Rechtsprechung / Amtsgericht Unna

Amtsgericht Unna Urteil vom 24.05.2023 – 103 Ls 72/21

ECLI:DE:AGUN1:2023:0524.103LS72.21.00

Tenor

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

1

Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO):

2

Die Angeklagten waren nach durchgeführter Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen von den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen mit der Kostenfolge gemäß § 467 StPO freizusprechen.