Rechtsprechung / Amtsgericht Wesel
Amtsgericht Wesel Urteil vom 08.12.2010 – 27 C 198/10
ECLI:DE:AGWES1:2010:1208.27C198.10.00
Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25,59 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz darauf seit dem 05.09.2010 zu zahlen.
2) Die Beklagte wird darüber hinausgehend verurteilt, die der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten i. H. v. 39,00 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz darauf seit dem 20.10.2010 unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zu erstatten.
3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Streitwert: 25,59 Euro.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Zur Begründung wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 08.10.2010 Bezug genommen, § 495 a ZPO.
Hauptforderung aus Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 611 BGB.
Ansatzpunkte für eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB sind nicht ersichtlich.
Es handelt sich um einen normalen Einfuhr- und Besteuerungsfall.
Insbesondere legt die Beklagte auch keine konkreten billigeren Angebote für die Geschäftsbesorgung vor.
Kosten: § 91 ZPO.