Rechtsprechung / Amtsgericht Unna
Amtsgericht Unna Urteil vom 24.05.2023 – 103 Ls 72/21
ECLI:DE:AGUN1:2023:0524.103LS72.21.00
Tenor
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
1
Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO):
2
Die Angeklagten waren nach durchgeführter Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen von den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen mit der Kostenfolge gemäß § 467 StPO freizusprechen.