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Amtsgericht Viersen Urteil vom 13.04.2026 – 4 Ds 358/24

Richterin am Amtsgericht · ECLI:DE:AGVIE:2026:0413.4DS358.24.00

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz StPO)

I.

Der zur Zeit der Verurteilung 39 Jahre alte Angeklagte N. W. ist deutscher Staatsangehöriger und mit der Mitangeklagten B. W. verheiratet. Er ist gelernter Koch. Er hat gemeinsam mit der Mitangeklagten ein zehnjähriges Kind. Die beiden Angeklagten beziehen als Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Kind Leistungen des Jobcenters in Höhe von etwa 1.500,00 - 1.600,00 €. Das Ehepaar ist hoch verschuldet. Allein bei dem Finanzamt besteht aufgrund einer Schätzung eine Verbindlichkeit von rund 45.000,00 €.

In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte N. W. ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 05.05.2025, der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist, bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1. 18.12.2023-Amtsgericht Viersen (R1506) - 300 Js 50/23 36 Cs 510/23 Tatbezeichnung: Urkundenfälschung

Rechtskräftig seit: 05.01.2024

Datum der (letzten) Tat: 17.11.2022

Angewendete Vorschriften: StGB § 282, § 267 Abs. 1

30 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe

Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten)

2. Die Angeklagte B. W. ist deutsche und kubanische Staatsangehörige. Auch sie ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 05.05.2025 bislang bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sie wurde wie folgt verurteilt:

1. 18.12.2023-Amtsgericht Viersen (R1506) - 300 Js 50/23 36 Cs 510/23 Tatbezeichnung: Urkundenfälschung

Rechtskräftig seit: 05.01.2024

Datum der (letzten) Tat: 17.11.2022

Angewendete Vorschriften: StGB § 282, § 267 Abs. 1

30 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe

Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten)

II.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

Der Angeklagte N. W. agierte jedenfalls seit dem 09.03.2017 bis zum 04.05.2022 über die internetbasierten Kommuniksationskanäle Telegram, ebay Kleinanzeigen, WhatsApp und Instagram unter verschiedenen Benutzernamen in diversen Gruppen und Kanälen.

Während der Angeklagte N. W. zunächst über die Verkaufsplattform ebay Kleinanzeigen und über den Messengerdienst WhatsApp seinen Handel mit Plagiaten betrieb, veröffentlichte er jedenfalls ab dem 06.12.2020 auch unter Nutzung des Telegram-Accounts „@X.“ (Benutzername: @X.; ID: N01) und dem Instagram-Profil „X1.“ eine Vielzahl von Verkaufsbeiträgen für plagiierte Markenbekleidung hochpreisiger Firmen weit unter dem marktüblichen Preis und bot diese anderen Usern zum Kauf an.

Als User dieses Accounts agierte der Angeklagte N. W. insbesondere auf den Telegram-Kanälen „X1.“ sowie als Administrator in der Gruppe „Z.“ (Benutzername: @L.) und offerierte die zuvor genannten plagiierten Produkte.

Die von dem Angeklagten N. W. veräußerten plagiierten Bekleidungsstücke und Taschen erwarb dieser zuvor von verschiedenen Händlern in Deutschland sowie im Ausland. Dabei handelt es sich um Fälschungen unter anderem der geschädigten Firmen Michael Kors, Ralph Lauren und MCM.

Dabei war der Angeklagte N. W. für die gesamte Verwaltung der Accounts, Abwicklung der Geschäfte und Beschaffung der plagiierten Waren zuständig. Erst im Laufe der Zeit erlange die Angeklagte B. W. Kenntnis von den Geschäften ihres Ehemannes und deren Umfang. Eine Beteiligung ihrerseits hieran bestand darin, vereinzelte Lieferungen zur Post zu bringen bzw. abzuholen. Zudem hat sie in der gesamten Zeit ihrerseits etwa zehn Taschen verkauft, was jedoch aufgrund schlechter Qualität nicht weiter betrieben wurde.

Die Kleidungsstücke lagerten die Angeklagten in ihren Wohnräumlichkeiten im Schlafzimmer sowie in einem eigens dafür eingerichteten Zimmer, in dem aufgestellte Regale zur Aufbewahrung dienten. In diesem büroähnlichen Raum wurden die Kleidungsstücke daneben auch verpackt und die weiteren logistischen Arbeiten vollzogen.

Bei der Geschäftsabwicklung wies der Angeklagte N. W. seine Kunden ausdrücklich darauf hin, im Verwendungszweck der Transaktion keine Angaben zu Markennamen oder zu den Vertriebswegen zu tätigen. Sodann nahmen die Kunden das seitens des Angeklagten online gestellte Angebot über die Chatfunktion der jeweiligen Messenger-Dienste an und transferierten den Verkaufserlös auf das angegebene PayPal-Konto n-w@E. des Angeklagten N. W. Bei Zahlungseingang auf dem Verkäuferkonto wurde die Ware über einen Paketdienstleister versendet.

In dem Zeitraum vom 09.03.2017 bis 04.05.2022 veräußerte der Angeklagte N. W. auf die vorgenannte Weise Plagiate und Taschen zu einem Gesamtwert von mindestens 104.611,78 Euro brutto.

Der Angeklagte N. W. handelte in der Absicht, sich durch die fortlaufende Begehung der Kennzeichenverletzungen eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht geringem Umfang zu verschaffen, wovon die Angeklagte B. W. Kenntnis hatte.

III.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie auf den Erkenntnissen aus den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten, sowie den weiteren laut Hauptverhandlungsprotokoll ausgeschöpften Beweismitteln, unter anderem der uneidlichen Vernehmung des Zeugen N.

IV.

Der Angeklagte N. W. hat sich nach dem vorstehenden Sachverhalt des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das MarkenG schuldig gemacht. Die Angeklagte B. W. hat sich der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Verstoß gegen das MarkenG strafbar gemacht. Die Angeklagten handelten vorsätzlich, rechtswidrig sowie schuldhaft. Eine gemeinschaftliche Begehungsweise im Rahmen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB konnte der Angeklagten B. W. nicht nachgewiesen werden.

V.

Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Überlegungen leiten lassen:

§ 143 Abs. 2 MarkenG sieht für den gewerbsmäßigen Verstoß eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, wobei der Strafrahmen betreffend die Angeklagte B. W. gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB entsprechend zu mildern war.

Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie die Tat so, wie oben unter Ziffer II. dargestellt, vollumfänglich eingeräumt haben und die Taten zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits einige Jahre zurückliegen. Zudem waren die Angeklagten jedenfalls zum Zeitpunkt der Tat strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Es handelt sich jeweils um eine Nachverurteilung, die im Rahmen des Härteausgleichs zu berücksichtigen war. Der Angeklagte N. W. schilderte zudem die Hintergründe der Tat und das Zustandekommen dieses Geschäftes.

Zu Lasten der Angeklagten musste sich jedoch der lange Tatzeitraum auswirken sowie der verhältnismäßig hohe Schaden.

Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte war hinsichtlich des Angeklagten N. W. eine Freiheitsstrafe von

11 Monaten

als tat- und schuldangemessen zu verhängen.

Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte sich die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden, § 56 Abs. 1 StGB.

Hinsichtlich der Angeklagten B. W. erachtet das Gericht unter Würdigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände eine Geldstrafe von

90 Tagessätzen

als tat- und schuldangemessen. In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten war die Tagessatzhöhe mit 15,00 € zu bemessen.

Hinsichtlich des Angeklagten N. W. war die Wertersatzeinziehung in Höhe von 39.860,89 € anzuordnen. Bei der Berechnung waren die eigenen Investitionen des Angeklagten zu berücksichtigen sowie der Wert des sichergestellten Bargeldes sowie der Rolex in Höhe von insgesamt 12.445,00 € in Abzug zu bringen.

Auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände und Dokumente haben die Angeklagten - mit Ausnahme der Unterlagen zum Bau/Kauf des Hauses sowie betreffend die vier Blätter der Bundesagentur für Arbeit - im Rahmen der Hauptverhandlung verzichtet.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.