Rechtsprechung / Amtsgericht Tiergarten
Amtsgericht Tiergarten Beschluss vom 18.11.2024 – 303 Gs 1116/24
ECLI:DE:AGBETG:2024:1118.303GS1116.24.00
Tenor
1. Die Fahrerlaubnis wird dem Beschuldigten vorläufig entzogen, §§ 111a StPO, 69 StGB.
2. Die Entziehung wirkt zugleich als Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins.
Gründe
Nach den polizeilichen Ermittlungen führte der Beschuldigte am 29.10.2024 gegen 22:35 Uhr in der .... Straße in .... Berlin ein Kraftfahrzeug PKW Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, obwohl er infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses bzw. Konsums von Rauschmitteln fahruntauglich war, wie er bei zumutbarer und selbstkritischer Prüfung vor Fahrtantritt hätte erkennen können und müssen. Infolge dieser alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingten Fahruntüchtigkeit sind dem Beschuldigten folgende Fahrfehler unterlaufen: Der Beschuldigte vermochte alkoholbedingt nicht mehr Entfernungen abzuschätzen, weshalb er beim Zurücksetzen mit seinem Fahrzeug auf das von dem Zeugen XXX geführte Fahrzeug fuhr, welches sich etwa 1,5 Meter hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten vor einer rot abstrahlenden Lichtzeichenanlage befand. Die am 30.10.2024 gegen 01:25 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,46 Promille im Mittelwert.
Das Führen des Kraftfahrzeugs erfolgte, obwohl der Beschuldigte infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht mehr in der Lage war, gem. § 315c Abs. 1 Ziff. 1a StGB.
Es sind daher dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit demnächst entzogen werden wird (§ 69 StGB). Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erscheint erforderlich, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen.
Die Entziehung ist deshalb nach § 111a StPO in Verbindung mit § 69 StGB anzuordnen.