Rechtsprechung / Amtsgericht Wetzlar

Amtsgericht Wetzlar Urteil vom 27.06.2023 – 38 C 872/22 (38)

ECLI:DE:AGWETZL:2023:0627.38C872.22.38.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt an die Kläger 354,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 195,00 € seit dem 07.10.2021 und aus 158,52 € seit dem 03.08.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 354,39 € zu.

Zunächst besteht ein Anspruch auf Zahlung der Restmiete auch in Höhe der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten 195,87 € für den Monat Oktober 2021.

Die Forderung selbst steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ist nicht durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.

Denn dem Beklagten steht kein Aufwendungsersatzanspruch in dieser Höhe entsprechend der Rechnung der Firma S nach § 536 a Abs. 2 BGB zu.

Zwar war das Schloss unstreitig mangelhaft. Ein Mieter kann den Mangel aber nur selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn entweder der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder eine umgehende Beseitigung zu Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache notwendig ist.

Beide Möglichkeiten liegen hier im Ergebnis nicht vor.

Eine Eilsituation in diesem Sinne scheitert hier daran, dass der Beklagte eine solche letztlich selbst nicht angenommen hat. Der Beklagte hat schließlich versucht durch mehrfache vergebliche Telefax-Schreiben die Klägerseite zu informieren, bevor er den Schlüsseldienst beauftragt. Daran ändert der Umstand, dass die Abschließbarkeit einer Wohnung natürlich eine grundsätzliche eilige Maßnahme ist nichts.

Auch ein Verzug seitens der Kläger mit der Beseitigung des Mangels liegt nicht vor.

Die obigen Fax-Schreiben haben die Kläger unstreitig erst nach Behebung des Mangels erreicht.

Ob und in welcher Weise die Kläger auf spätere Anschreiben dann möglicherweise verspätet reagiert haben, spielt hier keine Rolle. Denn entsprechendes ist alles erst nach der Durchführung der Arbeiten erfolgt.

Hier ist der Beklagte insbesondere darauf zu verweisen, dass er die naheliegende Möglichkeit, einer unmittelbaren Kontaktaufnahme zu den auf demselben Grundstück lebenden Klägern eben gerade nicht versucht hat. Wenn dies aus Gründen der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten hier unterblieben ist, mag das zwar menschlich nachvollziehbar sein, ändert an der Rechtslage aber nichts.

Auch die Nebenkosten hinsichtlich der fehlenden Nachtabsenkung sind vom Beklagten zu zahlen.

Der Beklagte ist zunächst aufgrund einer Vereinbarung verpflichtet entsprechende Kosten zu zahlen. Der Beklagte kann nicht im hiesigen Rechtsstreit eine entsprechende Vereinbarung in Frage stellen bzw. als nicht bindend bezeichnen, wenn er andererseits selbst im vorangegangen Rechtsstreit 38 C 813/16 die Rechtsvorgänger der Kläger auf eine eben solche Verpflichtung in Anspruch genommen hat. Ein solches Verhalten stellt sich dann nämlich als treuwidrig dar.

Die Kläger sind insofern auch aktivlegitimiert. Der Beklagte ist den Angaben im Schriftsatz vom 24.04.2023, dass die Kläger bereits vor dem 01.01.2021 im Grundbuch eingetragen waren, nicht mehr entgegengetreten.

Dass die eigene Wohnung des Beklagten nicht entsprechend beheizt wurde, bringt auch der Beklagte nicht vor.

Auf die genaue Höhe der Kosten der Abschaltung der Nachtabsenkung kommt es nicht an, da die Parteien wie im Vorprozess dargestellt sich eben darauf verständigt haben, dass der Beklagte dafür 1/3 der Heizkosten des Gesamtobjekts trägt.

Im Übrigen sind die Einwände des Beklagten gegenüber diesem Anspruch auf Nebenkostennachzahlung (dem kommt das Ganze letztlich gleich) insofern letztlich unsubstantiiert, da es insofern am Beklagten gelegen hätte etwaige Einwände zur Höhe unter einer Einsichtnahme in entsprechende Belege konkret vorzunehmen.

Das entsprechende gilt auch für die vom Beklagten behauptet unnötig beheizte andere Wohnung.

Ob es aufgrund der Witterung zweckmäßig war, die Nachtabschaltung doch vorzunehmen oder aufgrund eines milden Winters entsprechend zu verfahren, spielt hier keine Rolle. Denn der Beklagte hat ausweislich der Vereinbarung eben immer einen solchen (sogar titulierten) Anspruch darauf gehabt und die Klägerseite dann eben entsprechend auf eine Erstattung der weiteren Kosten. Die Kläger sind nicht gehalten, die Zweckmäßigkeit der Vereinbarung anhand der jeweiligen Witterung zu überprüfen. Denn im Falle eines Einschaltens der Nachtabsenkung liefen sie jeweils Gefahr, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem vorausgegangenen Verfahren betreibt.

Ob und in welche Weise eine Abrechnung zwischen den Klägern und Herrn C erfolgt ist, spielt für den hiesigen Rechtsstreit und das Verhältnis der Parteien keine Rolle.

Die Zinsforderung folgt aus Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.