Rechtsprechung / Amtsgericht Tiergarten
Amtsgericht Tiergarten Urteil vom 13.12.2024 – 295 OWi 1805/24
ECLI:DE:AGBETG:2024:1213.295OWI1805.24.00
Orientierungssatz
Zitierung zum Leitsatz: Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2013 - (2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13).(Rn.21)
Verfahrensgang
nachgehend KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 14. Mai 2025, 3 ORbs 50/25, ..., Beschluss
Tenor
Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit (Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr) zu einer Geldbuße in Höhe von 500,00 (fünfhundert) Euro verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 (einem) Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft dieses Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
Gründe
I.
1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung – der von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war – 56 Jahre alte Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und Taxifahrer.
2. Ausweislich der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 02. Dezember 2024 ist der Betroffene verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Am 08. Mai 2024 um 22.15 Uhr befuhr der Betroffene, mit dem Pkw Toyota, amtliches Kennzeichen XXX, die Eckermannstr. 176 in 12683 Berlin, obwohl er vor Antritt der Fahrt, wie er wusste, Alkohol konsumiert hatte.
Die auf der Gefangenensammelstelle mit dem gleichen Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 9510 DE, Seriennummer ARFN-0014, durch den am Messgerät ausgebildeten Zeugen PB GD P. zwischen 22.39 und 22.46 Uhr durchgeführte Messung kam zu einem Messergebnis von 0,54 mg/l Alkohol in der Atemluft, womit der Betroffene aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums hätte rechnen müssen.
III.
1. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2024. Von einer näheren Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse konnte abgesehen werden, da sie vorliegend nicht vom Durchschnitt abweichen und das Gericht eine Geldbuße – wie unter V. festgestellt - festgesetzt hat, die dem Bußgeldkatalog entspricht (vgl. nur KG Berlin, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 – 3 Ws (B) 651/13 –, 16. September 2013 aaO. und vom 4. September 2012 – 3 Ws (B) 396/12 – juris).
Die Angaben zur verkehrsrechtlichen Unbescholtenheit des Betroffenen ergab sich aus der verlesenen Auskunft vom 02. Dezember 2024.
2. Die Feststellungen zu II. beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen POM W., POK F. und PB P. sowie dem Messprotokoll der bei dem Betroffenen durchgeführten Atemalkoholmessung, dem Eichschein für das verwendete Messgerät und dem Fortbildungsnachweis des Zeugen PB P.
a) Der Betroffene hat das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt. Denn dies hat er – über seinen Verteidiger – eingeräumt.
b) Der Betroffene hat auch die ihm von der Polizei Berlin vorgeworfene Ordnungswidrigkeit begangen.
aa) POM W. bekundete, dass er gemeinsam mit POK F. am Tattag im Einsatz gewesen sei. Man sei zunächst auf einen offenstehenden Pkw, ein Taxi, welches im späteren Verlauf vom Betroffenen im Straßenverkehr geführt worden sei, aufmerksam geworden. Der Betroffene sei daraufhin – von einer Bar kommend – erschienen und habe ihm, POM W., gegenüber angegeben, dass er das Fahrzeug nicht mehr führen werde. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei leichter Alkoholgeruch für POM W. wahrnehmbar gewesen. Kurze Zeit danach, gegen 22:15 Uhr, sei das Fahrzeug im Fließverkehr an der Einmündung Cecilienstraße/Klamannstraße festgestellt worden. Der Fahrzeugführer, der später namhaft gemachte Betroffene, sei schlagartig aus dem Fahrzeug gestiegen und habe sich zügig in entgegengesetzter Richtung bewegt. Er, POM W., habe sich dann gemeinsam mit POK F. dazu entschieden, den Fahrzeugführer zu kontrollieren, zumal man ihn im Vorfeld mit leichten Alkoholgeruch wahrgenommen habe. Nachdem Führerschein und Personalausweis sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I herausgegeben worden seien, habe man den Betroffenen nach Wahrnehmung von Alkoholgeruch gefragt, ob er Alkohol konsumiert habe und anschließend einen freiwilligen Atemalkoholtest durchgeführt. Der Betroffene habe angegeben, dass er Bier getrunken habe. Man habe den Betroffenen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen freiwilligen Alkoholtest handele. Erst nach Durchführung des Tests sei der Betroffene rechtlich belehrt und ihm der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit gemacht worden. Anschließend sei der Betroffene zur Gefangenensammelstelle gebracht und die beweissichere Atemalkoholmessung mittels geeichten Messgerät dort durchgeführt worden.
Diese Angaben werden bestätigt und ergänzt durch POK F., der bekundete, dass er das Gespräch mit dem Betroffenen sowohl an seinem offenstehenden Fahrzeug als auch im späteren Verlauf geführt habe. Bis zur Übergabe an das Personal der Gefangenensammelstelle habe er darauf geachtet, dass der Betroffene weder etwas getrunken noch gegessen habe.
Schließlich gab der Zeuge PB P. an, dass er am Atemalkoholmessgerät Dräger seit 2016 ausgebildet sei, was durch die verlesene Schulungsbescheinigung bestätigt wurde. Weiter gab er an, dass bei Schichtübergabe die Eichung des Messgerätes und auch seine Funktionalität mittels Testlaufs überprüft werde. Daneben achte er auf die vorgeschriebene Kontroll- und Wartezeit, die immer eingehalten werde. Schließlich sei der Betroffene darauf hingewiesen worden, dass der Test nur auf freiwilliger Basis erfolge.
Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft, plausibel, nachvollziehbar und in sich stimmig. Sie konnten sich an das von Ihnen Bekundete noch sicher erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass sie das von ihnen Geschilderte, soweit es in ihr Wissen gestellt ist, zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Ein Motiv, den Betroffenen zu Unrecht zu belasten, hatten die Zeugen nicht, zumal sie erstmals am Tattag auf den Betroffenen trafen. Sowohl be- als auch entlastende Tendenzen waren den Aussagen nicht zu entnehmen.
bb) Ausweislich des Messprotokolls aufgrund der von dem Zeugen PB P., der bei dem Betroffenen durchgeführten Atemalkoholmessung mit dem Analysegerät Dräger Alcotest 9510, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat und unter Einhaltung der Eichfrist zum Zeitpunkt der Messung noch gültig geeicht war, ergibt sich, dass bei ihm am 08. Mai 2024 eine Atemalkoholkonzentration von 0,54 mg/l – erster Messwert um 22.42 Uhr 0,529 mg/l; zweiter Messwert um 22.45 Uhr 0,568 mg/l – unter Einhaltung des Zeitabstandes von maximal 5 Minuten zwischen den beiden Messungen, festgestellt worden ist.
cc) Das Messgerät ist ausweislich des verlesenen Eichscheins der Eichdirektion Nord vom 22. Februar 2024 mit Gültigkeit bis 31. August 2024 mit folgendem Ergebnis geeicht: „Das Messgerät entspricht den Anforderungen des § 37 Abs. 4 Mess- und Eichgesetz.“
IV.
1. Der Betroffene hat sich wegen des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr gemäß § 24a Abs. 1 StVG schuldig gemacht.
2. Die Messung ist auch nicht deshalb unverwertbar, da der Betroffene erst nach dem Ergebnis des Vortests durch die Polizeibeamten rechtlich belehrt wurde. Denn der Betroffene wurde durch die Polizeibeamten als auch auf der Gefangenenstelle durch den Zeugen P. darauf hingewiesen, dass der Test auf freiwilliger Basis erfolgen.
Selbst wenn die Belehrung über die Freiwilligkeit des Tests unterblieben wäre, führt dies nicht zu einer Unverwertbarkeit der Messung. Es ist zwar anerkannt, dass niemand gegen seinen Willen zu seiner Überführung beitragen muss. Im Strafverfahren ist ein Beschuldigter grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv die Sachaufklärung zu fördern. Ein Beschuldigter ist nicht gehalten, zu seiner eigenen Überführung tätig zu werden. Deshalb darf er nicht zu Tests, Tatrekonstruktionen, Schriftproben oder zur Schaffung ähnlicher für die Erstattung eines Gutachtens notwendiger Anknüpfungstatsachen gezwungen werden (BGH NJW 1986, 2261, 2263; NStZ 2004, 392, 393). So darf ein Beschuldigter, der einer Verkehrsstraftat verdächtig ist, auch nicht zu einem Atemalkoholtest gezwungen werden (BGH VRS 39, 184). Diese Grundsätze haben auch in anderen Verfahren, in denen ähnliche Sanktionen wie im Strafrecht drohen, Geltung (BVerfG NJW 1981, 1431 = BVerfGE 56, 37), auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren (BVerfG NJW 1981, 1087 = BVerfGE 55, 144; Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 55 Rn. 8).
Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob über die Freiwilligkeit der Mitwirkung auch belehrt werden muss.
Gesetzlichen Regelungen kann eine solche Pflicht nicht entnommen werden. Der Gesetzgeber hat Belehrungspflichten nur in besonderen Fällen geregelt. So muss nach § 81 h Abs. 4 StPO der Betroffene im Falle einer DNA-Reihenuntersuchung darüber belehrt werden, dass diese Maßnahme nur mit seiner Einwilligung vorgenommen werden darf. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO sieht die Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht vor. Letztgenannte Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach allein für Vernehmungen. Eine entsprechende Anwendung auf andere Fälle kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber in anderen Fällen eine Belehrungspflicht ausdrücklich geregelt hat, wie etwa in § 81 h Abs. 4 StPO, und deshalb eine Regelungslücke nicht besteht (Cierniak/Herb a.a.O., 412 f).
Die Rechtslage bei Blutentnahmen nach § 81 a StPO ergibt nichts anderes. Anerkannt ist zwar, dass die Einwilligung des Beschuldigten eine richterliche Anordnung entbehrlich macht. Diese Einwilligung muss ausdrücklich und eindeutig sein. Dabei muss der Beschuldigte in der Regel auch über sein Weigerungsrecht belehrt werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399). Dabei geht es in den Fällen, in denen eine förmliche richterliche Anordnung rechtmäßig wäre, nicht um die freiwillige Hingabe eines für die Ermittlungsbehörden sonst nicht zur Verfügung stehenden Beweismittels, sondern nur um einen Verzicht auf die Einhaltung einer verfahrensmäßigen Absicherung der Beschuldigtenrechte, der den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit nicht unmittelbar betrifft (Cierniak/Herb a.a.O., 412). (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. April 2013 – (2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13) –, Rn. 22 - 26, juris).
Konkrete Anhaltspunkte, dass die Zeugen dem Betroffenen vorliegend eine Mitwirkungspflicht vorgespiegelt oder einen Irrtum über eine solche Pflicht bewusst ausgenutzt haben, liegen nicht vor. Im Gegenteil haben die Zeugen den Betroffenen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Test auf freiwilliger Basis erfolgt, sodass es diesem offen gestanden hätte, den Test nicht durchzuführen, also nicht zu pusten.
V.
1. Eine Geldbuße von 500,00 Euro ist angemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Betroffenen. Das Gericht hat dabei bedacht, dass gem. § 17 Abs. 3 OWiG Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der den Täter treffenden Vorwurf, ist.
Der, auch für die Gerichte verbindliche Bußgeldkatalog, sieht für das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr ein Regelbußgeld von 500 Euro (Nr. 241 BKat) sowie in der Regel ein Fahrverbot von einem Monat (§ 4 Abs. 3 BKatV) vor.
Das Gericht sah keine Gründe dafür, von der Regelgeldbuße abzuweichen und ist davon ausgegangen, dass der Betroffene als Taxifahrer die Geldbuße ohne Gewährung von Zahlungserleichterungen leisten kann. Dabei war das Gericht auch nicht gehalten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen näher aufzuklären. Denn lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des erlaubt abwesenden Betroffenen nicht feststellen, zwingt die Aufklärungspflicht das Tatgericht nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn es beabsichtigt, eine Geldbuße von mehr als 250 Euro zu verhängen. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung. Es obliegt vielmehr dem Betroffenen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelsatz nahelegen, um so die tatrichterliche Aufklärungspflicht auszulösen (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 – 3 Ws (B) 49/20 –, juris).
2. Ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat ist neben der Geldbuße zur Einwirkung auf den Betroffenen geboten.
Nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG ist einem Betroffenen, bei dem eine Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG festgesetzt wurde, in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Nach § 4 Abs. 3 BKatV ist bei einer Ordnungswidrigkeit nach §24a StVG regelmäßig die in der Nummer 241 des Bußgeldkatalogs vorgesehen Dauer eines Fahrverbots – hier von einem Monat – anzuordnen.
Von der Verhängung eines Fahrverbots kann im Einzelfall, auch wenn ein Regelfall vorliegt, abgesehen werden, wenn entweder Tatumstände äußerer oder innerer Art oder eine erhebliche Härte eine Ausnahme von der Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigt. Dieser Möglichkeit von einem Fahrverbot abzusehen, ist sich das Gericht bewusst gewesen, hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Denn Anhaltspunkte, die ein Abweichen hätten rechtfertigen können, hat der Betroffene weder vorgetragen noch waren diese sonst ersichtlich. Auch der Beruf des Betroffenen, der keine näheren Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und keine Existenzgefährdung vorgetragen hat, lassen eine unbilligen Härte nicht erkennen. Dem Betroffenen war allerdings, da die Tatbestandsvoraussetzungen insoweit vorlagen, gem. § 25 Abs. 2a StVG die so genannten „Vier-Monats-Vergünstigung“ einzuräumen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 i.V.m. 46 Abs. 1 OwiG.