Rechtsprechung / Amtsgericht Westerburg
Amtsgericht Westerburg Beschluss vom 24.01.2006 – 41 F 411/05
ECLI:DE:AGWESTE:2006:0124.41F411.05.0A
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Tenor
Der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss zu Gunsten des Klägers vom 23.06.2005 wird aufgehoben.
Gründe
1
Der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss ist aus dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit, § 114 ZPO, und wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses, § 124 ZPO, aufzuheben. Der Kläger begehrt den Mindestkindesunterhalt, obwohl im vereinfachten Unterhaltsverfahren 41 FH 42/03 bereits ein Titel vorlag.