Rechtsprechung / Amtsgericht Wesel

Amtsgericht Wesel Urteil vom 18.07.2005 – 27 C 93/05

ECLI:DE:AGWES1:2005:0718.27C93.05.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Streitwert: 75,52 EUR

Entscheidungsgründe

2

Zur Begründung wird auf das Gutachten der Anwaltskammer vom 30.05.2005 Bezug genommen, § 495 a ZPO.

3

Eine 1,3 Geschäftsgebühr ist vorliegend – wie in jeder Unfall-Fallbearbeitung- nicht nur nicht unbillig im Sinne von § 14 I RVG, sondern vollauf berechtigt.

4

Hauptforderung aus Schadensersatz nach §§ 280, 286, 288 BGB.

5

Kosten: § 91 ZPO

6

Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO

7

Hirt