Rechtsprechung / Amtsgericht Tiergarten
Amtsgericht Tiergarten Urteil vom 12.06.2024 – 328 OWi 652/22 Umw
ECLI:DE:AGBETG:2024:0612.328OWI652.22UUMW.00
Orientierungssatz
1. Die Errichtung zusätzlicher umbauter Räume in einem Landschaftsschutzgebiet ist auch dann unzulässig, wenn für einen Teilbereich eine Duldung ausgesprochen wurde, die ausdrücklich eine offene Bauweise voraussetzt.(Rn.13) (Rn.15)
2. Ein Betroffener kann sich nicht auf Unkenntnis eines Verwaltungsakts berufen, wenn er sich auf dessen Inhalt bezieht, ihn durch Dritte beantragen lässt und als Volljurist zur Kenntnisnahme verpflichtet ist.(Rn.13)
3. Die Ausführung baulicher Maßnahmen durch einen Vereinsfunktionär heilt nicht die fehlende Genehmigung, wenn dieser zugleich als Auftragnehmer handelt und auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.(Rn.13)
4. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen wird nicht allein durch persönliche Konflikte mit dem Betroffenen erschüttert, wenn die Aussage in sich schlüssig und durch weitere Beweismittel gestützt ist.(Rn.14)
5. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen naturschutzrechtliche Vorschriften in sensiblen Gebieten kann auch bei erstmaliger Ahndung eine empfindliche Geldbuße tat- und schuldangemessen sein, insbesondere bei beruflicher Vorbildung des Betroffenen.(Rn.16) (Rn.19) (Rn.21)
Tenor
Der Betroffene wird wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 20 Naturschutzgesetz Berlin i.V.m. §§ 3 Satz 2 lit. a, 6b LSG-VO „Gatow, Kladow, Groß-Glienicke“ vom 21.08.1963 zu einer Geldbuße in Höhe von 2.500 (zweitausendfünfhundert) € verurteilt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Der 69 Jahre alte Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und Vater eines 5 Monate alten Kindes. Er verfügt als niedergelassener Rechtsanwalt nach eigenen Angaben über geregelt fließende Einkünfte. Er hat darüber hinaus Ausbildungen zum Bürokaufmann, Kameramann und Filmregisseur abgeschlossen.
II.
Der Betroffene ist seit 2011 Pächter der Parzelle XXX des Wochenendvereins „XXX“. Das Grundstück liegt in einem Landschaftsschutzgebiet, in dem die Errichtung von Wochenendsiedlungen nach § 2 lit. m) der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Ortsteilen Gatow, Kladow und Groß-Glienicke des Bezirks Spandau von Berlin (im Folgenden: LSG-VO Gatow, Kladow und Groß-Glienicke) vom 21. August 1963 in der Fassung der 4. Änderungs-Verordnung vom 30. März 2011 grundsätzlich verboten ist, jedoch für vor Erlass der LSG-VO errichtete Baulichkeiten Bestandsschutz gewährt wird. Dieser umfasst Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, um die weitere Nutzung der Baulichkeit zu sichern bzw. Erweiterungen an derselben, um das Gebäude funktionsgerecht nutzen zu können.
Bei dem auf der Parzelle befindlichen Gebäude handelt es sich um eine Laube von nicht mehr als 24 m² Grundfläche, die Bestandsschutz genießt. Das Dach war morsch und die Abdeckung der sich an das Gebäude anschließenden Terrasse, bestehend aus gelblichem gewelltem Material, war schadhaft. Um die erforderlichen Reparaturarbeiten vornehmen zu können teilte der 2. Vorsitzende des Vereins „XXX“, der Zeuge W., dem Betroffenen im Jahre 2020 auf Nachfrage mit, dass insoweit eine Genehmigung des zuständigen Umwelt- und Naturschutzamts vom Bezirksamt Spandau eingeholt werden müsse, was wie üblich der Vereinsvorstand für den Pächter vornehme. Dieser Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die erforderlichen Reparaturarbeiten wurde zunächst vom Zeugen G. - als zuständigem Sachbearbeiter des vorgenannten Amts - abgelehnt, woraufhin ein zweiter Antrag - nunmehr mit der händischen Bauzeichnung Bl. 11 - gestellt worden war, auf den der Zeuge G. mit Bescheid vom 3.11.2020 für die beantragten Arbeiten, nämlich „Erneuerung eines Daches auf einer vorhandenen Laube“ sowie „Terrassenüberbau“ für die Parzelle XXX, eine förmliche Duldung aussprach. Dieser Bescheid wurde dem 1. Vorsitzenden des Vereins - dem Zeugen D. - förmlich zugestellt. ,Hinsichtlich des Terrassenüberbaus ergab sich aus dieser Duldung, dass die dem Weg zugewandte Frontseite - wie bisher - bis auf eine hüfthohe, die Terrassenbreite zur Hälfte ausfüllende Brüstung offen bleiben sollte, um den Charakter als Freisitz zu erhalten und damit keinen weiteren umbauten Raum zu schaffen, wodurch die Grundfläche der bestehenden Laube regelungswidrig erweitert worden wäre.
Der Betroffene ließ die Arbeiten vom Zeugen W. - der als selbständiger Bauunternehmer tätig ist - durchführen, wobei er nach eigenen Angaben den Zeugen darauf hingewiesen haben will, jedenfalls die Vorgaben in der Duldung einzuhalten. Der Zeuge W. nahm danach im Jahr 2021 zuerst die Dacherneuerung der Laube in Angriff.
Im Februar 2022 wurde anlässlich einer Begehung des Vereinsgeländes durch Politiker, an der der Zeuge D. als Vereinsvorsitzender teilnahm, festgestellt, dass die Terrasse auf der Parzelle XXX noch im Umbau befindlich war. Ein möglicher Einbau von Fenstern bzw. Türen war nicht zu erkennen. Wenige Wochen später, also im Frühjahr desselben Jahres, bemerkte der Zeuge D. im Vereinshaus eine dort gelagerte neue Tür und Fenster, die dem Betroffenen gehörten. Der Zeuge wies den Betroffenen im unmittelbaren Anschluss ausdrücklich darauf hin, dass diese nicht auf der Terrasse verbaut werden dürften.
Der Betroffene ignorierte diesen Hinweis und wies den Zeugen W. an, die Terrassenfront mit den dort gelagerten Fenstern und der Türe zu versehen. Dieser wies den Betroffenen gleichfalls auf die Unzulässigkeit dieses Vorhabens hin, führte die Arbeiten aber dennoch durch, da er befürchtete, andernfalls mit seinen anderen Forderungen gegen den Betroffenen auszufallen.
Am 10. Mai 2022 führte der Zeuge G., zu dessen Zuständigkeitsbereich die Liegenschaften des verfahrensgegenständlichen Vereins gehören, eine weitere routinemäßige Begehung des Areals durch, nachdem er zuvor im Oktober 2021 bereits Bautätigkeiten an dem Gebäude der Parzelle XXX bemerkt hatte. Nunmehr stellte er die vollständige Umbauung der Terrasse fest und leitete ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen ein.
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Bekundungen der Zeugen W., D. und G. sowie den in Augenschein genommenen Zeichnungen Bl. 11 und 11R, den Fotos 4, 4R, 9, 184R, 185, 186 sowie dem verlesenen Bescheid des Bezirksamts Spandau vom 3.11.2020 (Bl. 15, 15R).
Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, dass das Dach der Laube morsch und die Abdeckung der sich daran anschließenden Terrasse schadhaft gewesen seien. Er habe diese Problematik mit dem Zeugen W., der als Bauunternehmer bereits zuvor viele Projekte im Verein durchgeführt hatte, besprochen. Dieser habe ihn auf das Genehmigungserfordernis durch die Naturschutzbehörde hingewiesen und zugleich angegeben, darum kümmere sich wie immer der Vorstand. Eine Duldung habe er - der Betroffene - nie erhalten, nie gesehen und sie sei ihm auch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Er habe den Zeugen W. mit der Vornahme der erforderlichen Arbeiten im Rahmen der erteilten Duldung beauftragt. Dieser habe die Arbeiten im Jahre 2021 begonnen.
Der Zeuge G. vom zuständigen Bezirksamt hat bekundet, die Duldung vom 3.11.2020 anhand der Bauzeichnung Bl. 11 erteilt zu haben. Der auf der Zeichnung befindliche Vermerk „offen“ sei von ihm darauf gesetzt worden. Wie allgemein üblich, habe der Vereinsvorstand sich um eine Genehmigung bemüht und der entsprechende Bescheid sei demgemäß auch dem Vorstand - hier dem Zeugen D. - zugestellt worden. Damit sei die Angelegenheit für die Genehmigungsbehörde erledigt gewesen. Die Weitergabe der Information obliege insoweit dem Verein. Er führe üblicherweise Kontrollgänge durch die seinem Beritt zugewiesenen Liegenschaften durch. Grundlage seien für die Parzelle XXX einige Fotos der Baulichkeit aus dem Jahre 1991 (Bl. 7) gewesen, die im Amt gelagert und als Vergleichsmaterial gelten würden. Betreffend die Parzelle XXX habe er bereits im Oktober 2021 Bautätigkeiten festgestellt, die allerdings noch im Gange gewesen wären und sich deshalb eine weitere Begehung in der Folgezeit vorgenommen. Dabei habe er festgestellt und anhand der Fotos Bl. 4 dokumentiert , dass mit den Bauarbeiten an der Terrasse von der Duldung abgewichen und damit unzulässigerweise ein weiterer Raum geschaffen worden sei. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge erklärt, dass weder eine Beseitigungsanordnung noch eine Abrissverfügung ergangen seien, da das Gebiet ohnehin renaturiert werden solle und derzeit eine Machbarkeitsstudie laufe.
Der Zeuge W. hat bekundet, häufiger von Vereinsmitgliedern mit Arbeiten an den Baulichkeiten auf den Parzellen beauftragt worden zu sein. Seine Tätigkeit als 2. Vorsitzender des Vereins sei daneben rein ehrenamtlich. Die Bauzeichnung Bl. 11 habe er gefertigt. Damit sei klar herausgestellt, dass bis auf eine - schon früher vorhandene - Brüstung keine weitere Umbauung der dem Weg zugewandten Seite der Terrasse geplant gewesen sei. Dies wäre auch nicht zulässig gewesen. Nach Einholung der Duldung über den Vereinsvorstand habe er , der Zeuge, den Betroffenen mündlich von der Duldung in Kenntnis gesetzt. Dieser habe sich darüber erfreut gezeigt, dass das Spitzdach der Laube habe erheblich erhöht werden dürfen, weil es dem besseren Wasserabfluss dienen sollte. Er - der Zeuge - habe zunächst die Bauarbeiten an der Laube vorgenommen und dafür Anfang 2021 Material bestellt. Im Jahre 2022 sei es dann um die Terrasse gegangen. Der Betroffene habe die dem Weg zugewandte Seite nicht mehr offen lassen wollen, sondern es sollte ein Fenster und eine abschließbare Türe eingebaut werden. Er habe den Betroffenen ausdrücklich auf die Unzulässigkeit hingewiesen, aber letztlich doch nachgegeben und die Arbeiten durchgeführt, weil er Angst gehabt habe, mit seinen bestehenden Forderungen gegen den Betroffenen auszufallen.. Er wisse nicht mehr genau, wann dieses Gespräch geführt worden sei, aber die obere Verblendung an der Terrasse sei schon eingebaut gewesen, demnach irgendwann im Frühjahr 2022.
Der Zeuge D. hat bekundet, dass anlässlich einer Informationsveranstaltung im Februar 2022 - bedingt durch den Verkauf des Vereinsgeländes an das Land Berlin - eine Delegation von Lokalpolitikern und weiteren Entscheidungsträgern das Gelände begangen hätten. Dabei sei festgestellt worden, dass schon allein die Laube auf der Parzelle XXX völlig überdimensioniert konstruiert worden sei. Andere Pächter hätten sich im Laufe der Zeit darüber bei ihm, dem Zeugen, beschwert. Wenige Wochen später - im Frühjahr 2022 - habe er den Betroffenen darauf hingewiesen, nachdem dieser Türe und Fenster im Vereinshaus gelagert habe, dass diese nicht auf der Terrasse verbaut werden dürften. Daran habe sich der Betroffene allerdings nicht gehalten. Später habe er das Foto Bl. 185 gefertigt. Darauf sei deutlich zu erkennen, dass ein umschlossener Raum entstanden sei und zudem noch Kippfenster in das Dach der früheren Terrasse verbaut worden seien. Ein Vergleich der Fotos Bl. 184R und Bl. 185 zeige zudem, dass die Grundfläche der früheren Terrasse deutlich vergrößert worden sei. Dies könne man an der Lage des mit Stein eingefassten Brunnens festmachen. Mit dem Betroffenen gäbe es viel Ärger im Verein, man habe schon über seinen Ausschluss nachgedacht. Es gäbe zwischen ihm, dem Zeugen, und dem Betroffenen auch persönliche Zwistigkeiten, die in gegenseitige Anzeigen gemündet hätten. Diese seien jedoch im Sande verlaufen.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene den ursprünglich geduldeten Überbau der Terrasse genutzt hat, um aus dieser Fläche unzulässigerweise einen weiteren Raum entstehen zu lassen und damit die Laubengrundfläche zu vergrößern. Dies zeigen die von den Zeugen G. und D. beigebrachten Fotos. Zudem kann sich der Betroffene nicht darauf zurückzuziehen, den Inhalt der Duldung nicht gekannt zu haben. Dies ergibt zum einen schon aus seiner eigenen Einlassung, wonach er den Zeugen W. beauftragt haben will, die Umbauarbeiten „entsprechend der Duldung“ vorzunehmen: denn wie will er Baufortschritt und Kosten kontrollieren, wenn er den Umfangt der Maßnahmen nicht kennt? Zudem hatte er die geduldete Dacherhöhung der Laube begrüßt, die Inhalt des Bescheids war. Denklogisch setzt ein Auftrag zudem immer zumindest die grobe Kenntnis dessen, was zum Gegenstand des Geschäfts gemacht werden soll, voraus. Zum anderen darf man bei dem Betroffenen als ausgebildetem Volljuristen unterstellen, dass er sich einen sein Pachtverhältnis betreffenden Verwaltungsakt zur Kenntnis geben lässt, insbesondere dann, wenn wie vorliegend das Antragsverfahren über Dritte läuft. Schließlich haben beide Zeugen aus dem Vorstand bekundet, dass die Beantragung dieser Art von Genehmigungen stets über den Verein laufe, weil dort die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen besser bekannt wären, es also kein Novum war, dass die Duldung vorliegend nicht vom Betroffenen selbst eingeholt werden musste. Dies hat der Zeuge G. vom zuständigen Bezirksamt bestätigt. Auch hat der Zeuge W. nachvollziehbar angegeben, den Betroffenen - seinen Auftraggeber - über den Duldungsbescheid in Kenntnis gesetzt zu haben. In der Hauptverhandlung konnte überdies festgestellt werden, dass beide Zeugen – D. und W. - den Betroffenen noch vor dem Einbau der Fenster und Türe darauf hingewiesen haben, dass dies von der Duldung nicht gedeckt sei. Der Betroffene durfte auch nicht aus der Ausführung der Bauarbeiten durch den Zeugen W. darauf schließen, dass die fehlende Duldung für die Maßnahmen dadurch „geheilt“ würden, dass er zugleich als 2. Vorsitzender tätig war.
Die Zeugen habe ihre Angaben jeweils flüssig, frei und sich widerspruchsfrei gemacht. Eine Belastungstendenz war jeweils nicht erkennbar, auch nicht beim Zeugen D.. Dieser hat von sich aus bekundet, dass das Pachtverhältnis mit dem Betroffenen nicht einfach sei und sogar persönliche Zwistigkeiten zugegeben. Da seine Angaben in vielen Punkten zudem mit den Bekundungen des Zeugen W. übereinstimmten vermochte das Gericht keinen Umstand erkennen, der die Glaubwürdigkeit des Zeugen D. in einem Maße erschüttert. , die seine Aussage unverwertbar macht.
III.
Der Betroffene hat sich danach eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 20 Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) in Verbindung mit §§ 3 Satz 2 lt. a, 6b LSG-VO Gatow, Kladow, Großglienicke vom 21. August 1963 schuldig gemacht. Die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten der bestehenden Baulichkeit war nach der LSG-VO genehmigungspflichtig. Dem Betroffenen ist keine Ausnahmegenehmigung erteilt worden, vielmehr ist der Terrassenüberbau geduldet worden, wobei die Frontseite - wie bisher - bis auf eine Brüstung offen zu bleiben hatte. Die vollständige Schließung der Frontseite war geeignet, das Landschaftsbild zu verunstalten, da neben der bestehenden Laube ein weiterer Raum angebaut worden war, der die Größe der Laube erweiterte und nicht mehr ins Siedlungsbild passte.
Der Betroffene hat insbesondere vorsätzlich gehandelt, da er sich wissentlich über die ihm bekannten Auflagen aus dem Duldungsbescheid vom 3.11.2020 hinweggesetzt und die entsprechenden Hinweise der beiden Vereinsvorsitzenden schlichtweg ignoriert hat.
§ 56 Abs. 2 NatSch Bln eröffnet bei vorsätzlicher Tatbegehung einen Bußgeldrahmen von bis zu 50,000,- €.
Für den Betroffenen sprach allein die bereits über 2 Jahre zurückliegende Tatzeit und damit die Dauer des Verfahrens.
Auf der anderen Seite war seine Schuld nicht mehr im unteren Bereich angesiedelt. Er hat sich eigennützig über die erteilte Duldung hinweggesetzt und damit seine eigenen Interessen über jene der anderen Pächter gestellt. Bei ihm als Rechtsanwalt sind besondere Maßstäbe anzusetzen, soweit es um die Kenntnis der Bindungswirkung unanfechtbarer Verwaltungsakte geht. Zudem hat durch die von ihm in Auftrag gegeben Baumaßnahmen den Anlass für Unmutsäußerungen unter den übrigen Pächtern gegeben.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen hat das Gericht im Wege der Schätzung ermittelt und hierbei aufgrund seiner diversen Ausbildungen ein monatlich erzielbares Netto-Gehalt von 4.000,00 € zugrunde gelegt, von dem die Unterhaltsverpflichtung für das jüngst geborene Kind abzuziehen sind.
Nach alledem war die Höhe der Geldbuße schuld- und tatangemessen auf 2.500,00 € festzusetzen.
IV.