Rechtsprechung / Amtsgericht Tiergarten

Amtsgericht Tiergarten Beschluss vom 12.03.2024 – 265a Ds 123/23

ECLI:DE:AGBETG:2024:0312.265A.DS123.23.00

Orientierungssatz

Ein in Berlin tätiger Strafverteidiger hat nur Anspruch auf Unterkunft in einem gehobenen Mittelklassehotel bis zu einer Höhe von 150,00 Euro. Bei Übernachtung in einem höherpreisigen Hotel wird lediglich dieser Höchstbetrag statt der tatsächlichen Kosten erstattet.(Rn.2)

Tenor

Die dem Verteidiger XXX aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf

1.413,62 €

(in Worten: eintausendvierhundertdreizehn 62/100 Euro).

Gründe

1

Folgende Absetzungen sind erfolgt:

2

Die Übernachtungskosten können nur i. H. v. 150,00 € als notwendig anerkannt werden. Der Verteidiger hat nur Anspruch auf Unterkunft in einem gehobenen Mittelklassehotel. Solche Hotels gibt es in fußläufiger Entfernung zur JVA Moabit mit Übernachtungskosten von bis zu 150,00 € pro Nacht. Das vom Verteidiger ausgewählte hochpreisige Hotel am Kurfürstendamm in weiter Entfernung zur JVA Moabit war für die Wahrnehmung eines Haftbesuches nicht notwendig. Die Umsatzsteuer reduziert sich entsprechend.

Sonstiger Langtext

Es besteht lediglich ein Anspruch des Verteidigers auf Unterkunft in einem gehobenen Mittelklassehotel bis zu einer Höhe von 150,00 Euro.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt.