Rechtsprechung / Amtsgericht Wermelskirchen

Amtsgericht Wermelskirchen Beschluss vom 11.12.2024 – 70 M 283/24

ECLI:DE:AGGL2:2024:1211.70M283.24.00

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 04.11.2024 gegen den Beschluss vom 01.10.2024 insoweit abgeholfen, als dass klargestellt wird, dass sich der genannte Sockelbetrag auf den gepfändeten Anspruch D bei der o.g. Drittschuldnerin bezieht.

Im Übrigen wird der Sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Es verbleibt bei der Begründung des vorgenannten Beschlusses.

3

Der weitere Sachvortrag führt zu keiner anderen Entscheidung.

4

Eine Pfändung gem. §§ 850d, 906 Abs. 1 ZPO, die die höheren Pfändungsfreigrenzen der §§ 950a ff. ZPO unterschreitet, ist u.a. grundsätzlich dann möglich, wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass die der Pfändung zugrunde liegende Forderung aus unerlaubter Handlung stammt.

5

Dies ist hier mit Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 13.03.2024, 25 C 108/23, geschehen.

6

Insofern ist der Schuldnerin auf Antrag nur das absolute Existenzminimum im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches SGB zu belassen, was Ihrem Anspruch auf Bürgergeld und beheizte Unterkunft entspricht.

7

Auch wenn nach Darlegung des Gläubigers hier vereinzelt preiswerterer Wohnraum als der vom JobCenter Rhein-Berg für eine Person anerkannte notwendige Wohnraum verfügbar ist, so wurden die tatsächlichen Aufwendungen der Schuldnerin nicht vorgetragen und sind nicht pauschal als niedriger zu unterstellen.

8

Ob im Fall ein Umzug in eine günstigere Wohnung der Schuldnerin zuzumuten wäre, kann im Einzelfall dahin gestellt bleiben, da eine Absenkung der pfändungsfreien Beträge durch das Gericht bis unter Bürgergeldniveau potenziell dazu führen würde, dass für die Schuldnerin nur deshalb sozialrechtliche Ansprüche entstehen.

9

Damit würden für deren Schulden letztlich staatliche Stellen aufkommen.

10

Derzeit wären angemessen nach dem aktuellen Merkblatt des JobCenter Rhein-Berg, diesem Beschluss beigefügt:

11

(https://www.jobcenter-rhein-berg.de/merkblatt-kosten-der-unterkunft-sgbii-ab-10.24. pdfx)

12

Bürgergeld

563,- EUR

25% berufsbedingter Mehraufwand

140,75 EUR

Kaltmiete für eine Person im Bezirk

460,- EUR

Heizkosten (günstigste Variante)

97,13 EUR

Gesamt

1.260,88 EUR

13

Der festgesetzte Betrag liegt aufgrund älterer Zahlen noch knapp darunter, eine Erhöhung ist nicht beantragt.

14

Hinsichtlich der Beanstandung des Gläubigers der Sockelbetrag sei hinsichtlich der Kontopfändung nicht einwandfrei ersichtlich, wird klargestellt, dass sich dieser auf den gepfändeten Anspruch D bei der Drittschuldnerin L., O.-straße, 42929 Wermelskirchen bezieht.

15

Dass dieser "mindestens 1.255,75 EUR beträgt und die Pfändungsvorschriften der §§ 902ff. ZPO unberührt bleiben" ist weiterhin richtig und weist Schuldnerin und Drittschuldner auf die ohne gerichtliche Entscheidung gesetzlich zustehenden Erhöhungsbeträge hin (Kindergeld etc.).

16

Diese hat der Gesetzgeber ebenfalls dazu vorgesehen, dass eine Verwendung öffentlicher Mittel zur Befriedigung von Gläubigerinteressen vermieden wird.

17

Aufgrund der relativ neuen und wenig bekannten gesetzlichen Regelungen zum P-Konto haben sich Hinweise in der gerichtlichen Praxis zu den Vorschriften der §902 ff. ZPO in der Vergangenheit als notwendig erwiesen. Die Gefahr, dass aufgrund solcher Hinweise seitens beteiligter Kreditinstitute als Drittschuldner höhere Beträge als die gesetzlich normierten zur Auszahlung gelangen, besteht erfahrungsgemäß nicht.

18

Eher bestehen Erfahrungen dahingehend, dass die Auszahlung von(Erhöhungs-)Beträgen gem. §902ff. ZPO auch ohne gesonderte gerichtliche Freigabe teils verweigert wird.

19

Hinweis von NRWE: Die nachstehende Tabelle des JobCenter Rhein-Berg wurde zum untrennbaren Bestandteil der Entscheidung gemacht.

Hinweise zur Neuanmietung von Wohnraum

20

Wir möchten Sie über die im Rheinisch-Bergischen Kreis geltenden Bestimmungen zur Neuanmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem SGB II informieren.

Zustimmung zum Umzug

21

Nach § 22 Abs. 1 SGB II soll jeder Leistungsberechtigte vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft hierzu die Zusicherung des zuständigen Jobcenters einholen, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft von dort anerkannt werden.

22

Bitte beachten Sie, dass Sie – wenn Sie ohne die Zusicherung des Jobcenters umziehen – ggf. die durch den Umzug entstehenden Mehrkosten (insb. eine höhere Miete, Kaution, Umzugs- und Renovierungskosten) selbst aufbringen müssen!

Erforderlichkeit des Umzugs

23

Ein Umzug ist nur dann erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, dass die bisherige Unterkunft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht länger bewohnt werden kann. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für die Unterkunft, so werden vom Jobcenter auch weiterhin nur die Aufwendungen der bisherigen Unterkunft anerkannt.

Angemessenheit der Höhe der Kosten der Unterkunft

24

Die Aufwendungen für die neue Unterkunft sind grundsätzlich angemessen, wenn sie unterhalb der   für die jeweilige Stadt/Gemeinde als angemessen geltenden Mietobergrenzen liegen. Dabei ist zwischen der Höhe der „Brutto-Kaltmiete“ (Grundmiete zzgl. „kalte Nebenkosten“) und den Heizkosten zu unterscheiden. Für beide Kostenarten gelten die jeweiligen Höchstgrenzen. Für Sie als Mieter bedeutet dies, dass bei einer Neuanmietung beide Höchstgrenzen beachtet werden müssen. Beide Kostenarten werden getrennt berechnet und können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Über die Höchstgrenzen hinausgehende Kosten können grundsätzlich nicht anerkannt werden.

25

Die Werte, wonach im Rheinisch-Bergischen Kreis eine „Brutto-Kaltmiete“ grundsätzlich noch angemessen ist, können der Anlage 1 entnommen werden.

26

Die Angemessenheit der Heizkosten hingegen beurteilt sich bei einer Neuanmietung zunächst nach dem Buchstaben des Energieausweises der Wohnung. Bei den Buchstaben A+ bis G wird davon ausgegangen, dass die Wohnung angemessen beheizt werden kann:

27

       A bis C (grün): Es wird davon ausgegangen, dass die Heizkosten angemessen    sein werden bei verantwortungsvoller  Beheizung der Wohnung

28

       D bis F (gelb): Es wird davon ausgegangen, dass die Wohnung angemessen    beheizt werden kann. Sie sollten sich darauf einstellen,     sparsam mit der Heizenergie umzugehen, damit die geltenden    Heizkostenobergrenzen eingehalten werden können.

29

       G (orange): Es wird davon ausgegangen, dass die Wohnung angemessen    beheizt werden kann. Sie sollten sich  darauf einstellen, sehr    sparsam mit der Heizenergie umzugehen, damit die geltenden    Heizkostenobergrenzen eingehalten werden können.

30

       H: (rot):                Sie müssen sich auf zu hohe Energiekosten einstellen. Das

31

Jobcenter wird daher einer Anmietung jedenfalls zunächst nicht    zustimmen. In diesem Bereich wird es für Sie äußerst schwierig    werden, die geltenden Heizkostenobergrenzen einzuhalten.    Erst wenn sie nachweisen können, dass die Wohnung trotzdem    innerhalb der geltenden Grenzen beheizt werden kann, wird     eine Zustimmung erfolgen.

32

Sonderfall:                Es ist kein Energieausweis vorhanden

33

In diesem Fall ist eine Prognose des voraussichtlichen                                             Verbrauches oder der voraussichtlichen Heizkosten notwendig.

34

Die entsprechenden Höchstgrenzen werden in den Anlagen 2 und 3 wiedergegeben.

35

Wir raten Ihnen, dass die von Ihnen eingeholten Mietangebote die in den Anlagen festgelegten Höchstgrenzen nicht voll ausschöpfen, denn:

36

       Das Jobcenter kann seine Zustimmung zu einem geplanten Umzug auch dann verweigern, wenn die in einem Mietangebot veranschlagten Unterkunftskosten zwar der Höhe nach noch angemessen wären, die Abschläge auf die Heiz- und Nebenkosten aber erkennbar zu niedrig bemessen wurden. Ist in solchen Fällen nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten, dass die Heiz- und Nebenkosten nach dem ersten Abrechnungszeitraum so weit ansteigen, dass die Aufwendungen dann insgesamt nicht mehr angemessen wären, kann eine Zustimmung zu dem beabsichtigten Umzug nicht erteilt werden.

37

       Auch beim Umzug in eine zunächst angemessene Wohnung werden

38

Unterkunfts- und Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe erbracht, wenn die Werte des tatsächlichen Verbrauchs später über diese Höchstgrenze steigen. Bereits nach kurzer Frist müssten Sie für solche Mehrkosten (z.B. aus einer Mieterhöhung oder Nebenkostenabrechnung) dann selbst aufkommen.

39

Ihr Jobcenter Rhein-Berg

40

Anlage 1: Angemessene Unterkunftskosten im Rheinisch – Bergischen Kreis

41

Bergisch Gladbach

Leichlingen / Burscheid / Odenthal

1 Person

570,00 €

1 Person

480,00 €

2 Personen

740,00 €

2 Personen

600,00 €

3 Personen

930,00 €

3 Personen

780,00 €

4 Personen

1.120,00 €

4 Personen

960,00 €

5 Personen

1.310,00 €

5 Personen

1.100,00 €

6 Personen

1.435,00 €

6 Personen

1.215,00 €

7 Personen

1.555,00 €

7 Personen

1.325,00 €

8 Personen

1.675,00 €

8 Personen

1.435,00 €

42

Kürten / Wermelskirchen

Rösrath / Overath

1 Person

460,00 €

1 Person

540,00 €

2 Personen

580,00 €

2 Personen

670,00 €

3 Personen

740,00 €

3 Personen

840,00 €

4 Personen

890,00 €

4 Personen

1.020,00 €

5 Personen

1.040,00 €

5 Personen

1.170,00 €

6 Personen

1.140,00 €

6 Personen

1.295,00 €

7 Personen

1.240,00 €

7 Personen

1.415,00 €

8 Personen

1.340,00 €

8 Personen

1.535,00 €

43

Die oben angegebenen Beträge stellen die Maximalwerte dar, die je nach Personenzahl und Stadt oder Gemeinde für Grundmiete und "kalte Nebenkosten" zusammen übernommen werden können.

44

Anlage 2: Maximal angemessene Heizkosten (Warmwasser zentral)

45

Maximal angemessenen Heizkosten bei zentraler Warmwasseraufbereitung

Personen

Wohnraum

bis zu

Gebäude- fläche

Heizöl

(monatlich)

Erdgas (monatlich)

Fernwärme (monatlich

Wärmepumpe

(monatlich)

Holzpellets (monatlich)

kWh

kWh

kWh

kWh

kWh

50

100 - 250

108,79

963

132,96

963

102,13

825

124,63

425

81,71

917

251 - 500

101,29

908

123,38

913

99,63

800

120,88

408

75,04

858

501 -

1.000

94,63

858

115,04

858

97,96

779

117,54

392

-

-

> 1.000

90,46

825

110,04

825

96,71

767

115,46

379

-

-

65

100 - 250

141,43

1.251

172,85

1.251

132,76

1.073

162,01

553

106,22

1.192

251 - 500

131,68

1.181

160,39

1.186

129,51

1.040

157,14

531

97,55

1.116

501 -

1.000

123,01

1.116

149,55

1.116

127,35

1.013

152,80

509

-

-

> 1.000

117,60

1.073

143,05

1.073

125,72

997

150,10

493

-

-

80

100 - 250

174,07

1.540

212,73

1.540

163,40

1.320

199,40

680

130,73

1.467

251 - 500

162,07

1.453

197,40

1.460

159,40

1.280

193,40

653

120,07

1.373

501 -

1.000

151,40

1.373

184,07

1.373

156,73

1.247

188,07

627

-

-

> 1.000

144,73

1.320

176,07

1.320

154,73

1.227

184,73

607

-

-

95

100 - 250

206,70

1.829

252,62

1.829

194,04

1.568

236,79

808

155,25

1.742

251 - 500

192,45

1.726

234,41

1.734

189,29

1.520

229,66

776

142,58

1.631

501 -

1.000

179,79

1.631

218,58

1.631

186,12

1.480

223,33

744

-

-

> 1.000

171,87

1.568

209,08

1.568

183,75

1.457

219,37

720

-

-

110

100 - 250

239,34

2.118

292,51

2.118

224,68

1.815

274,18

935

179,76

2.017

251 - 500

222,84

1.998

271,43

2.008

219,18

1.760

265,93

898

165,09

1.888

501 -

1.000

208,18

1.888

253,09

1.888

215,51

1.714

258,59

862

-

-

> 1.000

199,01

1.815

242,09

1.815

212,76

1.687

254,01

834

-

-

125

100 - 250

271,98

2.406

332,40

2.406

255,31

2.063

311,56

1.063

204,27

2.292

251 - 500

253,23

2.271

308,44

2.281

249,06

2.000

302,19

1.021

187,60

2.146

501 -

1.000

236,56

2.146

287,60

2.146

244,90

1.948

293,85

979

-

-

>

1.000

226,15

2.063

275,10

2.063

241,77

1.917

288,65

948

-

-

140

100 - 250

304,62

2.695

372,28

2.695

285,95

2.310

348,95

1.190

228,78

2.567

251 - 500

283,62

2.543

345,45

2.555

278,95

2.240

338,45

1.143

210,12

2.403

501 -

1.000

264,95

2.403

322,12

2.403

274,28

2.182

329,12

1.097

-

-

> 1.000

253,28

2.310

308,12

2.310

270,78

2.147

323,28

1.062

-

-

155

100 - 250

337,25

2.984

412,17

2.984

316,59

2.558

386,34

1.318

253,30

2.842

251 - 500

314,00

2.816

382,46

2.829

308,84

2.480

374,71

1.266

232,63

2.661

501 -

1.000

293,34

2.661

356,63

2.661

303,67

2.415

364,38

1.214

-

-

> 1.000

280,42

2.558

341,13

2.558

299,80

2.377

357,92

1.175

-

-

46

Anlage 3: Maximal angemessene Heizkosten (Warmwasser dezentral)

47

Maximal angemessene Heizkosten bei dezentraler Warmwasseraufbereitung

Personen

Wohnraum

bis zu

Gebäude- fläche

Heizöl  (monatlich)

Erdgas (monatlich)

Fernwärme (monatlich

Wärmepumpe

(monatlich)

Holzpellets (monatlich)

kWh

kWh

kWh

kWh

kWh

50

100 - 250

97,13

863

121,29

863

90,46

725

111,92

385

70,04

817

251 - 500

89,63

808

111,71

813

87,96

700

108,17

368

63,38

758

501 -

1.000

82,96

758

103,38

758

86,29

679

104,83

352

-

-

> 1.000

78,79

725

98,38

725

85,04

667

102,75

339

-

-

65

100 - 250

126,26

1.121

157,68

1.121

117,60

943

145,49

501

91,05

1.062

251 - 500

116,51

1.181

145,22

1.056

114,35

910

140,62

479

82,39

986

501 -

1.000

107,85

1.116

134,39

986

112,18

883

136,28

457

-

-

> 1.000

102,43

1.073

127,89

943

110,55

867

133,58

441

-

-

80

100 - 250

155,40

1.540

194,07

1.380

144,73

1.160

179,07

616

112,07

1.307

251 - 500

143,40

1.453

178,73

1.300

140,73

1.120

173,07

589

101,40

1.213

501 -

1.000

132,73

1.373

165,40

1.213

138,07

1.087

167,73

563

-

-

> 1.000

126,07

1.320

157,40

1.160

136,07

1.067

164,40

543

-

-

95

100 - 250

184,54

1.829

230,45

1.639

171,87

1.378

212,64

732

133,08

1.552

251 - 500

170,29

1.726

212,25

1.544

167,12

1.330

205,52

700

120,41

1.441

501 -

1.000

157,62

1.631

196,41

1.441

163,95

1.290

199,18

668

-

-

> 1.000

149,70

1.568

186,91

1.378

161,58

1.267

195,23

644

-

-

110

100 - 250

213,68

2.118

266,84

1.898

199,01

1.595

246,22

847

154,09

1.797

251 - 500

197,18

1.998

245,76

1.788

193,51

1.540

237,97

810

139,43

1.668

501 -

1.000

182,51

1.888

227,43

1.668

189,84

1.494

230,63

774

-

-

> 1.000

173,34

1.815

216,43

1.595

187,09

1.467

226,05

746

-

-

125

100 - 250

242,81

2.406

303,23

2.156

226,15

1.813

279,79

963

175,10

2.042

251 - 500

224,06

2.271

279,27

2.031

219,90

1.750

270,42

921

158,44

1.896

501 -

1.000

207,40

2.146

258,44

1.896

215,73

1.698

262,08

879

-

-

>

1.000

196,98

2.063

245,94

1.813

212,60

1.667

256,88

848

-

-

140

100 - 250

271,95

2.695

339,62

2.415

253,28

2.030

313,37

1.078

196,12

2.287

251 - 500

250,95

2.543

312,78

2.275

246,28

1.960

302,87

1.031

177,45

2.123

501 -

1.000

232,28

2.403

289,45

2.123

241,62

1.902

293,53

985

-

-

> 1.000

220,62

2.030

275,45

2.030

238,12

1.867

287,70

950

-

-

155

100 - 250

301,09

2.674

376,00

2.674

280,42

2.248

346,94

1.194

217,13

2.532

251 - 500

277,84

2.506

346,30

2.519

272,67

2.170

335,32

1.142

196,46

2.351

501 -

1.000

293,34

2.351

320,46

2.351

267,50

2.105

324,98

1.090

-

-

> 1.000

244,25

2.248

304,96

2.248

263,63

2.067

318,53

1.051

-

-