Rechtsprechung / Amtsgericht Wetzlar
Amtsgericht Wetzlar Beschluss vom 20.12.2023 – 615 F 1228/23 EAUG
ECLI:DE:AGWETZL:2023:1220.615F1228.23EAUG.00
Tenor
I.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2023,
Az. 4 UF 224/22, wird abgeändert und der Umgang der Mutter mit dem Kind Vorname1 A, geboren am XX.XX.2013 in Stadt1, vorläufig wie folgt geregelt:
Die Mutter ist zum persönlichen Umgang mit dem Kind Vorname1 A, geboren am XX.XX.2013 in Stadt1,
1. am 26.12.2023, 10.00 Uhr bis 10.15 Uhr, berechtigt, im Beisein des Vaters oder einer von ihm beauftragten dritten Person an der Wohnung des Vaters dem Kind persönlich Weihnachtswünsche zu übermitteln und dem Kind Weihnachtsgeschenke zu überreichen,
2. beginnend ab Samstag, 13.01.2024, berechtigt und verpflichtet, in geraden Kalenderwochen, samstags, 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
II. Die Umgangspflegerin holt das Kind ab 13.01.2024 zu den vorgenannten Umgangsterminen um 10.00 Uhr beim Vaters ab und bringt es bis zum Ablauf der Umgangszeit zum Vater zurück.
III. Die Mutter ist verpflichtet, vom Vater dem Kind mitgegebene ärztlich verordnete Medikamente zu der vom Vater mitgeteilten Uhrzeit zu verabreichen.
IV.
1. Fällt ab 13.01.2024 ein Umgang aus wichtigem Grund, wie z. B. einer ärztlich attestierten Reiseunfähigkeit des Kindes, Erkrankung der Mutter oder Verhinderung der Umgangspflegerin aus, so werden vollständig ausgefallene Umgangstermine nach Wegfall des Umgangshindernisses in ungeraden Kalenderwochen, samstags, 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, nachgeholt.
2. Verhinderungen eines an der Durchführung des Umgangs Beteiligten sind unverzüglich allen anderen an der Durchführung des Umgangs Beteiligten anzuzeigen. Verhinderungen wegen Urlaubs des Vaters mit dem Kind sind mindestens sechs Wochen im Voraus anzuzeigen.
3. Dem Vater steht das Recht zu, mit dem Kind während der hessischen Schulferien Urlaub zu verbringen. Während der Urlaubszeiten des Vaters entfallen die Wochenendumgänge, ohne das eine Nachholung erfolgt, soweit dies nicht mehr als zwei Umgänge in den Sommerferien sowie jeweils einen Umgangstermin in den Oster-, Herbst, und Weihnachtsferien umfasst. Entfallen mehr als die genannten Umgangstermine, sind diese nach Wegfall des Umgangshindernisses in den darauffolgenden ungeraden Kalenderwochen, samstags, 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, nachzuholen.
4. Zusätzlich zu den persönlichen Umgängen ist die Mutter berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind im Wege der Bildtelefonie (Skype) Umgang zu pflegen, jeweils in ungeraden Kalenderwochen mittwochs ab 18.00 Uhr.
Der Vater ist verpflichtet, die telefonische Erreichbarkeit des Kindes sicherzustellen und das Kind auf die Kontakte vorzubereiten. Sollte ein Kontakt über Skype aus technischen Gründen nicht möglich sein, wird der Vater der Mutter unverzüglich per E-Mail mitteilen, in welcher Form der Kontakt aufgenommen werden kann. Die Mutter wird das Kind jeweils um 18.00 Uhr anrufen. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass das Kind durch diese Kontakte nicht überfordert wird. Die Gespräche sind bis spätestens 18.45 Uhr zu beenden.
V. Der Umgang findet in Form des begleiteten Umgangs statt und setzt voraus und findet nur statt, wenn er am 26.12.2023 durch den Vater oder eine von ihm beauftragte dritte Person und ab 13.01.2024 durch die Umgangspflegerin begleitet wird.
VI. Der Umgang findet ab 13.01.2024 nach der Abholung des Kindes durch die Umgangspflegerin beim Vater mit Begleitung durch die Umgangspflegerin von der Wohnung der Mutter aus statt, soweit die Mutter nicht zuvor mit Zustimmung der Umgangspflegerin einen anderen Ort auswählt. Die Bestimmung des weiteren Orts, an dem der Umgang ausgeübt wird, wird der Umgangspflegerin übertragen.
VII.
Zur Sicherstellung der Durchführung des Umgangs sowie Bestimmung des Orts, an dem der Umgang ausgeübt wird, wird Umgangspflegschaft angeordnet.
VIII.
Zur Umgangspflegerin wird
Frau
Vorname9 H
…
…
bestellt.
IX.
1. Die Umgangspflegschaft umfasst auch die Begleitung der Umgänge durch die Umgangspflegerin zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung insbesondere durch Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Kindes.
2. Die Umgangspflegschaft mit Umgangsbegleitung umfasst die Anfahrt der Umgangspflegerin von deren Wohnanschrift zur Wohnung des Vaters und anschließend zur Wohnung der Mutter oder zu dem von ihr bestimmten Umgangsort und zur Wohnung der Mutter sowie die Rückfahrtfahrt der Umgangspflegerin von der Wohnung der Mutter oder den von ihr bestimmten Umgangsort zur Wohnanschrift des Vaters und die Rückfahrt zur Wohnanschrift der Umgangspflegerin, die Vor- und Nachbereitung der Umgangskontakte im Rahmen von Elterngesprächen mit dem Ziel einer eigenverantwortlichen Konfliktlösung durch die Eltern und sowie eine Nachbereitung der Umgangskontakte mit dem Kind.
3. Die Eltern werden verpflichtet, der Umgangspflegerin ihre aktuellen Telefonnummern und E-Mail-Adressen zu übermitteln, unter denen ihre Erreichbarkeit sichergestellt ist.
X.
Die Umgangspflegschaft und die Umgangsbegleitung werden beruflich geführt.
XI.
Die Umgangspflegschaft wird längstens bis längstens zum 30.06.2024 geführt.
XII.
Frau Dipl.-Psych. . Vorname2 Vorname3 B,
…,
wird für das Kind Vorname1 A, geboren amXX.XX.2013, zum Verfahrensbeistand bestellt.
Der Verfahrensbeistand soll Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken.
Der Verfahrensbeistand übt das Amt berufsmäßig aus.
XIII.
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber der Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzuordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzuordnen.
XIV.
Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
XV.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das 10-jährige Kind ist aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangen. Die Eltern leben seit Januar 2015 getrennt. Das Kind lebt beim Vater.
Zwischen den Eltern waren zwischenzeitlich zahlreiche Kindschaftssachen anhängig.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den persönlichen Umgang der Mutter mit dem Kind zuletzt durch Beschluss vom 10. Mai 2023, Az. 4 UF 224/22, auf den Bezug genommen wird, geregelt.
Der Verfahrensbeistand hat dem Gericht in der Sorgerechtssache betreffend des Kindes, Az. 615 F 671/23 SO, mitgeteilt, dass der Vater ihm mitgeteilt habe, dass das Kind berichtet habe, dass es bei seiner Mutter Muttermilch probiert habe. Die Mutter habe solange an ihrer Brust gedrückt, bis ein bisschen was herausgekommen sei, was sie dem Kind mit einem Finger gegeben habe.
Das hiesige Gericht hat von Amts wegen ein Umgangsverfahren in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 615 F 1048/23 UG, auf dessen Akteninhalt Bezug genommen wird, eingeleitet.
Die Mutter bestreitet die Angaben des Vaters gegenüber dem Verfahrensbeistand.
Das Gericht hat das Kind persönlich angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten der Kindesanhörung wird auf den Vermerk vom 13.11.2023 Bezug genommen. Das Kind bestätigte die Angaben des Vaters und erklärte weiter, dass es im Wohnwagen auf einer kuscheligen Matte gelegen und das Kind nichts sowie die Mutter lediglich ein T-Shirt bis zum Nabelbereich angehabt habe.
Das Gericht hat die Eltern persönlich angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anhörung der Eltern wird auf das Protokoll vom 17.10.2023, Az. 615 F 671/23 SO, und vom 28.11.2023, Az. 615 F 1048/23 UG, Bezug genommen.
Auf die Stellungnahme des Verfahrensbeistands vom 20.11.2023 im Hauptsacheverfahren, nach der Tagesumgänge ohne Übernachtungen und die Bestellung einer Umgangspflegerin- /begleiterin zu überlegen wären, wird Bezug genommen.
Das Jugendamt hat sich der Stellungnahme des Verfahrensbeistands angeschlossen.
Die Beteiligten wurden im Termin vom 28.11.2023 zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gehört.
II.
Es war der im Tenor genannte Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nach § 49 FamFG i. V. m. §§ 1684, 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB vorläufig abzuändern. Nach den bisherigen gerichtlichen Ermittlungen ist eine vorläufige Änderung der vorgenannten Entscheidung aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen bis zur Hauptsacheentscheidung angezeigt. Eine Änderung der Entscheidung dient dem Kindeswohl. Das Kind hat wiederholt gegenüber mehreren Personen authentische Angaben zu einer ernsthaften Gefahr für seine seelische Entwicklung und seine sexuelle Selbstbestimmung durch das von ihm und dem Vater geschilderte Verhalten der Mutter, welches geeignet ist, eine Kindeswohlgefährdung hervorzurufen, gemacht.
Die vorläufige Umgangsregelung entspricht dem Kindeswohl. Sie lehnt sich an die abgeänderte Umgangsregelung an und ordnet zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung einen begleiteten Umgang im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der dem Kind und den Eltern bereits vertrauten früheren Umgangspflegerin an. Die bestellte Umgangspflegerin hat der befristeten Übernahme der Umgangspflegschaft fernmündlich gegenüber dem Gericht zugestimmt.
Der Ausspruch zur vorläufigen Umgangsregelung ist gemäß § 57 Abs. 1 FamFG nicht anfechtbar.