Rechtsprechung / Amtsgericht Wermelskirchen
Amtsgericht Wermelskirchen Beschluss vom 11.12.2024 – 70 M 283/24
ECLI:DE:AGGL2:2024:1211.70M283.24.00
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 04.11.2024 gegen den Beschluss vom 01.10.2024 insoweit abgeholfen, als dass klargestellt wird, dass sich der genannte Sockelbetrag auf den gepfändeten Anspruch D bei der o.g. Drittschuldnerin bezieht.
Im Übrigen wird der Sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Es verbleibt bei der Begründung des vorgenannten Beschlusses.
Der weitere Sachvortrag führt zu keiner anderen Entscheidung.
Dies ist hier mit Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 13.03.2024, 25 C 108/23, geschehen.
Insofern ist der Schuldnerin auf Antrag nur das absolute Existenzminimum im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches SGB zu belassen, was Ihrem Anspruch auf Bürgergeld und beheizte Unterkunft entspricht.
Auch wenn nach Darlegung des Gläubigers hier vereinzelt preiswerterer Wohnraum als der vom JobCenter Rhein-Berg für eine Person anerkannte notwendige Wohnraum verfügbar ist, so wurden die tatsächlichen Aufwendungen der Schuldnerin nicht vorgetragen und sind nicht pauschal als niedriger zu unterstellen.
Ob im Fall ein Umzug in eine günstigere Wohnung der Schuldnerin zuzumuten wäre, kann im Einzelfall dahin gestellt bleiben, da eine Absenkung der pfändungsfreien Beträge durch das Gericht bis unter Bürgergeldniveau potenziell dazu führen würde, dass für die Schuldnerin nur deshalb sozialrechtliche Ansprüche entstehen.
Damit würden für deren Schulden letztlich staatliche Stellen aufkommen.
Derzeit wären angemessen nach dem aktuellen Merkblatt des JobCenter Rhein-Berg, diesem Beschluss beigefügt:
(https://www.jobcenter-rhein-berg.de/merkblatt-kosten-der-unterkunft-sgbii-ab-10.24. pdfx)
Bürgergeld
563,- EUR
25% berufsbedingter Mehraufwand
140,75 EUR
Kaltmiete für eine Person im Bezirk
460,- EUR
Heizkosten (günstigste Variante)
97,13 EUR
Gesamt
1.260,88 EUR
Der festgesetzte Betrag liegt aufgrund älterer Zahlen noch knapp darunter, eine Erhöhung ist nicht beantragt.
Hinsichtlich der Beanstandung des Gläubigers der Sockelbetrag sei hinsichtlich der Kontopfändung nicht einwandfrei ersichtlich, wird klargestellt, dass sich dieser auf den gepfändeten Anspruch D bei der Drittschuldnerin L., O.-straße, 42929 Wermelskirchen bezieht.
Dass dieser "mindestens 1.255,75 EUR beträgt und die Pfändungsvorschriften der §§ 902ff. ZPO unberührt bleiben" ist weiterhin richtig und weist Schuldnerin und Drittschuldner auf die ohne gerichtliche Entscheidung gesetzlich zustehenden Erhöhungsbeträge hin (Kindergeld etc.).
Diese hat der Gesetzgeber ebenfalls dazu vorgesehen, dass eine Verwendung öffentlicher Mittel zur Befriedigung von Gläubigerinteressen vermieden wird.
Aufgrund der relativ neuen und wenig bekannten gesetzlichen Regelungen zum P-Konto haben sich Hinweise in der gerichtlichen Praxis zu den Vorschriften der §902 ff. ZPO in der Vergangenheit als notwendig erwiesen. Die Gefahr, dass aufgrund solcher Hinweise seitens beteiligter Kreditinstitute als Drittschuldner höhere Beträge als die gesetzlich normierten zur Auszahlung gelangen, besteht erfahrungsgemäß nicht.
Eher bestehen Erfahrungen dahingehend, dass die Auszahlung von(Erhöhungs-)Beträgen gem. §902ff. ZPO auch ohne gesonderte gerichtliche Freigabe teils verweigert wird.
Hinweis von NRWE: Die nachstehende Tabelle des JobCenter Rhein-Berg wurde zum untrennbaren Bestandteil der Entscheidung gemacht.
Hinweise zur Neuanmietung von Wohnraum
Wir möchten Sie über die im Rheinisch-Bergischen Kreis geltenden Bestimmungen zur Neuanmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem SGB II informieren.
Zustimmung zum Umzug
Nach § 22 Abs. 1 SGB II soll jeder Leistungsberechtigte vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft hierzu die Zusicherung des zuständigen Jobcenters einholen, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft von dort anerkannt werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie – wenn Sie ohne die Zusicherung des Jobcenters umziehen – ggf. die durch den Umzug entstehenden Mehrkosten (insb. eine höhere Miete, Kaution, Umzugs- und Renovierungskosten) selbst aufbringen müssen!
Erforderlichkeit des Umzugs
Ein Umzug ist nur dann erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, dass die bisherige Unterkunft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht länger bewohnt werden kann. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für die Unterkunft, so werden vom Jobcenter auch weiterhin nur die Aufwendungen der bisherigen Unterkunft anerkannt.
Angemessenheit der Höhe der Kosten der Unterkunft
Die Aufwendungen für die neue Unterkunft sind grundsätzlich angemessen, wenn sie unterhalb der für die jeweilige Stadt/Gemeinde als angemessen geltenden Mietobergrenzen liegen. Dabei ist zwischen der Höhe der „Brutto-Kaltmiete“ (Grundmiete zzgl. „kalte Nebenkosten“) und den Heizkosten zu unterscheiden. Für beide Kostenarten gelten die jeweiligen Höchstgrenzen. Für Sie als Mieter bedeutet dies, dass bei einer Neuanmietung beide Höchstgrenzen beachtet werden müssen. Beide Kostenarten werden getrennt berechnet und können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Über die Höchstgrenzen hinausgehende Kosten können grundsätzlich nicht anerkannt werden.
Die Werte, wonach im Rheinisch-Bergischen Kreis eine „Brutto-Kaltmiete“ grundsätzlich noch angemessen ist, können der Anlage 1 entnommen werden.
Die Angemessenheit der Heizkosten hingegen beurteilt sich bei einer Neuanmietung zunächst nach dem Buchstaben des Energieausweises der Wohnung. Bei den Buchstaben A+ bis G wird davon ausgegangen, dass die Wohnung angemessen beheizt werden kann:
A bis C (grün): Es wird davon ausgegangen, dass die Heizkosten angemessen sein werden bei verantwortungsvoller Beheizung der Wohnung
D bis F (gelb): Es wird davon ausgegangen, dass die Wohnung angemessen beheizt werden kann. Sie sollten sich darauf einstellen, sparsam mit der Heizenergie umzugehen, damit die geltenden Heizkostenobergrenzen eingehalten werden können.
G (orange): Es wird davon ausgegangen, dass die Wohnung angemessen beheizt werden kann. Sie sollten sich darauf einstellen, sehr sparsam mit der Heizenergie umzugehen, damit die geltenden Heizkostenobergrenzen eingehalten werden können.
H: (rot): Sie müssen sich auf zu hohe Energiekosten einstellen. Das
Jobcenter wird daher einer Anmietung jedenfalls zunächst nicht zustimmen. In diesem Bereich wird es für Sie äußerst schwierig werden, die geltenden Heizkostenobergrenzen einzuhalten. Erst wenn sie nachweisen können, dass die Wohnung trotzdem innerhalb der geltenden Grenzen beheizt werden kann, wird eine Zustimmung erfolgen.
Sonderfall: Es ist kein Energieausweis vorhanden
In diesem Fall ist eine Prognose des voraussichtlichen Verbrauches oder der voraussichtlichen Heizkosten notwendig.
Die entsprechenden Höchstgrenzen werden in den Anlagen 2 und 3 wiedergegeben.
Wir raten Ihnen, dass die von Ihnen eingeholten Mietangebote die in den Anlagen festgelegten Höchstgrenzen nicht voll ausschöpfen, denn:
Das Jobcenter kann seine Zustimmung zu einem geplanten Umzug auch dann verweigern, wenn die in einem Mietangebot veranschlagten Unterkunftskosten zwar der Höhe nach noch angemessen wären, die Abschläge auf die Heiz- und Nebenkosten aber erkennbar zu niedrig bemessen wurden. Ist in solchen Fällen nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten, dass die Heiz- und Nebenkosten nach dem ersten Abrechnungszeitraum so weit ansteigen, dass die Aufwendungen dann insgesamt nicht mehr angemessen wären, kann eine Zustimmung zu dem beabsichtigten Umzug nicht erteilt werden.
Auch beim Umzug in eine zunächst angemessene Wohnung werden
Unterkunfts- und Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe erbracht, wenn die Werte des tatsächlichen Verbrauchs später über diese Höchstgrenze steigen. Bereits nach kurzer Frist müssten Sie für solche Mehrkosten (z.B. aus einer Mieterhöhung oder Nebenkostenabrechnung) dann selbst aufkommen.
Ihr Jobcenter Rhein-Berg
Anlage 1: Angemessene Unterkunftskosten im Rheinisch – Bergischen Kreis
Bergisch Gladbach
Leichlingen / Burscheid / Odenthal
1 Person
570,00 €
1 Person
480,00 €
2 Personen
740,00 €
2 Personen
600,00 €
3 Personen
930,00 €
3 Personen
780,00 €
4 Personen
1.120,00 €
4 Personen
960,00 €
5 Personen
1.310,00 €
5 Personen
1.100,00 €
6 Personen
1.435,00 €
6 Personen
1.215,00 €
7 Personen
1.555,00 €
7 Personen
1.325,00 €
8 Personen
1.675,00 €
8 Personen
1.435,00 €
Kürten / Wermelskirchen
Rösrath / Overath
1 Person
460,00 €
1 Person
540,00 €
2 Personen
580,00 €
2 Personen
670,00 €
3 Personen
740,00 €
3 Personen
840,00 €
4 Personen
890,00 €
4 Personen
1.020,00 €
5 Personen
1.040,00 €
5 Personen
1.170,00 €
6 Personen
1.140,00 €
6 Personen
1.295,00 €
7 Personen
1.240,00 €
7 Personen
1.415,00 €
8 Personen
1.340,00 €
8 Personen
1.535,00 €
Die oben angegebenen Beträge stellen die Maximalwerte dar, die je nach Personenzahl und Stadt oder Gemeinde für Grundmiete und "kalte Nebenkosten" zusammen übernommen werden können.
Anlage 2: Maximal angemessene Heizkosten (Warmwasser zentral)
Maximal angemessenen Heizkosten bei zentraler Warmwasseraufbereitung
Personen
Wohnraum
bis zu
Gebäude- fläche
Heizöl
(monatlich)
Erdgas (monatlich)
Fernwärme (monatlich
Wärmepumpe
(monatlich)
Holzpellets (monatlich)
€
kWh
€
kWh
€
kWh
€
kWh
€
kWh
100 - 250
108,79
132,96
102,13
124,63
81,71
251 - 500
101,29
123,38
99,63
120,88
75,04
501 -
1.000
94,63
115,04
97,96
117,54
-
-
> 1.000
90,46
110,04
96,71
115,46
-
-
100 - 250
141,43
1.251
172,85
1.251
132,76
1.073
162,01
106,22
1.192
251 - 500
131,68
1.181
160,39
1.186
129,51
1.040
157,14
97,55
1.116
501 -
1.000
123,01
1.116
149,55
1.116
127,35
1.013
152,80
-
-
> 1.000
117,60
1.073
143,05
1.073
125,72
150,10
-
-
100 - 250
174,07
1.540
212,73
1.540
163,40
1.320
199,40
130,73
1.467
251 - 500
162,07
1.453
197,40
1.460
159,40
1.280
193,40
120,07
1.373
501 -
1.000
151,40
1.373
184,07
1.373
156,73
1.247
188,07
-
-
> 1.000
144,73
1.320
176,07
1.320
154,73
1.227
184,73
-
-
100 - 250
206,70
1.829
252,62
1.829
194,04
1.568
236,79
155,25
1.742
251 - 500
192,45
1.726
234,41
1.734
189,29
1.520
229,66
142,58
1.631
501 -
1.000
179,79
1.631
218,58
1.631
186,12
1.480
223,33
-
-
> 1.000
171,87
1.568
209,08
1.568
183,75
1.457
219,37
-
-
100 - 250
239,34
2.118
292,51
2.118
224,68
1.815
274,18
179,76
2.017
251 - 500
222,84
1.998
271,43
2.008
219,18
1.760
265,93
165,09
1.888
501 -
1.000
208,18
1.888
253,09
1.888
215,51
1.714
258,59
-
-
> 1.000
199,01
1.815
242,09
1.815
212,76
1.687
254,01
-
-
100 - 250
271,98
2.406
332,40
2.406
255,31
2.063
311,56
1.063
204,27
2.292
251 - 500
253,23
2.271
308,44
2.281
249,06
2.000
302,19
1.021
187,60
2.146
501 -
1.000
236,56
2.146
287,60
2.146
244,90
1.948
293,85
-
-
>
1.000
226,15
2.063
275,10
2.063
241,77
1.917
288,65
-
-
100 - 250
304,62
2.695
372,28
2.695
285,95
2.310
348,95
1.190
228,78
2.567
251 - 500
283,62
2.543
345,45
2.555
278,95
2.240
338,45
1.143
210,12
2.403
501 -
1.000
264,95
2.403
322,12
2.403
274,28
2.182
329,12
1.097
-
-
> 1.000
253,28
2.310
308,12
2.310
270,78
2.147
323,28
1.062
-
-
100 - 250
337,25
2.984
412,17
2.984
316,59
2.558
386,34
1.318
253,30
2.842
251 - 500
314,00
2.816
382,46
2.829
308,84
2.480
374,71
1.266
232,63
2.661
501 -
1.000
293,34
2.661
356,63
2.661
303,67
2.415
364,38
1.214
-
-
> 1.000
280,42
2.558
341,13
2.558
299,80
2.377
357,92
1.175
-
-
Anlage 3: Maximal angemessene Heizkosten (Warmwasser dezentral)
Maximal angemessene Heizkosten bei dezentraler Warmwasseraufbereitung
Personen
Wohnraum
bis zu
Gebäude- fläche
Heizöl (monatlich)
Erdgas (monatlich)
Fernwärme (monatlich
Wärmepumpe
(monatlich)
Holzpellets (monatlich)
€
kWh
€
kWh
€
kWh
€
kWh
€
kWh
100 - 250
97,13
121,29
90,46
111,92
70,04
251 - 500
89,63
111,71
87,96
108,17
63,38
501 -
1.000
82,96
103,38
86,29
104,83
-
-
> 1.000
78,79
98,38
85,04
102,75
-
-
100 - 250
126,26
1.121
157,68
1.121
117,60
145,49
91,05
1.062
251 - 500
116,51
1.181
145,22
1.056
114,35
140,62
82,39
501 -
1.000
107,85
1.116
134,39
112,18
136,28
-
-
> 1.000
102,43
1.073
127,89
110,55
133,58
-
-
100 - 250
155,40
1.540
194,07
1.380
144,73
1.160
179,07
112,07
1.307
251 - 500
143,40
1.453
178,73
1.300
140,73
1.120
173,07
101,40
1.213
501 -
1.000
132,73
1.373
165,40
1.213
138,07
1.087
167,73
-
-
> 1.000
126,07
1.320
157,40
1.160
136,07
1.067
164,40
-
-
100 - 250
184,54
1.829
230,45
1.639
171,87
1.378
212,64
133,08
1.552
251 - 500
170,29
1.726
212,25
1.544
167,12
1.330
205,52
120,41
1.441
501 -
1.000
157,62
1.631
196,41
1.441
163,95
1.290
199,18
-
-
> 1.000
149,70
1.568
186,91
1.378
161,58
1.267
195,23
-
-
100 - 250
213,68
2.118
266,84
1.898
199,01
1.595
246,22
154,09
1.797
251 - 500
197,18
1.998
245,76
1.788
193,51
1.540
237,97
139,43
1.668
501 -
1.000
182,51
1.888
227,43
1.668
189,84
1.494
230,63
-
-
> 1.000
173,34
1.815
216,43
1.595
187,09
1.467
226,05
-
-
100 - 250
242,81
2.406
303,23
2.156
226,15
1.813
279,79
175,10
2.042
251 - 500
224,06
2.271
279,27
2.031
219,90
1.750
270,42
158,44
1.896
501 -
1.000
207,40
2.146
258,44
1.896
215,73
1.698
262,08
-
-
>
1.000
196,98
2.063
245,94
1.813
212,60
1.667
256,88
-
-
100 - 250
271,95
2.695
339,62
2.415
253,28
2.030
313,37
1.078
196,12
2.287
251 - 500
250,95
2.543
312,78
2.275
246,28
1.960
302,87
1.031
177,45
2.123
501 -
1.000
232,28
2.403
289,45
2.123
241,62
1.902
293,53
-
-
> 1.000
220,62
2.030
275,45
2.030
238,12
1.867
287,70
-
-
100 - 250
301,09
2.674
376,00
2.674
280,42
2.248
346,94
1.194
217,13
2.532
251 - 500
277,84
2.506
346,30
2.519
272,67
2.170
335,32
1.142
196,46
2.351
501 -
1.000
293,34
2.351
320,46
2.351
267,50
2.105
324,98
1.090
-
-
> 1.000
244,25
2.248
304,96
2.248
263,63
2.067
318,53
1.051
-
-