Rechtsprechung / Amtsgericht Wesel
Amtsgericht Wesel Urteil vom 29.09.2006 – 26 C 542/05
ECLI:DE:AGWES1:2006:0929.26C542.05.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten druch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht restliche Gebühren aus Steuerberatertätigkeiten geltend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.220,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 01 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes seit dem 21.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten rügen u. a. die Gebührenordnung sei nicht nachvollziehbar und überhöht.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit der Gebührenordnung ist angeordnet worden.
Mangels Vorschusszahlung durch den Kläger konnte dieses Gutachten nicht eingeholt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist für seine Behauptung beweispflichtig geblieben, die Gebührenrechnung sei angemessen, da ein Gutachten hierzu mangels Vorschuss nicht eingeholt werden konnte. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, der Beklagte habe in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht E eine identische Rechnung für das Jahr 2001 anerkannt (hier geht es um das Jahr 2000).
Ein Anerkenntnis betrifft immer nur die konkrete anerkannte Forderung.
Aus einem solchen Anerkenntnis ergibt sich nicht gleichzeitig ein Anerkenntnis auch für alle anderen Zeiträume und auch kein Verzicht auf Einwendungen gegen Forderungen für einen anderen Zeitraum.
Die Beklagten konnten deshalb in diesem Verfahren die Angemessenheit bestreiten, beweispflichtig ist dann er Kläger.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,
Streitwert: 2.220,36 EUR
Lambertz
Richter am Amtsgericht