Rechtsprechung / Amtsgericht Westerburg
Amtsgericht Westerburg Beschluss vom 31.07.2006 – 2090 Js 66318/05.33 Ds, 2090 Js 66318/05 - 33 Ds
ECLI:DE:AGWESTE:2006:0731.2090JS66318.05.33.0A
Tenor
Es hat die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 22.02.2006 im Termin vom 29.05.2006 zurückgenommen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.
Nach Anhörung des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz wurden dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 699,54 Euro in Worten: Sechshundertneunundneunzig 54/100 Euro) festgesetzt.
Gründe
Die für den Hauptverhandlungstermin vom 29.05.2006 angesetzte Gebühr ist unbillig.
Gemäß § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
Der Aktenumfang mit 159 Seiten bis zum Beginn der Hauptverhandlung ist als unterdurchschnittlich zu bewerten.
Ein maßgebendes Kriterium für die Bestimmung der Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG ist auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.
Aus diesem Grund kann eine deutliche unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung (34 Minuten) den Ansatz der Gebühr Nr. 4126 VV von 270 Euro nicht rechtfertigen.
Aus vorstehenden Gebühren wird eine Gebühr in Höhe von 190 Euro als angemessen und ausreichend erachtet.
Insbesondere ist bei dem Vergleich des früheren (bis 01.07.2004) und nun geltenden Rechts zu beachten, dass im Gegensatz zum alten Recht (damals ging die Gebühr hervor aus der Tätigkeit des gesamten gerichtlichen Verfahrens) nunmehr ausschließlich die Verteidigertätigkeit in der Hauptverhandlung die Gebührenhöhe bestimmt.
Aus diesem Grund kommt der Dauer der Hauptverhandlung eine noch größere Bedeutung bei der Gebührenbestimmung zu.
Die Fahrtkosten des Angeklagten wurden mit 62 Euro berücksichtigt (124 km x 0,25 EUR x 2) für die Informationsreisekosten zum Anwalt und eine Fahrt zum Verhandlungstermin vor dem Landgericht in Koblenz. Eine Entschädigung nach § 20 JVEG konnte nicht berücksichtigt werden, da dem Angeklagten entsprechend dem Vortrag in der Akte kein Nachteil entstanden ist.
Die Kosten einschließlich Auslagenpauschale, Fotokopiekosten, Fahrtkosten, Informationsreisen und Mehrwertsteuer waren festzusetzen auf 699,54 Euro.