Rechtsprechung / Amtsgericht Tiergarten
Amtsgericht Tiergarten Beschluss vom 17.10.2023 – 217e AR 81/23
ECLI:DE:AGBETG:2023:1017.217E.AR81.23.00
Orientierungssatz
Sichert das Gericht im Rahmen einer Verfahrensverständigung zu, bestimmte Anklagevorwürfe bei entsprechendem Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen und geschieht dies zunächst auch, so besteht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Vorsitzende das Verfahren bezüglich der eingestellten Vorwürfe nach Rechtsmitteleinlegung gegen das verständigungsbasierte Urteil durch den Angeklagten wieder aufnimmt.(Rn.35)
Tenor
In der Strafsache XXX
hier nur gegen
XXX,
Verteidigerin
Rechtsanwältin XXX,
wegen Bankrottes
hier: Befangenheitsantrag vom 28.09.2023 gegen den Richter am Amtsgericht XXX
wird auf den begründeten Ablehnungsantrag hin der Richter am Amtsgericht XXX von der weiteren Bearbeitung des Verfahrens entbunden.
Gründe
I.
Gegen den Angeklagten war ursprünglich ein Strafverfahren beim Landgericht Berlin wegen angeklagter Straftaten des Bankrotts u.a. anhängig. Angeklagt waren insoweit die Fälle 1 – 6. Hinsichtlich des Falles 4 der Anklageschrift wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 II StPO in Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe vom Landgericht Berlin eingestellt. Ausweislich eines Vermerkes des Gerichts vom 13.05.2022 – auf den insoweit verwiesen wird – bestanden aus Sicht der Kammer nicht unerhebliche rechtliche Bedenken bezüglich der dort angeklagten Tat zu Ziffer 4 der Anklage. Sodann eröffnete das Landgericht das Verfahren für die verbleibenden Vorwürfe vor dem Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht.
Am 04.05.2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht statt. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde zwischen den Verfahrensbeteiligten folgende Verständigung im Sinne des § 257 c StPO getroffen:
„ Auf der Grundlage der Vorerörterungen unterbreitet das Gericht nach Beratung den Verfahrensbeteiligten folgenden Verständigungsvorschlag:
Im Falle eines vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten XXX und Übernahme der wesentlichen Verantwortung zu den Anklagevorwürfen 1), 2), 3) und 6), mit Ausnahme der Gewinnsucht, sowie der Erklärung des Verzichts auf die Rechte (Nießbrauch und Wohnrecht) an der Eigentumswohnung, eingetragen im Grundbuch der Stadt Charlottenburg des Amtsgericht Charlottenburg, Blatt XXX, gelegen XXX, mit einem Miteigentumsanteil von 5481/100.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. XXX bezeichneten Wohnung mit Kellerraum sichert das Gericht folgendes zu:
1. Dem Angeklagten XXX sichert das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung des Urteils des AG Tiergarten XXX vom 19.12.2019 von
2 Jahren und 9 Monaten bis 2 Jahren und 11 Monaten zu.
2. Der Tatvorwurf zu 5) wird wie bereits der Vorwurf zu 4) auf Antrag der StA gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Staatsanwaltschaft dies beantragt.
3. Das Verfahren gegen die Angeklagte XXX wird nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Auflage i.H.v. 3600,00 Euro innerhalb von 6 Monaten vorläufig eingestellt.
Von der Verständigung unberührt bleibt die Entscheidung des Gerichts über die Einziehung der Eigentumswohnung, XXX, im Aufteilungsplan mit Nr. XXX, die beantragte Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 100.000 Euro, die Einziehung des beschlagnahmte Pkw XXX xDrive Touring, FIN: XXX, amtl. Kennzeichen XXX.
D. Vorsitzende weist auf Folgendes hin:
Die Bindung des Gerichts an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht des wegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht wird eine solche Abweichung unverzüglich mitteilen.
Die Sitzungsvertreterin der StA stellt den Antrag nach § 154 II StPO bzgl. des Falles zu 5
und stimmt dem Vorschlag des Gerichts zu.
Die Verteidiger und die Angeklagten stimmen dem Vorschlag zu.
Das Gericht stellt fest, dass eine Verständigung gem. § 257c StPO zustande gekommen ist.“
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde der Tatvorwurf zu Ziffer 5 – wie im Verständigungsvorschlag in Aussicht gestellt – auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig nach § 154 II StPO in Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe eingestellt.
Letztendlich wurde der Betroffene zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt.
Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 11.05.2023 legte der Betroffene Rechtsmittel gegen das Urteil ein.
Mit Beschluss des Richters am Amtsgericht XXX vom 31.05.2023 wurden die vorläufig nach § 154 II StPO Tatvorwürfe zu Ziffer 4 und 5 der Anklageschrift wiederaufgenommen.
Der Beschluss enthält folgende Begründung:
„Die Anklagevorwürfe Nr. 4 und 5. wurden gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt im Hinblick auf die Straferwartung einer Verurteilung hinsichtlich der anderen Anklagevorwürfe Nr. 1, 2, 3 und 6 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 04.03.2022. Hierbei war die Erwartung, insbesondere bei der Einstellung im Hauptverhandlungstermin am 04.05.2023, dass eine kurzfristige Beendigung des Verfahrens für die Angeklagten aufgrund der erheblichen einhergehenden Belastungen vordringlich ist und eine etwaige Ausweitung des Verfahrensumfangs über mehrere Hauptverhandlungstermine mit erweiterter Beweisaufnahme dem mehrfach ausgedrücktem Bedauern und Wunsch nach Beendigung zuwider liefe. So hatte die Verteidigung eine geständige Einlassung nur auf die letztlich hier erstinstanzlich verurteilten Vorwürfe in Aussicht gestellt.
Dies hat sich durch die Einlegung von – rechtsstaatlich und prozessual völlig legitimen – Rechtsmitteln nicht erfüllt. Das Verfahren wird in der nächsten Instanz ohnehin noch einmal vollumfänglich verhandelt werden müssen und den Angeklagten XXX sowie die ehemals Mitangeklagte Lebensgefährtin XXX als Zeugin begleiten.
Angesichts der zum Teil sehr erheblichen Verfahrensdauer in Berliner Oberinstanzgerichten droht ferner hier eine mögliche Verjährung der vorläufig eingestellten Tatvorwürfe, bevor die Bezugsverfahren rechtskräftig durch eine oder ggf. mehrer Rechtsmittelinstanzen werden. Da der Ausgang im Rechtsmittelverfahren ungewiss ist, droht, dass die Straferwartung in den dann erst rechtskräftigen Bezugsverfahren nicht erfüllt wird. Eine Wiederaufnahme der Anklagepunkte 4 und 5 würde jedoch bedeuten, dass durch den erheblichen zu erwartenden Zeitablauf die Beweiserhebungen immer schwieriger werden und gerade Zeugen sich kaum noch erinnern können.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der vorläufig eingestellten Strafvorwürfe ist daher schon jetzt dringend geboten.“
Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 28.09.2023 lehnt der Betroffene Richter am Amtsgericht XXX als befangen ab. Im Wesentlichen begründet wird der Antrag mit dem Umstand, dass Richter am Amtsgericht XXX quasi als unzulässige Reaktion/Sanktion auf sein zulässig eingelegtes Rechtsmittel gegen das Urteil die zuvor vom Landgericht/Amtsgericht vorläufig eingestellten Anklagevorwürfe zu 4 und 5 wiederaufgenommen habe. Auch sei der zum gleichen Zeitpunkt von Richter am Amtsgericht XXX erlassene Haftbefehl wegen Fluchtgefahr ebenfalls nur aus dem Grunde erlassen worden, um das Verhalten des Betroffenen – sprich die Einlegung des Rechtsmittels – auf unzulässige Art und Weise zu sanktionieren. Wegen der näheren Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz verwiesen.
Richter am Amtsgericht XXX hat eine derartige Motivation in seiner dienstlichen Stellungnahme in Abrede gestellt.
„Ich gebe zu dem Befangenheitsantrag Bl. 93ff/IV folgende dienstliche Stellungnahme ab:
Ich fühle mich nicht befangen, den hier streitgegenständlichen Sachverhalt ausschließlich objektiv im Einklang mit Recht und Gesetz zu würdigen und habe auch keinen Anlass gegeben, mich für befangen zu halten.
Die Verteidigung rügt getroffene inhaltliche rechtliche Entscheidungen, die jedoch den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit ausmachen und wogegen jeweils bei anderer Rechtsauffassung zulässige Rechtsmittel gegeben sind, wovon die Verteidigung ja auch umfassend Gebrauch macht. Die getroffenen Entscheidungen, einschließlich Wiederaufnahme vorläufig nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellter Teilvorwürfe sowie der Erlass des Haftbefehls gegen die beiden Angeklagten XXX sind jeweils sachlich begründet und willkürfrei. Eine abschließende rechtliche Einschätzung bleibt der Hauptverhandlung vorbehalten, deren Ergebnis ich zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise vorweggenommen habe.
Hinsichtlich der Straferwartung sei darauf hingewiesen, dass bereits ein Urteil über einen Teilvorwurf in Höhe von 2 Jahren und 10 Monaten ergangen ist unter Einbeziehung von rechtskräftigen 2 Jahren auf Bewährung und zumindest der wieder aufgenommene Vorwurf zu 5. einen Bewährungsbruch darstellen würde. Der Reisepass des Angeklagten XXX befand (und befindet sich noch immer nicht im Bewährungsheft, die Verteidigung hat entgegen der Ankündigung trotz Nachfrage einen Ablieferungsbeleg nur dem Landgericht übersandt, nicht dem Amtsgericht und auch das nur in einer Kopie). Auch angesichts der weiteren Umstände ist der Erlass eines Haftbefehls nicht willkürlich gewesen sondern sachgerecht.
Eine Wiederaufnahme der vorläufig eingestellten Anklagevorwürfe erfolgte nicht wie von der Verteidigung angedeutet als „Sanktion“ gegen das zulässige Rechtsmittel sondern, wie dargestellt, um einer etwaiger Verjährung und mit Zeitablauf immer schlechter werdenden Beweislage entgegenzuwirken.
Das Verfahren ist von mir – wie sich aus der Akte ergibt – stets mit hoher Priorität und zeitnah gefördert worden, während die Verteidigung sich entgegen von Ankündigungen oftmals nicht zurückgemeldet hat, für Hauptverhandlungstermine nur eingeschränkt zur Verfügung stand und auch jetzt über 2 Monate ohne angegriffene Aktivität bis kurz vor dem Hauptverhandlungstermin mit der Erhebung der Befangenheitsrüge zugewartet hat.“
II.
Befangenheit ist die innere Haltung eines Richters, die seine Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten störend beeinflusst.
Es kommt für die Prüfung der Ablehnungsberechtigung dabei grundsätzlich auf den Standpunkt des Ablehnungsberechtigten an. Hierbei maßgebend ist aber nicht allein sein subjektiver Eindruck; vielmehr müssen vernünftige Gründe für das Ablehnungsbegehren vorliegen, die nach Maßgabe einer objektivierenden Wertung einem aus dem Blickwinkel des ablehnungsberechtigten Verfahrensbeteiligten vernünftig urteilenden Dritten einleuchten würden. Dabei ist regelmäßig ein individuell-objektiver Maßstab anzulegen. Maßgebend ist daher der Standpunkt eines Vernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder , bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann ( BGHSt 1, 34; 21, 334; BGH NJW 1968, 2297 ).
Diesem Gesichtspunkt zugrundegelegt muss sich das Verhalten von Richter am Amtsgericht XXX aus dem Blickwinkel eines vernünftigen Angeklagten so darstellen, dass eine Voreingenommenheit ihm gegenüber besteht. Dies bedeutet nicht, dass einem Gericht grundsätzlich verwehrt ist, eingestellte Verfahrensteile wiederaufzunehmen. Hier liegt der Fall jedoch anders. Denn ausweislich der getroffenen Verständigung vom 04.05.2023 „sicherte das Gericht dem Angeklagten zu“, dass im Falle einer Verständigung und damit einhergehend der Abgabe eines Geständnisses der Tatvorwurf zu Ziffer 5 eingestellt werde. An diese Verständigung hat sich der Angeklagte aktenkundig auch gehalten und ein entsprechendes Geständnis abgelegt. Aufgrund dessen erfolgte sodann eine entsprechende Einstellung des Verfahrens bezüglich Ziffer 5 der Anklageschrift. Und die dem Angeklagten erteilte Rechtsmittelbelehrung enthält eindeutig auch den Passus, dass die erfolgte Verständigung keinen Einfluss auf die Einlegung eines Rechtsmittels hat. Die alsdann erfolgte Wiederaufnahme der Verfahrens zu Ziffer 4 und 5 muss sodann aus Sicht eines neutralen, unabhängigen Angeklagten – unabhängig von deren Begründung – ein Überraschungsmoment darstellen und für diesen - der das Geständnis offensichtlich auch wegen der in Aussicht gestellten Teileinstellung des Verfahrens abgegeben hat - unweigerlich den Schluss zulassen, dass sich – im untechnischen Sinne gesprochen - das Gericht nicht an die Verständigung gehalten hat. Und in dieser besonderen Fallkonstellation kommt dem Blickwinkel des vernünftig urteilenden Angeklagten eine besondere Bedeutung zu, so dass dem Ablehnungsbegehren der Erfolg nicht zu versagen war.
Der Ausschluss des Richters am Amtsgericht XXX bezieht sich insoweit auf das gesamte Verfahren, auch auf die Verhandlung gegen Mitangeklagte, die selbst kein Gesuch eingereicht haben ( BGH GA 1979, 311 ).