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Amtsgericht Trier Urteil vom 28.06.2024 – 7 C 213/23

ECLI:DE:AGTRIER:2024:0628.7C213.23.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die ... Leasing GmbH 2.330,69 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu Vertrags-Nr. ... zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an das Ingenieurbüro ... 606,33 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 auf die Rechnung ... vom 02.08.2022 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 308,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2022 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Frage des Eintritts einer, sowie der Verantwortung für eine Beschädigung eines PKW in einer Waschstraße.

2

Der Kläger ist Leasingnehmer eines Fahrzeugs Mercedes E-Klasse (AMG E 63S 4 Matic+ T AMG Speedshift) mit dem amtl. Kz.: .... Der Kläger ist qua Leasingvertrag mit der ... Leasing GmbH (Vertragsnummer: ...) berechtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

3

Das Klägerfahrzeug wurde am 06.07.2023 zugelassen. Am 22.07.2023 fuhr der Kläger mit dem Fahrzeug in die Waschstraße der Beklagten. Dort wurde das Fahrzeug von Mitarbeitern der Beklagten rundherum zuvor grob abgespritzt. Nach der Ausfahrt aus der Waschstraße monierte der Kläger gegenüber Mitarbeitern der Beklagten, dass die Heckschürze rechts im Bereich des rechten Hinterrades herausgerissen war, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser Schaden nicht bereits vor Einfahrt in die Waschstraße bestanden hatte.

4

Nachdem dies zuvor noch streitig war, ist zwischen den Parteien nunmehr unstreitig, dass das Fahrzeugmodell des Klägers für die Waschstraße der Beklagten grundsätzlich nicht geeignet ist. Die Beklagte ist nicht Herstellerin der Waschstraße.

5

Am 17.08.2023, sowie am 09.09.2023 kam es nach der Durchfahrt von zwei weiteren Kunden der Beklagten durch ihre Waschstraße zu ähnlichen Beschädigungen an zwei weiteren Mercedes-Benz E-Klasse E 63, nämlich jeweils einem Schaden an der hinteren linken Seitenschürze.

6

Der Kläger ließ die Reparaturkosten durch das Sachverständigenbüro Peters ermitteln, wofür dieser gemäß Rechnung ... einen Betrag von 606,33 € verlangte. Für die Reparatur der Beschädigung am Klägerfahrzeug fallen netto 1.980,69 € an; weiterhin ist hierdurch eine Wertminderung in Höhe von 350,00 € entstanden. Die Beklagtenseite lehnte eine Regulierung mit Schreiben vom 17.08.2022 ab. Der Kläger beauftragte daraufhin seine Prozessbevollmächtigten, mit der Wahrnehmung seiner Interessen.

7

Der Kläger trägt vor, das Fahrzeug sei vor dem Einfahren unbeschädigt gewesen und der Schaden in der Waschstraße entstanden.

8

Er beantragt

9

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die ... Leasing GmbH 2.330,69 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu Vertrags-Nr. ... zahlen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an das Ingenieurbüro ... 606,33 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 auf die Rechnung ... vom 02.08.2022 zu zahlen.

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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 308,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2022 zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte meint, selbst wenn der Schaden in ihrer Waschstraße entstanden sei, fehle es an einer Pflichtverletzung und an ihrem Verschulden, da sie nicht sämtliche Fahrzeugtypen der zahlreichen Hersteller mit unzähligen Ausstattungsvarianten kenne oder kennen müsse.

15

Das Gericht hat den Kläger zur Frage des Zeitpunkts der Beschädigung angehört und ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob das Fahrzeugmodell des Klägers für die Waschstraße der Beklagten geeignet, ob der Schaden in dieser Waschstraße entstanden ist und ob ein Konstruktionsmangel am Fahrzeug vorliegt.

16

Auf das Sachverständigengutachten, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird im Übrigen verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

18

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der am Fahrzeug des Leasinggebers entstandenen Schäden aus §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB, wobei der Einfachheit halber im Nachfolgenden von den Schäden des Klägers gesprochen wird.

19

Nach diesen Vorschriften hat der Werkunternehmer dem Besteller diejenigen Schäden zu ersetzen, die daraus entstehen, dass der Werkunternehmer eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt.

20

Diese Voraussetzungen liegen vor.

1.

21

Dem Kläger ist ein Schaden durch die unstreitige Beschädigung der Heckschürze entstanden.

2.

22

Diese Beschädigung beruht auch auf einer Pflichtverletzung der Beklagten.

a)

23

Das Gericht war nach der Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2024 davon überzeugt, dass diese Beschädigung kausal auf das Durchfahren durch die Waschstraße der Beklagten zurückzuführen war.

24

Der Kläger gab glaubhaft an, dass er sich absolut sicher sei, dass diese Beschädigung vor dem Einfahren noch nicht bestand, da ihm dies beim Einstieg in sein Fahrzeug aufgefallen wäre.

25

Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben wird dadurch untermauert, dass das klägerische Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt erst zwei Wochen alt war; es handelte sich um ein somit neues und vor allem oberklassiges Fahrzeugmodell. Es erscheint ausgeschlossen, dass dieser deutlich sichtbare Schaden vor dem Einfahren in die Waschstraße bereits vorhanden war. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass die Mitarbeiter der Beklagten dies bemerken und den Kläger zum einen darauf aufmerksam machen und ihm zum anderen die Durchfahrt in die Waschstraße mit diesem Schaden verweigern. Da die Mitarbeiter das Fahrzeug unstreitig rundherum vor der Einfahrt grob abspritzen, hatten diese auch die Gelegenheit zur Sichtung. Hinzu kommt, dass an zwei überwiegend gleichen Fahrzeugmodellen ähnliche Schäden in der Waschstraße der Beklagten entstanden sind, sodass auch dies dafür spricht, dass die Beschädigung durch die Waschstraße der Beklagten herbeigeführt wurden.

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Nach alldem stand für das Gericht ohne verbleibenden Zweifel fest, dass die Beschädigung kausal durch die Waschstraßendurchfahrt verursacht wurde.

b)

27

Die Beklagte hat weiterhin nach Eingang des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens, in dem die Ungeeignetheit der Waschstraße für das klägerische Fahrzeugmodell festgestellt wurde, ihren Vortrag, die Waschstraße sei für das Fahrzeugmodell des Klägers grundsätzlich sehr wohl geeignet, nicht mehr aufrechterhalten, sondern vielmehr mit Schriftsatz vom 23.05.2024 die Feststellungen des Sachverständigen offensichtlich als zutreffend angenommen. Eine Würdigung des Sachverständigengutachtens erübrigt sich damit.

28

Aufgrund der Ungeeignetheit des Fahrzeugmodells für ihre Waschstraße hat die Beklagte gegen ihre vertragliche (Neben-)Pflicht verstoßen, den Kunden darüber aufzuklären, dass ein konkretes Modell für die Waschstraße nicht geeignet ist und mithin Schäden am Eigentum der Kunden drohen. Ob der Beklagten diese Aufklärung möglich war – insbesondere im Hinblick auf eine nicht vorhandene Kenntnis der Ungeeignetheit – ist keine Frage der Pflichtverletzung, sondern des Vertretenmüssens dieser.

3.

29

Die streitentscheidende Frage war vorliegend daher, ob die Beklagte die Aufklärungspflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

30

Aufgrund der negativen Formulierung der zitierten Vorschrift geht das Gesetz grundsätzlich im Rahmen einer Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB davon aus, dass der Schuldner, in dem Fall die Beklagte als Werkunternehmerin, die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Anderweitiges hat sie darzulegen und zu beweisen.

31

Dies ist der Beklagten jedoch nicht gelungen.

a)

32

Die Beklagte hat sich lediglich stiefmütterlich zu ihrem vermeintlich fehlenden Verschulden geäußert. So hat sie nämlich nur mit Schriftsatz vom 24.06.2024 kurz und knapp vorgetragen, dass die Beklagte weder sämtliche Fahrzeugtypen kenne, noch kennen müsse.

33

Damit hat die Beklagte indes nicht den Vortrag geleistet, der erforderlich wäre, um ein fehlendes Vertretenmüssen darzulegen.

b)

34

Zwar ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass es verfehlt wäre, von ihr selbst zu verlangen, sämtliche Fahrzeugmodelle auf Geeignetheit für ihre Waschstraße zu überprüfen. Dies würde letztlich auf eine Gefährdungshaftung für die von ihr betriebene Waschstraße hinauslaufen, die jedoch vom Gesetzgeber gerade nicht konstruiert wurde.

35

Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, weshalb keine anderweitigen und nahliegenden Möglichkeiten bestanden, sich über die Ungeeignetheit des Fahrzeugmodells zu informieren bzw. den eingetretenen Schaden durch zumindest abstrakte Aufklärung zu verhindern, zumal ein Konstruktionsmangel am Fahrzeugmodell gerade nicht festgestellt wurde.

36

So trägt sie nicht vor, inwieweit sie sich beim Hersteller der Anlage über etwaige für die Anlage problematische Fahrzeugmodelle informiert hat. Ebenso wenig trägt sie vor, inwieweit es ihr nicht möglich sein soll, sich beim Hersteller in regelmäßigen Abständen über Schadensfälle bei baugleichen oder vergleichbaren Anlagen zu informieren, um ihrerseits ihre Kunden schützen zu können. Es erscheint nämlich nach der Lebenswahrscheinlichkeit fernliegend, dass diese Art von Schaden an diesem in Deutschland offenkundig verbreiteten Fahrzeugmodell erstmals in der Waschstraße der Beklagten eingetreten ist. Dafür spricht vor allem der Umstand, dass allein in der streitgegenständlichen Waschstraße in Trier innerhalb von knapp drei Monaten drei ähnliche Vorfälle mit diesem Fahrzeugmodell vorgekommen sind.

37

Ebenso trägt die Beklagte nicht vor, inwieweit sie allgemeine Informationen vom Hersteller darüber erhalten hat, inwieweit spezielle Bauteile oder Fahrzeugmodelle problematisch sein können und inwieweit diesbezüglich durch Mitarbeiter Vorsorge geleistet werden könnte.

38

Weiterhin trägt die Beklagte nicht vor, weshalb es ihr nicht wenigstens möglich gewesen sein soll, aufgrund ihrer sicherlich vorhandenen Erfahrung mit verschiedenen, ggf. auch problematischen Fahrzeugmodellen, eine zumindest abstrakte Gefahr für das Fahrzeugmodell des Klägers zu erkennen, auf die die Mitarbeiter den Kläger hätten hinweisen können. Ob und inwiefern es in der Vergangenheit mit ähnlichen Bauteilen anderer Fahrzeugmodelle oder älteren Modellen der Variante Mercedes E-Klasse, die offenkundig auch in den AMG-Ausführungen schon seit mehreren Jahren existiert, gegebenenfalls gleichläufige Erfahrungen gegeben hat, trägt die Beklagte nicht vor.

c)

39

Nach alldem war der knappe Vortrag der Beklagten zur Darlegung eines fehlenden Vertretenmüssens nicht geeignet.

4.

40

Die Beklagte hatte mithin gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.

41

Hierzu gehören neben den unstreitig anfallenden Reparaturkosten die eingetretene Wertminderung sowie die für die Feststellung des Schadens notwendige Beauftragung eines Sachverständigen. Hinsichtlich letzterem hatte der Kläger Anspruch auf Freistellung gemäß § 257 BGB. Hinsichtlich ersterem stand es dem Kläger aufgrund des Leasingverhältnisses offen, die Zahlung an den Leasinggeber, statt an sich zu verlangen.

5.

42

Den Kläger trifft schließlich kein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB an dem eingetretenen Schaden. Unabhängig davon, dass ein Konstruktionsmangel am Fahrzeugmodell des Klägers sachverständigenseits nicht festgestellt werden konnte, müsste der Kläger sich ein solches Verschulden des Herstellers des Fahrzeuges nicht zurechnen lassen. Dass der Kläger selbst hätte erkennen können, dass sein Fahrzeug für die Waschstraße nicht geeignet ist, wurde schon nicht vorgetragen.

6.

43

Die Verpflichtung zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht ebenfalls auf § 280 Abs. 1 BGB. Es war dem Kläger zuzubilligen, seine Rechte durch einen Rechtsanwalt durchzusetzen, nachdem die Beklagte eine Regulierung verweigerte. Die Zinszahlungspflicht beruht auf dem Umstand des Verzuges, § 286 Abs. 1 BGB.

II.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

45

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Beschluss

47

Der Streitwert wird auf 2.937,22 € festgesetzt.