Rechtsprechung / Amtsgericht Tiergarten

Amtsgericht Tiergarten Beschluss vom 01.12.2023 – 384 XIV 120/23 B

ECLI:DE:AGBETG:2023:1201.384XIV120.23B.00

Tenor

1. Der Haftantrag wird in der Hauptsache und im einstweiligen Anordnungsverfahren zurückgewiesen.

2. Der Betroffene ist sofort freizulassen.

3. Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen trägt die Landeskasse Berlin.

4. Der Wert des Verfahrens wird auf 3.150,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Für die tatsächlichen Feststellungen wird auf den Haftantrag (Bl. 3 bis 8 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage Bezug genommen.

II.

2

Die beantragte Haft war abzulehnen, weil ein Haftgrund nicht ersichtlich ist.

3

Insbesondere besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG) nicht. Dieser wird widerleglich vermutet wenn eine ausreisepflichtige Person nach dem Ablauf der Ausreisepflicht seinen Aufenthaltsort wechselt hat, ohne gegenüber der Ausländerbehörde seine neue Anschrift mitzuteilen (§ 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG). In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Ausreisepflichtige Person untergetaucht ist, um sich dem Zugriff der Ausländerbehörde zu entziehen. Es ist vorliegend zwar zutreffend, dass der Betroffene seine Anschrift XXX, nicht der Ausländerbehörde mitgeteilt hat. Sein gesamtes weiteres Verhalten, macht jedoch deutlich, dass er nicht beabsichtigt, sich einer Abschiebung zu entziehen und unterzutauchen. Er hält regelmäßigen Kontakt mit der Bewährungshilfe und kommt im Rahmen der Bewährungsüberwachung all seinen Verpflichtungen nach. Vom Bezirksamt Neukölln holt er monatlich seine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab. Bei einer Einreise aus Polen im August 2023 gibt er gegenüber der Bundespolizei seine aktuelle Anschrift wahrheitsgemäß an, macht also mitnichten Anstalten seinen Aufenthalt zu verschleiern. Eine Person, die derart engen Kontakt mit staatlichen Stellen hält und insofern auch allen ihr auferlegten Verpflichtungen nachkommt, ist nicht untergetaucht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung, seine neue Adresse mitzuteilen, aus Nachlässigkeit nicht nachgekommen ist, zumal die Belehrung aus ca. 6 und 4 Jahre alten Bescheiden stammen und dort auch in einer Vielzahl von Information („Kleingedrucktes“) mehr als leicht untergehen. Im Bescheid vom 8. Dezember 2020 ist die Belehrung zudem in der arabischen Sprache und nicht in der kurdischen Sprache erfolgt.

4

Die Vermutung der Fluchtgefahr ist mithin vorliegend widerlegt.

III.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Abs. 1 FamFG und folgt im Rahmen des gerichtlichen Ermessens der Entscheidung in der Sache.

IV.

6

Der nach § 79 GNotKG festzusetzende Geschäftswert des Verfahrens beläuft sich auf 3.150,00 €. Bei Freiheitsentziehungssachen handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar [15. Auflage 2021], Stichwort „Freiheitsentziehungssachen“ RdNr. 4.147). Damit orientiert sich die Höhe des festzusetzenden Geschäftswertes an den Kriterien des § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Zwar gehen, soweit ersichtlich, die Berliner Gerichte (Landgericht und Kammergericht) in Freiheitsentziehungssachen, und zwar in solchen zur Abschiebehaft und zur Ingewahrsamnahme nach dem ASOG gleichermaßen, von dem Regelgeschäftswert des § 36 Abs. 3 GNotKG (5.000,00 €) aus. Dies ist jedoch für unbillig. Diese Sichtweise verletzt Kriterien des vorrangigen § 36 Abs. 2 GNotKG, der verlangt, dass für den Geschäftswert der Umfang und die Bedeutung der Sache maßgeblich sein sollen. Das zeigt folgende Kontrollüberlegung: In den Gewahrsamsangelegenheiten nach dem ASOG geht es um eine Haft von maximal 2 Tagen (§ 33 Abs. 1 Ziffer 3 ASOG), während in den Abschiebehaftsachen auch 6 Monate Haft verhängt werden können (§ 62 Abs. 4 AufenthG). Beides nach dem gleichen Geschäftswert zu behandeln, erscheint evident ungerecht. Es gibt jedoch eine gesetzliche Vorschrift, die Haft bewertet, nämlich mit 75,00 € pro Tag (§ 7 Abs. 3 StREG) Der Bundesgesetzgeber hat mit der Regelung des § 7 Abs. 3 StREG deutlich macht, dass es sich um eine pauschalierte Entschädigung für eine Vielzahl von Fällen handelt, die den Streit im Einzelfall vermeiden soll. Damit stellt sie gerade nach der Intention des Gesetzgebers ein besonders geeignetes Bemessungskriterium für den nach § 36 Abs. 2 GNotKG maßgeblich zu berücksichtigenden Umfang und Bedeutung der Sache dar. Da sich nach dem Antrag die Haft über 44 Tage erstrecken soll, war der Wert der Gebühr Nr. 15212 Ziff. 4 KVGNotKG auf 3.150,00 € (= 42 x 75,00 €) festzusetzen.