Rechtsprechung / Amtsgericht Wesel
Amtsgericht Wesel Urteil vom 12.01.2011 – 26 C 52/10
ECLI:DE:AGWES1:2011:0112.26C52.10.00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 463,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.01.1998 ( BGBl. I S. 1242 ) ab dem 23.06.2009 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 41,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.01.1998 ( BGBl. I S. 1242 ) ab dem 18.12.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist begründet.
Der zuerkannte Betrag steht dem Kläger als Vergütung für Steuerberatertätigkeiten zu ( Rechnung Nr. 472/09 vom 23.4.2009 - 190,40 EUR und Rechnung Nr. 576/09 vom 19.5.2009 - 273,35 EUR ).
Der Sachverständige hat festgestellt, dass die berechneten Gebühren und Auslagen angemessen sind.
Die ergänzende Frage des Beklagten an den Sachverständigen ob durch die Schlechtleistung des Klägers Minderungsansprüche und wenn in welcher Höhe entstanden sind ist unzulässig, da es sich um einen reinen Ausforschungsbeweis handeln würde.
Der Nichtansatz des Kindergeldes bei der Berechnung des Klägers hat nach den Feststellungen des Sachverständigen zu keinem Schaden geführt.
Streitwert: 463,75 EUR