Rechtsprechung / Amtsgericht Tiergarten
Amtsgericht Tiergarten Urteil vom 24.04.2025 – 277 Cs 1077/24
ECLI:DE:AGBETG:2025:0424.277CS1077.24.00
Orientierungssatz
Das Tragen eines Plakates mit einer Anspielung auf den Holocaust und einem eindeutigem Bezug auf Israels Vorgehen gegen die Palästinenser bei einer Demonstration knapp 4 Wochen nach dem 7. Oktober 2023 vor einem Gebäude des Deutschen Bundestags ist als Verharmlosung des Holocaust zu Zeiten des Nationalsozialismus zu werten, wenn durch den Holocaust ca. 6 Millionen zivile Opfer betroffen waren, in dem Krieg Israels gegen Gaza seinerzeit 8500 tote Zivilisten in Gaza zu beklagen waren.(Rn.4)
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Volksverhetzung zu einer
Geldstrafe von fünfzig (50) Tagessätzen zu je dreißig (30) Euro
verurteilt.
Die sichergestellten Pappschilder werden eingezogen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Gründe
Die zur Tatzeit 30-jährige, unbestrafte Angeklagte hat nach eigenen Angaben den Bachelor in Angelistik und Arabistik erworben und ist in diesem Bereich erwerbstätig. Angaben zu der Höhe ihres Verdienstes oder zu Kindern machte sie nicht.
Nur knapp vier Wochen nach dem Terrorangriff der Hamas auf die israelische Zivilbevölkerung am 7. Oktober 2023 - trug die Angeklagte am 03. November 2023 gegen 15:10 Uhr auf dem Vorplatz des Paul-Löbe-Haus, Konrad-Adenauer-Str./Paul-Löbe-Allee, 10557 Berlin, der als wichtiger Bestandteil des Bundestagsgeländes vor allem Abgeordnetenbüros, Sitzungssäle und Büros für die Ausschüsse sowie den Besucherdienst des Bundestags beherbergt, zwei Plakate für Dritte deutlich sichtbar vor ihrem Körper, die folgenden Text enthielten [sic!]:
"Haben wir aus dem Holocaust nichts gelernt?" (oberes Plakat) und "NEIN Zu der Ermordung von derzeit 8500 Zivilisten in Gaza" (unteres Plakat um den Hals). Beide Plakate reichten der Angeklagten vom Hals bis zu den Knien. Das obere Plakat hielt sie mit nach außen angewinkelten Armen, weil das Schild breiter als ihre Schultern war. Das untere Plakat trug sie um den Hals und war körperbreit. Es herrschte Publikumsverkehr. Polizeibeamte wurden auf die Angeklagte aufmerksam und eröffneten ihr den Tatvorwurf. Die Plakate wurden sichergestellt.
Die Angeklagte räumte das äußere Geschehen ein. Ihre Einlassung wurde bestätigt durch die gleichlautenden Bekundungen des Polizeibeamten C. und das in Augenschein genommenen Lichtbild (Bl. 10), welches die Angeklagte in der Tatsituation zeigt. Auf den weiteren Inhalt wird wegen der Einzelheiten verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Des Weiteren ließ sich die Angeklagte dahingehend ein, mit der Aussage auf den Plakaten nicht den Holocaust verharmlost haben zu wollen. Vielmehr habe sie auf das unermessliche und völkerrechtswidrige Leid im Gazastreifen habe aufmerksam machen wollen. Mit dieser Einlassung vermochte die Angeklagte nicht durchzudringen. Denn durch die Texte setzte sie ausdrücklich und unmissverständlich das Schicksal von etwa sechs Millionen Menschen jüdischen Glaubens und anderer verfolgter Gruppen, welche unter der NS-Herrschaft jahrelang industriell deportiert und gezielt, minutiös organisiert vernichtet wurden, mit der Reaktion Israels und der IDF auf den kriegerischen Terrorangriff vom 7. Oktober 2023 zum Nachteil der etwa 8.500 Zivilisten in Gaza gleich.Damit verharmloste sie durch das offenkundige Ungleichgewicht, die Art, das Ausmaß und die Folgen der Unterdrückung, der Gewalt und der massenhaft, industriellen Ermordung, der sich das jüdische Volk sowie die anderen verfolgten Gruppen in der Zeit des Nationalsozialismus ausgesetzt sahen. Auch im Lichte der geschützten Meinungsfreiheit war dieser Aussagegehalt eindeutig und gab keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Der innere Vorbehalt der Angeklagte vermochte nicht durchzudringen. Die Angeklagte hatte mit dem oberen Plakat eine Fragestellung aufgeworfen und mit dem mit dem unteren Plakat eine Antwort darauf gegeben. Damit hat sie ausdrücklich den Aussageinhalt beider Plakate unmittelbar miteinander verbunden und den inkriminierten Vergleich getroffen. Eine alternativ begünstigende Auslegung dahingehend, ausschließlich auf die Tragweite des Leids in Gaza hinzuweisen, war damit ausgeschlossen.Für ihre Tat nutzte sie die Öffentlichkeit und suchte bewusst einen Freitagnachmittag vor dem beschriebenen Bundestagsgebäude für ihre Aktion aus, wodurch sie die abstrakte Gefahr der Störung des öffentlichen Friedens erzeugte.Dies nahm die Angeklagte auch zumindest billigend in Kauf, denn nach ihrer Einlassung wählte sie diesen Vergleich im Wissen um den Holocaust.
Danach hat sich die Angeklagte der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB strafbar gemacht.
Innerhalb des damit verbundenen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie unbestraft war. Durch ihren Vergleich versagte sie dem NS-Massenmord nur in einem gewissen Umfang die Anerkennung. Ein von Einsicht getragenes Geständnis konnte nicht strafmildernd berücksichtigt werden. Eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Frieden konnte nicht festgestellt werden, wenngleich ein sehr öffentlichkeitswirksamer und politisch bedeutsamer Tatort gewählt wurde. Danach war es angemessen, gegen sie eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu verhängen. Die Tagessatzhöhe war im Wege der Schätzung auf 30 Euro festzusetzen. In den Tätigkeitsbereich der Angelistik/Arabistik gehören insbesondere Medien- und Kulturarbeit. Der Verdienst von Fachkräften beginnt nach Internetrecherche bei ungefähr 40.000 Euro. Der Angeklagten fehlt der Masterabschluss. Unterhaltsverpflichtungen waren nicht auszuschließen. Danach wurde von einem zugrundezulegenden Einkommen von mindestens 1.000 Euro ausgegangen und in der Folge die vorliegende Tagessatzhöhe festgesetzt.
Die sichergestellten Plakate waren als Tatmittel einzuziehen, § 74 StGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.