Rechtsprechung / Amtsgericht Tiergarten
Amtsgericht Tiergarten Urteil vom 06.06.2024 – 323 OWi 1752/23
ECLI:DE:AGBETG:2024:0606.323OWI1752.23.00
Orientierungssatz
Auch bei fahrlässiger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist ein Fahrverbot zu verhängen, wenn ein grober Verstoß vorliegt und keine persönlichen Umstände ersichtlich sind, die eine Ausnahme rechtfertigen.(Rn.19)
Tenor
Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gem. §§ 5 Abs. 1 und Abs. 3, 11 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 340,00 Euro verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt dieser Rechtskraft.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Der Betroffene ist nach Verlesung der Auskunft aus dem Fahreignungsregister wie folgt verkehrsrechtlich aufgefallen:
Das Amtsgericht Tiergarten hat ihn am 04.12.2020 wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit Nötigung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro und einem Fahrverbot für die Dauer von sechs Monaten verurteilt.
II.
1. Der Betroffene befuhr am 18.04.2023 gegen 15:22 Uhr mit dem Kraftrad Suzuki, amtliches Kennzeichen XXX die Bundesautobahn 100 in südlicher Richtung. Das Kraftrad ist auf seinen Namen als Halter zugelassen. Auf Höhe der Anschlussstelle Oberlandstraße befand sich eine Baustelle, so dass es anstelle von drei nur einen befahrbaren, linken Fahrstreifen gab. Infolgedessen bildete sich ein Rückstau von Fahrzeugen bis zum Autobahnkreuz Schöneberg. Auf Höhe der Anschlussstelle Alboinstraße konnten die Fahrzeuge daher nur abwechselnd mit Schrittgeschwindigkeit und einem Stillstand fahren. Alle Fahrzeuge hatten auf der dort noch dreispurig befahrbaren Autobahn vorschriftsgemäß eine Rettungsgasse gebildet. Der Betroffene, der die Verkehrslage zur Bildung einer Rettungsgasse falsch einschätzte oder nicht erkannte, befuhr - um nicht zum Stehen zu kommen und schneller voranzukommen - die Rettungsgasse auf einer Wegstrecke von mindestens 100 Metern, indem er die übrigen Fahrzeuge rechts überholte.
Der Zeuge POK R., der mit seinem privaten Pkw Teil der sich aufstauenden Fahrzeuge und auf der Heimfahrt war, fertigte mit seinem privaten Handy, das sich mittig an der Frontscheibe in einer dort befestigten Halterung befand, eine Videoaufnahme an, wenn sich ein Fahrzeug - was er im rechten Außenspiegel beobachtete - auf der Rettungsgasse näherte und beendete die Aufnahme sodann. Zusätzlich sprach er nach dem Passieren des Fahrzeugs das beobachtete hintere Kennzeichen sowie Zeit und Ort des Geschehens auf die Aufzeichnung. Eine Feststellung des Fahrers erfolgte von ihm nicht, er fertigte jeweils eine Kennzeichenanzeige.
Auf der hier betreffenden Videoaufzeichnung ist ein Motorrad in schwarzer und blauer Farbe und dessen hinteres Kennzeichen XXX zu erkennen. Auf dem Motorrad sitzt mit Blick auf die Rückseite eine Person in dicker dunkelfarbiger Jacke sowie dunkler Hose. Sie trägt einen dunklen bis schwarzen Motorradhelm, der hinten mit rechts- und linksseitig schräg senkrecht verlaufenden, erhöhten Lüftungsschlitzen ausgestattet ist. Der Fahrer trägt Turnschuhe bzw. Sneaker der Marke VANS, die schwarz sind und mit einem weißen Nahtmuster auf der Oberseite und am seitlichen Rand der Schuhe mit einem breiten weißen Streifen, ähnlich einem Winkel mit geschwungenen Enden versehen sind. Die Schnürsenkel und die Sohle der Schuhe sind weiß. Auf die Videoaufzeichnung (Bl. 62) und das hiervon gefertigte Print (Bl. 5), die allseits in Augenschein genommen wurden, wird betreffend ihres Inhalts ergänzend Bezug genommen.
Dem Betroffenen waren die Vorschriften zur Bildung einer Rettungsgasse und dem nicht erlaubten Rechtsüberholen entweder nicht bekannt oder er schätzte die Verkehrslage fehlerhaft ein. Beides hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durch Kenntnisnahme der Vorschriften oder durch ein verkehrsgerechtes Verhalten erkennen und sein Verhalten vermeiden können.
2. Im Zuge der nachfolgenden polizeilichen Ermittlungsarbeit wurde der Betroffene am 17.07.2023 gegen 09:10 Uhr beim Verlassen des Hauses XXX - seinem Aufenthalts- bzw. Wohnort - angetroffen. Er war auf dem Weg zu dem auf ihn zugelassenen Kraftrad XXX, das auf dem Gehweg vor der Haustür geparkt war und trug einen Motorradhelm in dunkler bis schwarzer Farbe mit hinteren rechts und links versehenen Lüftungsschlitzen auf dem Kopf. Er hatte eine dunkle Hose und Sneakers in schwarzer Farbe an, die mit einem Nahtmuster in weißer Farbe auf der Oberseite der Schuhe und einem breiteren Muster an den Rändern versehen waren. Zu diesem Helm und diesen getragenen Schuhen sind von der Polizei Lichtbilder (Bl 27-36) gefertigt worden. Diese wurden allseits in Augenschein genommen. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
III.
Der Betroffene hat sich weder zu seinen persönlichen Verhältnissen noch zur Sache eingelassen.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Fahrer des vom Zeugen POK R. festgestellten und mit Video aufgenommenen Motorrades um den Betroffenen handelt.
Denn der Betroffene ist Halter des mit Kennzeichen festgestellten Motorrads und wurde an seiner Wohnanschrift angetroffen. Hier trug er einen Helm auf dem Kopf und hatte Sportschuhe/Sneakers an. Sowohl der Helm als auch die Schuhe sind augenscheinlich identisch mit dem Helm und den Schuhen, die auf der Videoaufnahme des Tatgeschehens festgehalten sind. Denn der vom Betroffenen bei seiner Feststellung getragene und daher von der Größe passende Helm ist dunkelfarbig und hat an denselben Stellen die Lüftungsschlitze wie auf der Videoaufnahme. Und auch die Schuhe, die der Betroffene beim Weg zu seinem Motorrad trägt, sind dieselben wie diejenigen auf der Videoaufnahme: Sie sind schwarz und tragen auf der Oberseite dieselben weißen Nähte mit demselben Muster und an den Seiten dasselbe breite, mit geschwungenen Enden aussehende Muster. An der Identität des Helms und der Schuhe und damit auch der Identität des Betroffenen als Fahrer hat das Gericht keinen Zweifel. Auch trug der Betroffene - wie auf der Videoaufnahme - eine dunkle Hose.
Hinzu kommt, dass es ungewöhnlich wäre, neben dem Motorrad auch den Helm an eine andere Person zu verleihen. Denn Helme sind passend auf die Kopfform des Trägers ausgesucht und angepasst. Auch hat der Betroffene bei seiner Feststellung bekundet, der Helm sei äußerst teuer mit einem Wert von ca. 1.600,00 Euro. Hier spricht die Lebenserfahrung dafür, dass ein Helm mit einem derartigen Wert nicht an eine andere Person verliehen wird.
Schließlich spricht die Statur der auf der Videoaufnahme festgehaltenen Person eher einer männlichen als einer weiblichen Person.
Der Zeuge POK R., aufgrund dessen Aussage die Feststellungen zu 1. getroffen worden sind, ist glaubwürdig. Seine Bekundungen sind auch glaubhaft. Er hat mehrere Fahrzeuge beim Befahren der Rettungsgasse beobachtet und sie jeweils durch eine in sich abgeschlossene und jeweils beendete Videoaufnahme festgehalten. Eine Fahrerfeststellung ist von ihm nicht erfolgt. Er hat daher keinen Grund, den Betroffenen, den er als Fahrer nicht identifizieren kann, zu Unrecht zu belasten. Auch das von ihm beobachtete und sowohl schriftlich als auch mit Video festgehaltene und von ihm bekundete Geschehen begegnet als passend zur Lebenswirklichkeit keinen Glaubhaftigkeitsbedenken.
Der Zeuge POK B., der die weiteren Ermittlungen zur Fahrerfeststellung getätigt und den Betroffenen am 17.07.2023 an seiner Wohnanschrift XXX angetroffen hat, gilt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussage und der Glaubwürdigkeit seiner Person das zum POK R. Gesagte entsprechend. Auf seiner Aussage beruhen die oben zu Position 2. getroffenen Feststellungen. Der Zeuge hat ohne erkennbaren Belastungseifer bekundet, wie er den Betroffenen beim Verlassen des Hauses festgestellt hat und mit welcher Kleidung und Ausrüstung er versehen war. Dies hat er schriftlich und mit Lichtbildern dokumentiert. Er hat keinen erkennbar gewordenen Grund, den Betroffenen zu Unrecht zu belasten.
Nach den Feststellungen hat sich der Betroffene einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 5 Abs. 1 und Abs. 3, 11 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG schuldig gemacht.
Er ist zur Überzeugung des Gerichts der Fahrer des Kraftrades XXX. Außerdem ergeben die Feststellungen den Verstoß gegen die benannten Vorschriften.
IV.
Wegen der Zuwiderhandlung war eine Geldbuße festzusetzen. Anlässlich deren Höhe hat das Gericht sich am allgemeinen Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten orientiert. Die dort für den Verstoß vorgesehene Regelbuße beträgt 240,00 Euro. Diesen Betrag hat das Gericht angesichts der Eintragung im Fahreignungsregister, die auf einen unsorgfältigen Umgang mit Verkehrsvorschriften hinweist, auf tat- sowie schuldangemessene 340,00 Euro erhöht. Dabei geht das Gericht mangels Angaben des Betroffenen davon aus, dass er diesen Betrag wirtschaftlich zu zahlen in der Lage ist.
Darüber hinaus ist der Tatbestand des § 25 StVG (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V. m. Nr. 50a BKatV) verwirklicht. Dies indiziert einen groben Verkehrsverstoß, der regelmäßig der Anordnung eines - hier einmonatiges Fahrverbots - bedarf.
Das Gericht hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob im vorliegenden Fall das Verhängen einer Geldbuße unter Absehung von der Anordnung eines Fahrverbots ausreichend ist, diese Frage jedoch verneint. Es sind auch keine besonderen persönlichen Umstände in der Person des Betroffenen bekannt geworden, die die Anordnung eines Fahrverbots als unverhältnismäßig oder nicht zumutbare Maßnahme erscheinen ließe.
Da der Betroffene nicht entsprechend verkehrsspezifisch in Erscheinung getreten ist, konnte gem. § 25 Abs. 2a StVG von der sog. „4 -Monats-Regel“ Gebrauch gemacht werden.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 464, 465 StPO.