Rechtsprechung / Amtsgericht Waldbröl
Amtsgericht Waldbröl Beschluss vom 11.01.2012 – 10 XVII 198-11
ECLI:DE:AGGM2:2012:0111.10XVII198.11.00
Tenor
wird die für den Betroffenen geführte Betreuung aufrechterhalten mit folgender Maßgabe:
Der Aufgabenkreis des Betreuers..........bleibt unverändert und umfasst:
Gesundheitsfürsorge, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Befugnis zum Empfang von Post, Befugnis zum Widerruf von Vollmachten.
Der Aufgabenkreis der Zusatzbetreuerin ..........bleibt unverändert und umfasst:
Gesundheitsfürsorge, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Befugnis zum Empfang von Post, Befugnis zum Widerruf von Vollmachten.
Zusatzbetreuerin ..........und Betreuer ..........können in dem ihnen übertragenen Aufgabenkreis Angelegenheiten alleine besorgen.
Das Gericht wird spätestens bis zum 11.01.2019 erneut prüfen, ob die Hilfe durch Betreuung weiter erforderlich ist.
Gründe
Der Betroffene ist auch weiterhin nicht in der Lage, die oben bezeichneten Angelegenheiten zu besorgen. Dies folgt aus den bereits früher getroffenen Feststellungen, die auch weiterhin gelten, dem vorliegenden ärztlichen Gutachten sowie der Anhörung der Betroffenen und dem unmittelbaren Eindruck, ferner aus der
Stellungnahme der Verfahrenspflegerin.
Die Festsetzung der Frist für die erneute Überprüfung der Betreuung folgt auch § 295 Abs. 2 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann nur binnen 1 Monats nach seiner Zustellung
Beschwerde im Interesse des/der Betroffenen beim Amtsgericht Waldbröl
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Ist der/die Betroffene untergebracht, kann er/sie die sofortige
Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er/sie untergebracht ist.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie muss ferner von dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben sein.