Rechtsprechung / Amtsgericht Viersen

Amtsgericht Viersen Beschluss vom 22.07.2011 – 9 XVII 369/10

ECLI:DE:AGVIE:2011:0722.9XVII369.10.00

Tenor

Es wird angeordnet, dass die Willenserklärungen des Betroffenen im Bereich der Vermögenssorge der Einwilligung des Betreuers bedürfen.

Gründe

2

Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes war erforderlich, da der Betroffene durch den Abschluss von Honorarveränderungen gezeigt hat, dass er durch derartige Handlungen sein Vermögen zu schädigen droht.