Rechtsprechung / Amtsgericht Wesel
Amtsgericht Wesel Urteil vom 14.05.2024 – 9 OWi 292/23
ECLI:DE:AGWES1:2024:0514.9OWI292.23.00
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 445,00 € verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Gründe
I.
Das Verkehrszentralregister weist zulasten des Betroffenen keine Voreintragungen auf.
II.
Der Betroffene befuhr mit einem Pkw der Firma C und dem Kennzeichen xxx-xx-xx am 13.3.2023 gegen 17:03 Uhr in I die Straße J im Bereich zwischen der B-Straße und der Bushaltestelle. In dem gesamten Bereich ist das Befahren mit Kraftfahrzeugen verboten (VZ 251), wobei das Zusatzschild „Anlieger frei“ dort angebracht ist. Der Betroffene befuhr die Straße aus Fahrlässigkeit, ohne Anlieger zu sein. Aus Fahrlässigkeit fuhr er dabei zunächst außerorts in einem Bereich in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug mindestens mit 94 km/h. Dann fuhr er in einem ebenfalls außerorts gelegenen Bereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h betrug mindestens 102 km/h.
III.
Der Betroffene hat dieses im Bußgeldbescheid beschriebene Verhalten zugestanden, indem er durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 7.5.2024 den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränken ließ. Der Betroffene hat sich daher eines Geschwindigkeitsverstoßes in Tateinheit mit unzulässigem Befahren trotz eines bestehenden Verkehrsverbots schuldig gemacht.
Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass dies nur fahrlässig begangen wurden, zumal konkrete Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Vorgehen nicht vorlagen.
IV.
Der Bußgeldkatalog sieht unter Z. 11.3.7 (außerorts) für den Geschwindigkeitsverstoß des Fahrens von mindestens 94 km/h in einem außerorts gelegenen Bereich, in dem eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zulässig ist, die Verhängung einer Regelgeldbuße von 320 € vor und eines Fahrverbots von 1 Monat vor. Das Gericht hielt im konkreten Fall die Verhängung einer erhöhten Geldbuße für erforderlich, da der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß über einen längeren Bereich hinweg begangen hat, indem er auch nach Heraussetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70km/h das Verkehrszeichen nicht zum Anlass genommen hat, seine Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren, sondern diese sogar noch auf 102 km/h erhöht hat. Dabei geht das Gericht zu Gunsten des Betroffenen indes nicht von einer tatmehrheitlichen Begehung aus, da der Betroffene auch dieses zweite Verkehrszeichen übersehen haben mag und insoweit keinen neuen Tatentschluss gefasst haben könnte. Erschwerend kommt aber hinzu, dass der Betroffene neben dem Geschwindigkeitsverstoß tateinheitlich noch einen weiteren Verstoß begangen hat in Form des fahrlässigen unzulässigen Befahrens dieser Straße trotz eines bestehenden Verkehrsverbots. In Hinblick auf diese beiden Besonderheiten hielt das Gericht die Verhängung eines Bußgeldes von € 445,00 und eines Fahrverbots von 1 Monat für erforderlich aber auch ausreichend. Dabei ist dem Gericht bewusst gewesen, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, ein Fahrverbot ausnahmsweise nicht zu verhängen, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Betroffenen darstellt. Soweit der Betroffene hierzu vortragen lässt, dass er schwerbehindert sei und verschiedene Ärzte aufsuchen müsse, die von seiner eher ländlich geprägten Wohnadresse kaum zu erreichen seien, ergibt sich darauf aber nicht, dass das Fahrverbot hier entfallen könnte. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass dem Betroffenen die Möglichkeit einer Abgabefrist von 4 Monaten eingeräumt wird. Dadurch erhält der Betroffene die Möglichkeit, das Fahrverbot so zu legen, dass es ihn möglichst wenig belastet. Sofern der eine oder andere Arzttermin in dieser Zeit unvermeidlich sein sollte, ist es dem betroffenen zuzumuten, diesen entweder unter erhöhtem Zeitaufwand mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Hilfe eines Taxis wahrzunehmen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.