Rechtsprechung / Amtsgericht Tirschenreuth

Amtsgericht Tirschenreuth Beschluss vom 24.11.2023 – 51 F 294/23

Tenor

1. Für I, geb. am

2. Als Pflegerin wird bestellt: Frau Rechtsanwältin S

3. Der Aufgaben-/Wirkungskreis umfasst:

Vertretung bei der Geltendmachung von Auskunfts- und Unterhaltsansprüchen gegenüber der Mutter.

4.     Die Pflegerin führt die Pflegschaft berufsmäßig.

Gründe

Die Anordnung der Pflegschaft erfolgt gemäß § 1809 Absatz 1 BGB.

Es liegt gesetzlicher Vertretungsausschluss gem. §§ 1629 Abs. 2, 1824 BGB vor.

Grundsätzlich obliegt die Vertretung für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB.

In der Konstellation des Wechselmodells fehlt es an dem für ein Obhutsverhältnis notwendigen Schwerpunkt der Betreuung. Eine auf § 1629 Abs. 2 S, 2 BGB gestützte Vertretung ist ausgeschlossen.

Der die Unterhaltsansprüche vertretende Elternteil kann beantragen, ihm die Entscheidung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu übertragen oder auf eine Pflegerbestellung hinwirken. Ihm steht insoweit ein Wahlrecht zu (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, Anm. 45 zu § 10).

Die als Pflegerin ausgewählte Person ist geeignet.