Rechtsprechung / Amtsgericht Tiergarten
Amtsgericht Tiergarten Urteil vom 23.01.2024 – (255 Cs) 231 Js 1736/23 (209/23)
Verfahrensgang
nachgehend KG Berlin 2. Strafsenat, 30. September 2024, 2 ORs 14/24, ..., Urteil
Tenor
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat,
freigesprochen.
Gründe
I.
Dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 62 Jahre alten amerikanischen Angeklagten war mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 15.08.2023 der folgende Sachverhalt vorgeworfen worden: „1. Am 24.08.2022 um 17.51 Uhr stellten Sie über Ihr bei der Plattform Twitter geführtes, öffentlich einsehbares Nutzerprofil mit dem Benutzernamen @... eine Foto ein, auf welchem eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung sichtbar ist, welche mittig die Abbildung eines sog. Hakenkreuzes trägt. Dem Foto fügten Sie den folgenden Text bei: „Die #Masken sind Symbole der Ideologiekonformität. Das ist alles, was sie sind. Das waren sie schon immer. Hören Sie auf, so zu tun, als wären sie jemals etwas anderes, oder gewöhnen Sie sich daran, sie zu tragen. #MaskensindkeinmildesMittel“. Wie Sie wussten, konnte dieser sog. Post durch einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden. Ihnen war ferner bewusst, dass es sich bei dem Hakenkreuz um eine Abbildung der verbotenen nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) handelt. 2. Am 27.08.2022 um 08.47 Uhr stellten Sie über Ihr bei der Plattform Twitter geführtes, öffentlich einsehbares Nutzerprofil mit dem Benutzernamen @... eine Foto ein, auf welchem eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung sichtbar ist, welche mittig die Abbildung eines sog. Hakenkreuzes trägt. Dem Foto fügten Sie den folgenden Text bei: „Von der Maske geht immer auch ein Signal aus“ -- Karl Lauterbach, August 2022“. Außerdem verlinkten Sie unter Ihren sog. Post einen Artikel der „Welt“ mit dem Titel „Von der Maske geht immer auch ein Signal aus“.
Von diesem Vorwurf war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, denn die angeklagten Posts erfüllen nicht Ansicht des Gerichts nicht den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß §§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB.
II.
Nach Durchführung der Hauptverhandlung steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Posts mit dem dargestellten Inhalt veröffentlicht hat.
Der Angeklagte war hinsichtlich seiner Autorenschaft umfassend geständig. Er räumte auch ein, gewusst zu haben, dass es sich bei dem Hakenkreuz um ein grundsätzlich verbotenes Kennzeichen der NSDAP handelte. Er gab an, seine Motivation sei es gewesen, durch die Verwendung des Hakenkreuzes im Zusammenhang mit der Maske vor dem seiner Ansicht nach neu aufkommenden Totalitarismus zu warnen. Die Maske nahm er dabei als Symbol dieses neuen Totalitarismus wahr, während das Hakenkreuz die bisher bekannteste Form des Totalitarismus symbolisieren sollte.
Die Posts wurden in Augenschein genommen und der damit zugleich veröffentlichte Text wurde verlesen. Die Post zeigen dabei jeweils dieselbe weiße medizinische Mund-Nasen-Maske, auf welcher mittig die Abbildung eines sog. Hakenkreuzes, ebenfalls weiß, in Grundzügen zu erkennen ist, wobei auch bei aufmerksamem Hinschauen nicht eindeutig erkennbar ist, ob das Hakenkreuz auf der Maske sitzt oder – wie es wohl nach seinen eigenen Angabe die Intention des Angeklagten war – hinter der Maske hervorscheint. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Abbildungen auf Bl. 62 d.A. (Post vom 24.08.2022) und Bl. 10 d.A. (Post vom 27.08.2022) verwiesen.
III.
Das Gericht sieht jedoch nach durchgeführter Hauptverhandlung die Voraussetzungen einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen öffentlicher Verwendung von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen im Sinne des § 86a StGB bei der gebotenen Auslegung des Tatbestandes als nicht gegeben.
§ 86a StGB dient dem Schutz vor Störungen des politischen Friedens in der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in der Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen werden soll. So ist etwa nicht erforderlich, die Strafbarkeit vom Nachweis einer verfassungsfeindlichen Absicht abhängig machen. Als Schutzzweck der Strafvorschrift ist dabei im einzelnen nicht nur die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist, zu verstehen. Die Vorschrift dient auch der Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden wird, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden. Auch ein solcher Eindruck und die sich daran knüpfenden Reaktionen können den politischen Frieden empfindlich stören. § 86 a StGB will entsprechend auch verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen – ungeachtet der damit verbundenen Absichten – sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können. Zugleich wird angesichts des weitgespannten Schutzzweckes eine Überdehnung des Tatbestands dadurch vermieden, dass eine Auslegung des § 86a StGB bei Hinnahme einer leichten Störung des öffentlichen Friedens eine Kennzeichenverwendung vom Tatbestand ausschließt, welche in Ausnahmefällen diesem Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderläuft (vgl. BGHSt 25, 30ff.).
Dies ist zu bejahen, wenn ein objektive Beobachter ohne Weiteres erkennen kann, dass das Kennzeichen als Ausdruck einer Gegnerschaft zu den Methoden des nationalsozialistischen Regimes verwandt wird (vgl. BGH a.a.O. sowie BGHSt 25, 133ff.).
So ist es hier. Auch wenn man inhaltlich den Vergleich der Maskenpflicht mit dem Nazi-Regime für polemisch überspitzt und geschichtsvergessen halten mag, kann nach dem gesamten Inhalt jedes der beiden Posts eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt nationalsozialistischer Kennzeichen entsprechenden Richtung nicht ausgehen, zumal ihre Verbreitung auch sonst dem Schutzzweck des § 86 a StGB erkennbar nicht Zuwiderläuft.
Beide Posts lassen bei Berücksichtigung des mit der Verwendung der Maske verbundenen Texts ohne Weiteres erkennen, dass die Verbindung zum Nationalsozialismus in einem nachdrücklich ablehnenden Sinn hergestellt wird. Nach dem Inhalt der Posts, welche erkennbar die Maskenpflicht kritisieren, lehnt der Verfasser ersichtlich den Nationalsozialismus scharf ab, da er sonst mit diesem nicht vor dem vermeintlich neu entstehenden Totalitarismus warnen könnte, und soll entsprechend auch so auf das vom Angeklagten angesprochene Twitter-Publikum einwirken.
Zwar ist dies dem Post vom 24.08.2022 eindeutiger zu entnehmen als dem des 27.08.2022. Allerdings kann angesichts des engen zeitlichen Zusammenhang, des insoweit vorhandenen Threads und des thematisch auf die Kritik an den Corona-Maßnahmen eingeengten Themenkreises des Angeklagten und seiner Follower davon ausgegangen werden, dass diese insoweit auch hinsichtlich des Posts vom 27.08.2022 keine Zweifel hatten, dass der Angeklagte durch die Verwendung des Hakenkreuzes im Zusammenhang mit der Maske als Symbol der Corona-Maßnahmen gerade seine Ablehnung zu dem durch das Hakenkreuz repräsentierten nationalsozialistischen Totalitarismus zum Ausdruck bringen wollte, um seine Kritik auch an den Corona-Maßnahmen zu verdeutlichen.
Damit ist den Posts aber jede Eignung fern, einer Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankengutes oder gar ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zu dienen. Sie können auch keinem einsichtigen Betrachter den Eindruck vermitteln, die Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen im Sinne und im Geist des von diesen symbolisierten Gedankengutes werde in der Bundesrepublik geduldet. Wird gegen die öffentliche Verwendung von Posts solchen Inhalts unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 86a StGB nicht eingeschritten, so ist damit auch nicht die Gefahr verbunden, nationalsozialistische Kennzeichen könnten von Verfechtern und Anhängern der politischen Ziele, für welche diese Kennzeichen stehen, wieder gefahrlos gebraucht werden. Denn Personen mit neonazistischer Zielsetzung würden die Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen niemals in einer deren Ablehnung zum Ausdruck bringenden bildlichen Zusammenstellung verwenden wollen. Auf eine solche Art der Verwendung könnten sie sich also nicht berufen, um daraus eine Rechtfertigung für eine Verwendung in ihrem Sinn herzuleiten. Ähnlich wie in einer Wiedergabe des Kennzeichens in abwertender Verzerrung, werden solche Personen in einer Wiedergabe in dem hier gewählten bildlichen und die Abbildung schriftlich kommentierenden Zusammenhang allenfalls eine Herabsetzung des Kennzeichens erblicken. Eine Wirkung der Posts in einer dem Symbolgehalt nationalsozialistischer Kennzeichen entsprechenden Richtung erscheint daher vorliegend von vornherein ausgeschlossen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO