Rechtsprechung / Amtsgericht Westerburg
Amtsgericht Westerburg Beschluss vom 08.05.2006 – 42 F 552/04
ECLI:DE:AGWESTE:2006:0508.42F552.04.0A
Tenor
Es wird der Antrag des Beklagten vom 30.3.2006 auf erneute Bewilligung von PKH für das Verfahren zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schreiben vom 30.3.2006 beantragte der Beklagtenvertreter die Neubewilligung von PKH für den Beklagten, nachdem die diesem zuvor bewilligte PKH wegen Zahlungsverzuges rechtskräftig aufgehoben worden war.
Zur Begründung wird angeführt, dass der Beklagte eine wesentliche Verschlechterung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe hinnehmen müssen. Eine Neubewilligung der PKH sei nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken (Rpfleger 2002, 526) in diesen Fällen möglich.
Dem Vortrag des Beklagtenvertreters kann nicht gefolgt werden. Im Unterschied zu dem der zitierten Entscheidung des OLG Zweibrücken zugrunde liegenden Fall, ist das Verfahren im vorliegenden Falle bereits abgeschlossen, so dass die Bewilligung von PKH grundsätzlich ausscheidet (Zöller ZPO, 22. Auflage, RdNr. 2a zu § 117 ZPO).