Rechtsprechung / Amtsgericht Wetzlar
Amtsgericht Wetzlar Beschluss vom 21.03.2024 – 618 F 1058/23 VKH1
ECLI:DE:AGWETZL:2024:0321.618F1058.23VKH1.00
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 01.11.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf den §§ 76 ff. FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO.
Die Antragstellerin hat in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass die Antragstellerin Arbeitslohn bezieht. Die Einnahmen wurden jedoch nicht angegeben.
Überdies ist die Antragstellung mutwillig.