Rechtsprechung / Amtsgericht Tiergarten
Amtsgericht Tiergarten Beschluss vom 10.01.2024 – 381 XIV 5/24 B
ECLI:DE:AGBETG:2024:0110.381XIV5.24B.00
Tenor
1. Der Antrag auf Anordnung von Ausreisegewahrsam wird sowohl in der Hauptsache, als auch im einstweiligen Anordnungsverfahren abgelehnt.
2. Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten d. Betr. trägt die Stadt Chemnitz.
3. Der Wert des Verfahrens wird auf 750 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung von Ausreisegewahrsam gem. § 62b AufenthG war als unbegründet abzulehnen, da die Voraussetzungen der Norm nicht vorliegen.
Nach der Norm ist es gem. § 62b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erforderlich, dass die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich.
Hier wurde d. Betr. eine Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides vom 29.03.2018 gesetzt, die nunmehr abgelaufen ist. Die Fristüberschreitung ist auch erheblich. Dies ist ab einer Überschreitung von etwa einem Drittel der gesetzten Frist bzw. ab zehn Tagen anzunehmen (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 3 Rn. 5 mwN).
Allerdings ist die Nichtausreise unverschuldet. Dies ist der Fall, weil d. Betr. die Ausreise tatsächlich unmöglich war. D. Betr. war und ist nämlich in Strafhaft inhaftiert und war und ist daher nicht in der Lage, die Ausreise zu betreiben, zumal er auch seinen Pass abgegeben hatte und daher weder über die rechtlichen noch die tatsächlichen Möglichkeiten zur Ausreise verfügt (vgl. so für Inhaftierung auch AG Hamburg Beschl. v. 30.6.2020 – 219g XIV 128/20 – StraFo 2020, 380 – juris-Rn. 4).
Dabei genügt bereits eine unverschuldete Nichtausreise, um den Tatbestand des Überschreitens der Ausreisepflicht iSd § 62b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu beseitigen. Dies zeigt der Wortlaut der Vorschrift, welcher die Rückausnahme „es sei denn“ bzgl. der zwei Varianten (unverschuldete Hinderung; unerhebliche Überschreitung) mit dem auf Alternativität hinweisenden „oder“ verknüpft. Auch nach dem Sinn der Vorschrift ist diese Auslegung geboten, denn die Sicherung des Verfahrens durch Gewahrsams soll entfallen, wenn d. Betr. für die Fristüberschreitung kein Verschulden trifft. Hierfür ist es aber unerheblich, aus welchem Grund d. Betr. exkulpiert ist, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine alternative Erfüllung der „es sei denn“-Rückausnahme genügt.
D. Betr. muss sich auch nicht entgegen halten lassen, ein Verschulden durch die zur Inhaftierung führenden Tat selbst gesetzt zu haben. Dabei kann das Gericht offen lassen, ob eine solche Tatschuld grds. ein Verschulden in Form nachfolgender Unmöglichkeit der Ausreise wegen erwartbarer Inhaftierung begründen kann. Denn jedenfalls scheidet solch eine Fortführung der Tatschuld zur „Nichtausreiseschuld“ dann als zu entfernt aus, wenn zum Zeitpunkt der Inhaftierung noch keine vollzieh- und vollstreckbare Ausreisepflicht bestand. Denn trafen die maßgeblichen ausländerrechtlichen Pflichten den Ausländer zum Zeitpunkt der Straftat noch gar nicht, sondern entstanden sie erst nach seiner Inhaftierung, konnte der Ausländer sie zum Tatzeitpunkt auch noch nicht vereiteln. Zudem war zu diesem Zeitpunkt auch weder der konkrete Bescheidinhalt, der zu den benannten Pflichten führen würde, noch der Ausgang eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Abs. 1 FamFG und folgt im Rahmen des gerichtlichen Ermessens der Entscheidung in der Sache. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 36 Abs. 2 GNotKG, wobei das Gericht im Rahmen des Ermessens pro Tag ab heute gerechneten, beantragten Gewahrsams von einem Wert von 75 Euro (vgl. § 7 Abs. 3 StrEG) ausgegangen ist.