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Amtsgericht Weilburg Urteil vom 21.12.2022 – 40 Cs - 3 Js 4260/22

ECLI:DE:AGWEILB:2022:1221.40CS3JS4260.22.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 4. Mai 2023, 7 ORs 10/23, Revision als offensichtlich unbegründet verworfen, Beschluss

Tenor

Der Angeklagte ist schuldig der Bedrohung mit einem Verbrechen und wird im Übrigen freigesprochen.

Der Angeklagte wird verwarnt.

Eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- € bleibt vorbehalten.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen soweit Verurteilung erfolgt ist. Im Übrigen werden sie der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Vorschriften:

Gründe

I.

Der am XX.XX.19XX geborene Angeklagte ist staatlich examinierter Facharzt mit dem Schwerpunkt für forensische Psychiatrie. (…). Der Angeklagte ist gegenwärtig ohne Erwerbseinkommen und lebt von seinen Ersparnissen. In seinem Eigentum steht ein Haus in Stadt1, das er vermietet. Im Jahr 2022 erzielt durch die Vermietung jedoch aufgrund notwendiger Renovierungsarbeiten keinerlei Einkünfte.

Der Angeklagte tritt erstmalig strafrechtlich in Erscheinung.

II.

Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung hat das Gericht folgende Feststellung getroffen:

a) Vortatgeschehen:

Der Angeklagte war aufgrund seiner Zulassung zur vertragstherapeutischen Versorgung gesetzlich versicherter Patienten in Bundesland1 Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung Bundesland1.

In dieser Eigenschaft führte er E-Mail Korrespondenz mit der Zeugin Vorname1 A, die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bundesland1 in Stadt2 angestellt ist.

In dieser Korrespondenz ging es fachlich um die geltenden Regelungen zur Nutzung eines zertifizierten Videodienstanbieters für die Videosprechstunde.

Seit dem 30.11.2021 schrieb der Angeklagte der Zeugin u.a. E-Mails mit folgendem Inhalt:

Am 30.11.2021:

„[…] Danke für die Rückmeldung.

Die zertifizierten Anbieter sind entweder zu teuer oder eine zu hohe Hürde für die Patienten.

Dann wird es in meiner Praxis ab heute keine Videosprechstunde mehr geben.

Bitte bestätigen Sie mir die von Ihnen gewünschte Beendigung der Videosprechstunde. […]“

Am 01.12.2021:

„[…] Ab heute, dem 01.12.2021 wird es aus berufsethischen Gründen in meiner Praxis keine Videosprechstunden mehr geben, weil auch mir meine Berufsethik (… - eine Anspielung auf den Namen der Zeugin A - die Red.) ist.

Im deutschen Aberglaube ist der „A“, der mutmaßliche Familienname Ihrer Herkunftsfamilie, der Weg zur Sitte des Osterballs.

Das Osterballspiel war im Mittelalter besonders beliebt, Alt und Jung zogen an diesem Tag hinauf auf dem Anger zum Ballschlagen.

Hintergrund des Brauches ist vorchristlich. Das Spiel ist eine Verbildlichung des Kampfes von Göttern und Riesen, ein Kampf Gut gegen Böse, siehe Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens, de Gruyter, Band 1, 4 und 6.

Da dieses Spiel an die Lehre von Mani, dem Manichäismus erinnert, die im Mittelalter zur gefährlichsten aller Häresien ausgerufen wurde, wurde der Brauch Opfer der heiligen Inquisition. Vom Osterball übriggeblieben ist das Osterei.

Politisch korrekt wäre es also nicht „A“ sondern „Ostereierweg“ zu sagen ;-)

Aer waren des Todes, daher weiss heute niemand mehr von der Bedeutung des Wortes „A“.

Na dann gehen wir Frau A und ich, mal den heiligen Ostereierweg gemeinsam! […]“

Zwischen dem 08.11.2021 und 11.12.2021:

„Grüß Gott Frau A, grüß Gott!

Bisher hat noch niemand, der bei klarem Verstand ist, es gewagt, sich zwischen mich und meine Patienten zu stellen, Gratulation!

Vier Monate bei der KV angestellt und wie ich hoffe noch in der Probezeit!

und schon werfen Sie einem langjährigen Mitglied ihres Arbeitgebers den Federhandschuh zu, nachdem Sie höflich von einer Patientin gebeten wurden zu helfen?

[…]

Ihre Zwanghaftigkeit ist in der Musik oder im Tierheim sicherlich besser aufgehoben als beim Bewältigen einer Pandemie in der kreative Lösungen, Mitgefühl und Geistesstärke gefragt ist!

Bei der Arbeit mit schwer kranken Menschen in Zeiten kollektiven Irrsinns mit Querdenkern, Coronaleugnern, übertriebener Panikmache und Apokalyptikern die sogar Gesundheitsminister werden ist Fingerspitzengefühl und Empathie gefragt und keine inhaltsfreien formalen „Femdom“-Inszenierungen!

Habe die Ehre!“

b) Kerngeschehen:

Am 11.12.2021 schrieb der Angeklagte um 10:34 Uhr eine E-Mail an die Zeugin A, in der er dieser - bildlich mit einem Märchen gesprochen - mit dem Tode bedrohte, was die Zeugin - auch vor dem Hintergrund der bisherigen Kommunikation mit den Angeklagten - ernst nahm. Unter anderem schrieb er:

„[…] Mögen Sie Märchen Frau A?

Die falsche Magd, kommt Ihnen da was bekannt vor?

In Ihrem Trauerspiel bin ich so was wie der “alte König“ und helfe Ihnen gerne mal auf die Sprünge:

“Welchen Urteils ist diese würdig?“ Da sprach die falsche Braut: “Die ist nichts Besseres wert, als daß sie splitternackt ausgezogen und in ein Faß gesteckt wird, das inwendig mit spitzen Nägeln beschlagen ist; und zwei weiße Pferde müssen vorgespannt werden, die sie Gasse auf Gasse ab zu Tode schleifen.“ - “Das bist du“, sprach der alte König, “und hast dein eigen Urteil gefunden, und danach soll dir widerfahren.“

Habe die Ehre

Vorname2 C“

Dem Angeklagten war bewusst und er nahm auch zumindest billigend in Kauf, dass die Zeugin die E-Mail als Todesdrohung auffasste.

Die Zeugin war durch die E-Mail vom 11.12.2021 im Zusammenhang mit der bisherigen Kommunikation mit dem Angeklagten so verängstigt, dass ihr Arbeitsgeber veranlasste, dass keine E-Mails des Angeklagten mehr an ihre E-Mail-Adresse weitergeleitet wurden.

III.

Das Gericht hat die Feststellungen zu Ziffer I. getroffen aufgrund der Angaben des Angeklagten.

Die Feststellung zu Ziffer II. hat das Gericht getroffen aufgrund der Angaben des Angeklagten soweit diesen gefolgt werden konnten, im Übrigen aufgrund der Vernehmung der Zeugin A, den E-Mails vom 30.11.2021, 01.12.2022 und 11.12.2021, sowie der zwischen dem 08.12.2021 und 11.12.2021 übersandten E-Mail (Bl. 8 d.A.) und dem Märchen „Die Gänsemagd“, die jeweils im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht geäußert und insoweit zumindest überwiegend schweigend verteidigt. Er ließ jedoch durch seinen Verteidiger erklären, dass er, als er die E-Mail abgesandt habe, es nicht ernsthaft für möglich gehalten habe, dass die Zeugin das Märchen als Bedrohung mit dem Tode auffassen würde.

Diese Einlassung stellt sich jedoch als Schutzbehauptung dar und wird bereits durch den Wortlaut der vom Angeklagten verfassten E-Mail widerlegt.

Der Angeklagte weist sich in der E-Mail selbst die Rolle des alten Königs zu, der das Todesurteil über die falsche Magd spricht. Aus dem Gesamtzusammenhang und der Zeugin A als Adressatin der E-Mail wird deutlich, dass der Angeklagte ihr die Rolle der falschen Magd zuweist, der gegenüber das Todesurteil seitens des Königs gesprochen wird.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass über den reinen Wortlaut des Märchens „Die Gänsemagd“ hinaus auch weitere Deutungsmöglichkeiten bestehen. Dem Angeklagten war jedoch bereits aufgrund des Wortlautes der allein zitierten Passage die bedrohliche Bedeutung seiner Äußerung bewusst und er hatte den Willen, dass die Zeugin die Drohung zur Kenntnis nimmt und als ernst gemeint auffasst.

Dem Angeklagten war bei verfassen der E-Mail vom 11.12.2021 bekannt, dass er spätestens seit dem 01.12.2021 die sachliche Auseinandersetzung mit der Zeugin A verlassen hatte und er diese seitdem verbal auch und gerade persönlich angriff.

Auch wenn er im Anhang zur E-Mail den kompletten Text des Märchens „Die Gänsemagd“ mitschickte, so ist es vor diesem Hintergrund ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei übersenden der E-Mail vom 11.12.2021 darauf vertraute, dass die Zeugin als Mitarbeiterin der Kassenärztlichen Vereinigung Bundesland1, die mit dem Angeklagten nur berufsbedingt in Kontakt stand, auf seine E-Mail hin das komplette Märchen liest, die vom Angeklagten ausdrücklich zitierte Passage dort einordnet und daraufhin zu einem Deutungsergebnis kommt, das nicht in einer Todesdrohung durch den Angeklagten liegt.

Der Vorsatz des Angeklagten muss zum Tatzeitpunkt vorgelegen haben.

Dass der Angeklagte sich später im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber POK D von einer Bedrohung distanzierte und durch ein Schreiben an die Zeugin A vom 04.12.2022 dargelegte, wie aus seiner Sicht die E-Mail vom 11.12.2021 zu verstehen ist, steht den Feststellungen des Gerichtes daher nicht entgegen, zumal er auch in dem auf Antrag der Verteidigung verlesenen Schreiben an die Zeugin A mitteilt, dass „wenn jemand im Märchen stirbt, so geschieht dies nicht zwangsweise auch in der Realität.“

Zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten also bewusst, dass man das Märchen zwar nicht zwingend wörtlich nehmen muss, das diese Deutung jedoch möglich ist.

Auch im Rahmen der Hauptverhandlung hat die Zeugin deutlich gemacht, dass sie das Märchen wortlautgetreu ausgelegt hat und aufgrund des Zusammenhangs der E-Mail als die falsche Magd wähnte. Dies führte bei der Angeklagten zu einer eheblichen Verängstigung, sodass sich der Arbeitgeber zu Gunsten der Zeugin veranlasst sah Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sämtliche Kommunikation mit dem Angeklagten sei über dieselbe E-Mailadresse der Angeklagten erfolgt.

Die Aussage der Zeugin war sachlich und in sich widerspruchsfrei, besondere Belastungstendenzen waren nicht ersichtlich. Die Zeugin war glaubwürdig, ihre Aussage glaubhaft.

IV.

Der Angeklagt hat sich damit der Bedrohung mit einem Verbrechen gem. § 241 Absatz 2 StGB strafbar gemacht. Die beschriebene Umsetzung des Todesurteils erfüllt dabei zumindest den Straftatbestand des Totschlags gem. § 212 StGB. Der Angeklagte handelte zumindest bedingt vorsätzlich.

V.

Bei der Strafzumessung war von einem Strafrahmen des § 241 II StGB, der von der Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren erreicht, auszugehen.

Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser erstmals strafrechtlich in Erscheinung tritt und sich auch im Rahmen der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger bei der Zeugin entschuldigte. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Tat zumindest mitursächlich für ein seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Bundesland1 angestrengtes Entziehungsverfahren hinsichtlich der Approbation des Angeklagten war, das letztendlich auch in der Entziehung endete.

Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin durch die Bedrohung des Angeklagten erheblich verängstigt war.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war der Angeklagte zu verwarnen und gem. § 59 StGB eine Strafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- Euro vorzubehalten.

Die Sozialprognose des Angeklagten ist günstig. Der Angeklagte hat über seinen Verteidiger deutlich gemacht, dass er die Folgen der Tat für die Zeugin bedauert. Auch aufgrund des fortgeschrittenen Lebensalters des Angeklagten, der nunmehr erstmals strafrechtlich in Erscheinung tritt und der pandemiebedingte Anlass der Tat lassen besondere Umstände erkennen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich macht. Die Verteidigung der Rechtsordnung steht dem ebenfalls nicht entgegen.

Zwar erzielt der Angeklagt gegenwärtig kein Erwerbseinkommen jedoch ist insoweit sein Vermögen zum Ansatz zu bringen, das zumindest in einem abbezahlten Vermietungsobjekt in Stadt1 besteht. Insoweit war es angezeigt die Höhe eines Tagessatzes auf 30 Euro festzusetzen.

VI.

Soweit die Staatsanwaltschaft Stadt3 dem Angeklagten vorwirft am 01.02.2022 um 19:35 Uhr in Stadt1 handelnd den Zeugen E in einer an diesen gerichteten E-Mail in ehrverletzender Absicht als „Scharfschützenkönig“ bezeichnet zu haben, wodurch dieser sich in seiner Ehre gekränkt fühlte, so war der Angeklagte insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Vor dem Hintergrund der Wortbedeutungen des Begriffes „Scharfschütze“ und „Schützenkönig“, die durch Verlesen der entsprechenden Passagen des Duden in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, hatte die Erklärung keinen beleidigenden Inhalt.

Der Zeuge E fühlte sich insoweit auch nicht beleidigt.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO.