Rechtsprechung / Amtsgericht Wernigerode
Amtsgericht Wernigerode Beschluss vom 28.12.2022 – 12 K 23/22
Tenor
Die Antragsgegner sind Eigentümer zu je 1/2 Anteil des im Grundbuch von W... Blatt 12681 eingetragenen Grundstücks
Lfd. Nr.
Gemarkung
Flur
Flurstück
Wirtschaftsart und Lage
Größe m²
W…
25/8
Wohnbaufläche, L… Straße 11
wird der Antrag der Antragsgegner zu 1 vom 05.12.2022, das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 180 Abs. 2 ZVG einstweilen einzustellen soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom 23.11.2022 betrieben wird, zurückgewiesen.
Gründe
Der Einstellungsantrag der Antragsgegnerin zu 2) ist am 05.12.2022 bei Gericht eingegangen.
Der Antrag ist rechtzeitig in der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen gestellt und zulässig, jedoch unbegründet.
Zur Begründung wird von der Antragsgegnerin zu 2) vorgetragen, dass am 12.12.2022 ein Notartermin zwecks Veräußerung des vorbenannten Grundstückes erfolgen sollte. Der Erwerb des Miteigentumsanteils des Antragsgegners zu 1) wurde ebenfalls durch die Antragsgegnerin zu 2) vorgetragen.
Dem Pfändungsgläubiger und Antragsteller ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Eine Stellungnahme ist mit Schriftsatz vom 21.12.2022 eingegangen. Die Antragstellerin und Pfändungsgläubigerin lehnt die einstweilige Einstellung des Verfahrens ab. Eine Zustimmung zur freihändigen Veräußerung durch die Pfändungsgläubigerin wird nicht erteilt.
Die übrigen Miteigentümer (hier Antragsgegnerin zu 2) können soweit sie nicht Pfändungsschuldner sind, die Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG beantragen (vgl. Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 180 Rn. 66).
Die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung auf die Dauer von 6 Monaten kann gemäß § 180 Abs. 2 ZVG nur dann erfolgen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen aller Miteigentümer angemessen erscheint. Gegenüber dem grundsätzlichen Auseinandersetzungsanspruch kann der Wunsch eines Beteiligten nur in Ausnahmefällen zu einer Einstellung führen. Es muss sich um besondere Umstände handeln, die einen befristeten Aufschub angemessen erscheinen lassen. Das wäre der Fall, wenn die sofortige oder alsbaldige Versteigerung „zur Unzeit“ erfolgen würde, weil innerhalb der Einstellungszeit mit einer Veränderung wichtiger Umstände gerechnet werden kann.
Hierbei müssen ernsthafte Vergleichsverhandlungen über die Auseinandersetzung (hier mit dem Pfändungsgläubiger hinsichtlich der freihändigen Veräußerung) vorgetragen und auch nachgewiesen sein (vgl. Feldhofer in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Aufl. 2019, ZVG § 180 Aufhebung der Gemeinschaft, Rn. 40). Dies wurde weder durch die Antragsgegnerin noch durch den Antragsteller bestätigt. Der bloße Hinweis auf mögliche Kaufinteressenten und einem beabsichtigtem Erwerb des Miteigentumsanteils des Antragsgegners zu 1) ist ungenügend und entspricht nicht der Ausnahmevorschrift des § 180 Abs. 2 ZVG.
Die Voraussetzungen liegen somit nicht vor.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG war daher zurückzuweisen.