil zwei der vier Tatvorwürfe in eine offene Bewährungszeit fallen (Urteil des Jugendschöffengerichts Tiergarten vom 14.02.2019, rechtskräftig seit dem 28.04.2020).

10

Dieser Haftbefehl wird mit Beendigung der Hauptverhandlung gegenstandslos. Sollte sich die Angeklagte dem Verfahren stellen, wird einer Haftverschonung nicht widersprochen.