Rechtsprechung / Amtsgericht Wetzlar

Amtsgericht Wetzlar Urteil vom 17.09.2015 – 32 C 1787/14 (32)

ECLI:DE:AGWETZL:2015:0917.32C1787.14.32.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren.

Die Parteien schlossen am 19.05.2008 einen Darlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme in Hohe von 54.000 EUR zur Finanzierung eines Gebrauchtwagens. Zusätzlich wurden laufzeitabhängige Zinsen in Höhe von 5,71 % p.a. und eine einmalige laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4,00 % des Nettodarlehensbetrages, also 2.160 EUR sowie eine einmalige Servicegebühr ger. 1 Nr. 4 der Vertragsbedingungen der Beklagten in Höhe von 30,00 EUR vereinbart, welche der Kläger an die Beklagte mit den ersten Tilgungsraten leistete. Die Gesamtkosten des Darlehens betrugen 16.129,61 EUR, bestehend aus Zinsen in Höhe von 13.939,61 EUR, der Bearbeitungsgebühr und der Servicegebühr.

Mit Schreiben vom 01.12.2014 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.12.2014 zur Rückzahlung desjenigen Betrages auf, den er als einmalig laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühr nebst Servicegebühr, nämlich 2.190,00 EUR, im Rahmen der ersten Tilgungsraten zahlte. Hierbei machte der Kläger auch Zinsen für den zurück zu erstatteten Betrag geltend. Die Beklagte lehnte die Rückzahlung mit Schreiben vom 05.12.2014 unter Berufung auf den Abschluss eines gewerblichen Darlehensvertrages ab. Daraufhin beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, der die Beklagte mit Schreiben vom 12.12.2014 nochmals unter Fristsetzung bis zum 26.12.2014 zur Rückzahlung der 2.190,00 EUR zuzüglich Zinsen aufforderte.

Der Kläger behauptet, die Finanzierung und Anschaffung des Fahrzeuges stünde in keinem Zusammenhang mit dem Praxisbetrieb seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt. Das Fahrzeug sei auch nicht geschäftlich in den Büchern geführt worden. Vielmehr handele es sich um eine reine Anschaffung zu privaten Zwecken. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe die Bearbeitungs- sowie die Servicegebühr ohne Rechtsgrund erlangt. Zwischen den Parteien sei ein Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen worden. Er sei zu keiner Zeit davon ausgegangen, einen Darlehensvertrag als Unternehmer abgeschlossen zu haben. Ferner vertritt er die Auffassung,. die Begründung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fuße nicht auf verbraucherschützenden Normen. In den dem Vertragspartner zu Unrecht auferlegten Kosten für eine Bearbeitungsaufwand, der ausschließlich im eigenen Interesse des Verwenders liege, sei sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer eine unangemessene Benachteiligung zu sehen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.190,00 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2008:

die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber dem Klägervertreter wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334, 75 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dem Kläger stünde ein Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr dem Grunde nach schon nicht zu. Die Beklagte behauptet, die im Rahmen des Darlehensvertrages erhobene Bearbeitungsgebühr werde nicht pauschal, sondern vielmehr je nach Einzelfall in Höhe zwischen 2 und 4 % erhoben. Zum Teil werde auch gänzlich auf die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr verzichtet. Die Bearbeitungsgebühr sei keinesfalls vorab in den Darlehensvertrag abgedruckt, sondern werde nach Verhandlungen über die Vertragsdetails bestimmt. Die Beklagte vertritt die Auffassung, es handele sich daher um eine Preishauptabrede. Eine solche sei als nicht kontrollfähige Klausel der Inhaltskontrolle entzogen. Zudem seien die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Unter anderem auch deshalb, weil zwischen den Parteien kein Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen worden sei. Eine pauschale Übertragung er BGH-Entscheidung ließe die Besonderheiten des unternehmerischen Verkehrs unberücksichtigt, denen auch der Gesetzgeber insbesondere über§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zuweise. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, dass Vertragsgegenstand die Vereinbarung eines effektiven Jahreszinses von 6,99 % gewesen sei, welchen die Beklagte im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit in einen Sollzinssatz und eine Bearbeitungsgebühr aufgeteilt habe. Die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr wirke sich ferner nur im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung aus, da sie dann nicht erstattet werde. Diesbezüglich sei auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber einem unternehmerischen Darlehensnehmer für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung einen geringeren Schutz im Vergleich zu einem privaten Darlehensnehmer zuweise. Unter Berücksichtigung der unternehmerischen Besonderheiten im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung des § 307 BGB stelle sich die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr als angemessen dar. Die Beklagte vertritt die Auffissung, der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr sei im Übrigen verjährt. Der vermeintliche Anspruch entstehe mit Valutierung des Darlehens, also im Jahre 2008 und sei deshalb mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2.160,00 EUR sowie der Servicegebühr in Höhe von 30,00 EUR, insgesamt also 2.190,00 EUR, aus§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

Die Beklagte hat die Bearbeitungsgebühr nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Rechtsgrund für die Erhebung der Bearbeitungsgebühren sowie auch der Servicegebühr ist der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 19.05.2008.

Aus diesem Darlehensvertrag zur Finanzierung eines gebrauchten Porsche Carrera 4 geht hervor, dass der Kläger gegenüber der Beklagten als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB auftritt. Der Kläger schloss den Vertrag unter Zugrundelegung seiner beruflichen Tätigkeit als Allgemeinmediziner ab. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag geht die Anschrift der von dem Kläger betriebenen Arztpraxis sowie im Weiteren auch der gewerblichen Verwendungszweck des Darlehens zu Grunde. Sogar das Datum der Gründung der Arztpraxis geht aus dem Vertrag hervor. Dass der Kläger sich jetzt insoweit auf eine rein private Nutzung des finanzierten Gebrauchtwagens stützt, ist im Rahmen der Festlegung der Form des Darlehensvertrages irrelevant. Der Kläger fällt durch seine berufliche Tätigkeit als Arzt unter die Voraussetzungen des § 14 BGB ( vgl. MüKoBGB/Micklitz, 12. Auflage, § 14 Rn.5 ), wonach der Unternehmerbegriff insbesondere auch solche Berufsträger der Freien Berufe umfasst. Er muss sich insoweit an die im Darlehensvertrag mit der Beklagten gemachten Angaben binden lassen. Die vom Kläger vorgebrachte Argumentation vermag diesbezüglich also nicht zu überzeugen, ist sie doch rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB. Wird ein Darlehensvertrag unter Zugrundelegung der von einer Partei gemachten Angaben als gewerblich geschlossen, so sind diese Angaben gegenüber der jeweiligen Vertragspartei verpflichtend und vermögen nicht im Rahmen konträrer und nach dem Abschluss des Darlehensvertrages gemachten Angaben des Klägers zum Verwendungszweck des Darlehens entkräftet zu werden.

Dass es sich im vorliegenden Fall bei der von der Beklagten erhobenen laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Es handelt sich bei der Klausel um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die der Klauselverwender dem Vertragspartner und Klauselempfänger bei Abschluss des Vertrages stellt, § 305 Abs. 1 BGB. Die Klausel wurde ferner wirksam einbezogen und unterliegt als kontrollfähige Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Hierfür spricht nicht nur das Verwenden eines standardisierten Formularvertrages seitens der Beklagten, sondern auch die Höhe der erhobenen laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr. Auch aus der Anlage K5 geht henor, dass das von der Beklagten erhobene Bearbeitungsentgelt - wie im hiesigen Fall - 4,00 % des Nettodarlehensbetrages darstellt. Sofern die Beklagte darauf hinweist, dass die Bearbeitungsgebühr in den von ihr gefertigten Verträgen nicht pauschal erhoben wird, kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei der erhobenen Bearbeitungsgebühr nicht um eine kontrollunfähige Preishauptabrede. Ferner gelingt es der Beklagten diesbezüglich auch nicht den ihr obliegenden Beweis über das Vorliegen einer vorrangigen Individualabrede zu führen.

Soweit sich der Kläger auf die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rückzahlung von unrechtmäßig erhobenen Bearbeitungsgebühren im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen ( vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 ; XI ZR 405112 - BGHZ 201, 168-202 ) beruft, so ist auch dies zu verwerfen. Insofern betraf die Entscheidung die Unrechtmäßigkeit der im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrages über die Verwendung Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhobener Bearbeitungsgebühren. Eine solche Formularklausel unterliegt nach § 307Abs. 3 S. 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle, da es sich hierbei um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt. lr Ergebnis vermag die Formularklausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedoch nicht standzuhalten und ist aufgrund dessen im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ( vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405112, Rn. 23, juris ).

Zwar sind die Urteile des Bundesgerichtshofes zu Verbraucherdarlehensverträgen ergangen, jedoch fußen die Entscheidungen auf vom Verbraucherschutz unabhängigen Erwägungen. Insofern mag eine Übertragung folglich nicht gänzlich abwegig sein. Denn die den Entscheidungen zugrundeliegenden Erwägungen können wohl auch auf Unternehmer anzuwenden sein. Insoweit ist im Rahmen einer AGB-Kontrolle nicht nur zu unterscheiden, ob der Klauselempfänger Verbraucher oder Unternehmer ist. Es muss auch dem sich aus § 310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB ergebenden Umstand Rechnung getragen werden, dass im unternehmerischen Verkehr ein anderer Maßstab gelten kann als im Verkehr mit Verbrauchern. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB eröffnet den Anwendungsbereich des § 307 BGB auch für Klauseln, welche der Verwender gegenüber einem Unternehmer stellt. Insofern mögen unterschiedliche Anforderungen im Verkehr mit Unternehmern gelten, soweit intransparente oder überraschende Klauseln in Rede stehen oder Handelsbräuche einer abweichenden Beurteilung bedürfen. Jedoch müssen sich Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der vertragstypischen Ausgestaltung der Vorschriften über die Darlehensgewährung nach §§ 488 ff. BGB abweichen, an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen lassen (zur Anwendbarkeit des BGH-Urteils auf Unternehmer vgl. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06.03.2015, Aktenzeichen: 17a C 604114; Amtsgericht München, Urteil vom 12.06.2015, Aktenzeichen: 182 C 30170114; Amtsgericht Heilbronn, Urteil vom 17. 04. 2015, Aktenzeichen: 11 C 4104114; Amtsgericht Neuss, Urteil vom 15.01.2015, Aktenzeichen: 70 C 5213114; Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 15.11.13, Aktenzeichen: 18 C 3194113).

In Bezug auf die Besonderheiten im unternehmerischen Verkehr kann zwar bedingt davon ausgegangen werden, dass sich auch im Verhältnis zweier Unternehmer eine einseitige situative Unterlegenheit ergeben kann. Insoweit der Gesetzgeber von einer geringeren Schutzbedürftigkeit des Unternehmers im Vergleich zu einem Verbraucher ausgeht, so ist gerade dies vorliegend anzunehmen. Der Kläger hat sich bewusst dazu entschieden, den Darlehensvertrag zur Finanzierung seines "privaten Spaßautos" unter Angabe seiner Firma, mithin gewerblich, abzuschließen. Folglich war es dem Kläger auch vorab möglich, sich mit den unternehmerischen Besonderheiten im Rechtsverkehr auseinanderzusetzen. Vertragsgegenstand zwischen dem Kläger und der Beklagten war ferner die Vereinbarung des effektiven Jahreszinses zu 6,99 %, welchen die Beklagte in einen Sollzinssatz und die Bearbeitungsgebühr aufgeteilt hat. So sei etwa darauf hingewiesen, dass sich die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr einzig bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags auswirkt. In diesem Fall schuldet der Kläger die laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr gleichwohl. Hinsichtlich der bedeutenden Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf Darlehensverträge zwischen Unternehmern anwendbar sein kann, ist auf die Bedeutung des § 310 BGB zu achten; § 310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB führt dazu, dass Handelsbräuche schon bei der Auslegung und Anwendung des zwingenden Rechts (§ 307 ) zu beachten sind. Die Funktion des § 310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB entspricht dabei derjenigen der§§ 308 und 309 BGB; So wie die Klauselverbote im Verkehr zwischen Unternehmen die Unwirksamkeit einer von ihnen erfassten Klausel indizieren, so indiziert die Handelsgebräuchlichkeit einer sonstigen, nicht unter §§ 308 und 309 BGB fallenden Klausel im Wirtschaftsverkehr deren Wirksamkeit mit der Folge, dass dem Unternehmer-Vertragspartner die Begründungslast dafür zufällt, dass die Klausel ihn gleichwohl unangemessen benachteiligt. Erweist sich eine Klausel, die im Verkehr mit Verbrauchern nach §§ 308 und 309 BGB unwirksam wäre, im Verkehr mit Unternehmern als handelsgebräuchlich, so heben sich die beiden lndizwirkungen gegenseitig auf, so dass die Würdigung der Klausel gemäß § 307 von § 310 Abs. 1 BGB nicht in eine bestimmte Richtung gedrängt wird. Unter dem Gesichtspunkt der zu berücksichtigenden Besonderheiten im unternehmerischen Verkehr kann es der Beklagten nicht angelastet werden, dass eine Entgeltaufspaltung zwischen Zins und laufzeitunabhängigem Entgeltbestandteil stattgefunden hat. Insoweit hat sich eine solche Besonderheit niedergeschlagen, die der Kläger nun gegen sich gelten lassen muss. Das von der Beklagten erhobene Bearbeitungsentgelt wird gerade nicht mitkreditiert und somit mitfinanziert. Es handelt sich dabei um ein von dem Darlehen unabhängiges und nicht mit verzinstes Entgelt, das insofern nur einmalig anfällt. Ferner ist zu bedenken, dass der hier geschlossene Darlehensvertrag grundsätzlich zwar die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vorsieht, diese letztlich jedoch von einer Zustimmung der Beklagten abhängig ist. Dem Kläger steht insoweit keine gesetzliche Vorschrift zur Seite, die ihn zur vorzeitigen Vertragsbeendigung berechtigt, was faktisch bedeutet, dass der Unterschied zwischen einer laufzeltabhängig und einer laufzeitunabhängig erhobenen Bearbeitungsgebühr nicht zum Tragen kommt. Der Kläger kann eine vorzeitige Tilgung nicht einseitig herbeiführen. Insofern die Beklagte einer solchen vorzeitigen Vertragsbeendigung durch vollständige Tilgung zustimmen würde, sähe sich der Kläger gleichzeitig mit einer Vorfälligkeitsentschädigung konfrontiert, welche ebenfalls eine Besonderheit im unternehmerischen Verkehr darstellt. Unter Zugrundelegung dieser spezifischen Gepflogenheiten ist ein Vergleich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht haltbar oder gar pauschal auf den hiesigen Fall übertragbar. In der von der Beklagten erhobenen Bearbeitungsgebühr ist in diesem Fall keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu sehen. Zumal der Kläger in seiner Rolle als gewerblicher Darlehensnehmer mit den Risiken und Besonderheiten im unternehmerischen Verkehr vertraut war. In der Gesamtschau der besonderen Umstände zeigt sich, dass die Beklagte zwar eigene Interessen verfolgt hat, aber gleichwohl hinreichend die Interessen des Klägers berücksichtigt hat.

Dementsprechend verbleibt es bei der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel.

Insofern der Kläger sich gegen die von der Beklagten erhobene Servicegebühr in Höhe von 30,00 EUR wendet, ist dies ohnehin erfolglos. Die Beklagte schlüsselt die Verwendung der vom Kläger zu entrichtenden Servicegebühr in den ihren Formularverträgen zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen (AGB) unter I. Ziffer 4 auf. Weder die Höhe der Servicegebühr, noch die offengelegte Verwendungszweck ist unangemessen oder intransparent.

Die Auseinandersetzung mit der Frage um die Verjährung kann folglich dahinstehen.

Da der Kläger mit der Hauptforderung unterliegt, hat er gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von (Verzugs-)Zinsen aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die.Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.